Abrechnung

Neuer Heil- und Kostenplan ab 01.10.2020

Nach Mitteilung der KZBV vom 14.09.2020 haben sich die Bundesmantelvertragspartner darauf verständigt, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Angabe der genehmigten Festzuschüsse keine Übergangsregelung zur Verwendung der bisherigen Vordrucke geben soll. Die neuen Formulare zum Heil- und Kostenplan (Vordrucke 3a und 3b) sind somit ab dem 1. Oktober 2020 verpflichtend anzuwenden.

Die PVS-Hersteller sind über die Änderungen der Formulare informiert. Die KZVen sind bemüht, trotz dieser Kurzfristigkeit alle Zahnarztpraxen  bis Ende September per Sonderlieferung automatisch mit einer Grundausstattung der neuen Heil- und Kostenpläne zu versorgen.

[!] Sollte eine Praxis dennoch nicht rechtzeitig mit dem Vordruck ausgestattet sein, wird in Einzelfällen die Verwendung alter Formulare unter Berücksichtigung der neuen Festzuschüsse für kurze Zeit zugelassen. Grundsätzlich dürfen die alten Heil- und Kostenpläne jedoch nicht aufgebraucht werden.

Zu Ihrer Information können Sie die Abbildungen der geänderten Vordrucke downloaden: Muster Heil- u. Kostenplan