[?] Leserfrage: Auswechseln von Sekundärteilen
[?] Warum wird bei Herstellung einer Krone mit vestibulärer Verblendung auf einem Implantat, bei dem der Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 36a vorliegt, die Versorgung gleichartig? Wir verstehen diese Einstufung nicht, da doch eine „SKV“ im Verblendbereich beim Ausnahmefall eine Regelversorgung ist.
[!] Die Einstufung als gleichartige Versorgung ist korrekt. Es liegt nicht an der Verblendungsart der Krone, sondern daran, dass z. B. die Nr. 9050 GOZ berechnet wird. Sobald eine private Gebührenziffer beim Zahnarzt und/oder eine private Leistungsziffer im Dentallabor berechnet wird, handelt es sich nicht mehr um eine Regelversorgung, da eine Regelversorgung nur BEMA und BEL II Leistungen enthalten darf. Allein bei der Abformung mit einem Individuellen Löffel nach GOZ und vorgenannten Ausnahmefall Einzelzahnlücke besteht unabhängig von der Nr. 9050 GOZ bereits eine gleichartige Versorgung.