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30.07.2010 |Neue Behandlungsmethoden Analogberechnung nach der GOÄ möglich?

30.07.2010 |Neue Behandlungsmethoden

Analogberechnung nach der GOÄ möglich?

Gerade in der Implantologie existieren heute aufwendige Behandlungsmaßnahmen, die weder in der aktuellen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) noch in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthalten sind (zum Beispiel Sinusliftoperation, Membrantechnik). Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eingeräumt, in diesen Fällen eine gleichwertige – analoge – Gebührenziffer auszuwählen, um diese Leistungen entsprechend zu berechnen. Der § 6 Abs. 2 GOZ lautet: 

 

(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBI. I S. 1522) – aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. 

 

(2) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. 

Nach § 6 (1) GOZ sind bestimmte Bereiche der GOÄ auch für Zahnärzte geöffnet. Gleichwertige Leistungen für Begleitmaßnahmen in der Implantologie, die analog abgerechnet werden können, sind häufiger in der GOÄ zu finden als in der GOZ – zum Beispiel in den Abschnitten J (Hals- Nasen- Ohrenheilkunde) oder L (Chirurgie und Orthopädie). 

 

Kostenerstatter verweigern häufig die Anerkennung analog herangezogener Leistungen aus der GOÄ. Begründung: Der Zahnarzt sei verpflichtet, entsprechende Leistungen aus der GOZ zu wählen. In § 6 Abs. 1 GOZ sei zwar die Öffnung bestimmter Abschnitte der GOÄ vorgesehen, nicht aber die Analogberechnung dieser Ziffern. In § 6 Abs. 2 GOZ dagegen sei ausdrücklich nur die Möglichkeit der Berechnung entsprechend einer nach Art-, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen genannt. Diese Auffassung wird durch das Urteil des OLG Hamm vom 7. November 2003 (Az: 20 U 56/03) vertreten, allerdings bei einem parodontologischen Fall. 

 

Problematisch ist das Auffinden adäquater Leistungen in der GOZ. Hierbei kann häufig nur eine Leistung gewählt werden, die zwar vom Zeit- oder Kostenaufwand, nicht aber von ihrer Art der erbrachten Leistung am ehesten entspricht. Dies können auch Ziffern aus dem prothetischen Abschnitt sein. Wer sicher gehen will, dass der Patient die analog berechnete Leistung auch erstattet bekommt, bleibt in der GOZ. Der doppelapprobierte Arzt kann sowohl nach der GOZ als auch nach der GOÄ analoge Leistungen berechnen.