31.01.2012·Praxisfall Die Abrechnung einer Knochenaugmentation mit Stabilisierungsmaßnahmen
·Praxisfall
Die Abrechnung einer Knochenaugmentation mit Stabilisierungsmaßnahmen
| Die GOZ-Novelle ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft. Im Januar-Heft von „Praxis Implantologie“ – PI – haben wir über den Alveolarkammaufbau mit autologem Knochen ohne Stabilisierungsmaßnahmen durch Osteosynthese berichtet. Nachfolgend gehen wir nun auf die Knochenaugmentation mit Osteosynthesemaßnahmen zur Fixierung des Augmentats ein. Hierbei ist zu beachten, dass ein mehrphasiges Verfahren beschrieben wird. |
Die beiden Behandlungsabschnitte und die wichtigsten Ziffern
Im ersten Behandlungsabschnitt wird der Knochendefekt mittels autologem Knochenblock, der intraoral außerhalb des Aufbaugebiets gewonnen wird, rekonstruiert. Zusätzlich bedarf es einer Fixierung des Knochens mit Osteosyntheseschrauben. Die verbliebenen Hohlräume werden mit einem Gemisch aus autologem Knochen und Knochenersatzmaterial aufgefüllt. Das Aufbaugebiet wird mit einer Membran abgedeckt, OP-Gebiet und Entnahmestelle werden verschlossen.
In einem zweiten Behandlungsabschnitt nach vier bis sechs Monaten wird das OP-Gebiet erneut eröffnet, das Osteosynthesematerial entfernt und zwei Implantate inseriert. Bei der Präparation des Implantatbetts kann autologer Knochen gesammelt werden, um eventuell noch bestehende kleine Knochendefekte an den Implantaten aufzufüllen. Dann erfolgt der Nahtverschluss.
Betrachten wir die wichtigsten Ziffern für den ersten chirurgischen Eingriff:
Die GOZ-Nr. 9100
Sie lautet: „Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“. Die Beschreibung enthält die Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren (Membran).
Der Verordnungsgeber weist dabei deutlich auf die vollständige Abdeckung der Wunde hin. Außerdem ist die Leistung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich beschrieben, so dass bei getrennten Augmentationsgebieten in einer Kieferhälfte oder einem Frontzahngebiet der Mehraufwand nur mit dem Steigerungsfaktor ausgeglichen werden kann. Die GOZ-Nr. 9100 beschreibt nur die Entnahme von autologem Knochen innerhalb des Aufbaugebiets. Im Beispiel erfolgt die Entnahme eines Knochenblocks außerhalb des Aufbaugebiets, dafür ist die GOZ-Nr. 9140 obligat und die notwendige Fixierung wird mit der GOZ-Nr. 9150 abgerechnet.
Die GOZ-Nr. 9140
Die Leistungslegende lautet: „Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebiets (zum Beispiel Kinn, retromolar, linea obliqua), ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.“
Hier handelt es sich ausschließlich um die Entnahme von Knochen. Der Verordnungsgeber ergänzt aber um die Weiterverarbeitung des Knochens: „Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach der Nr. 9140 berechnungsfähig.“ Er ergänzt weiter: „Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss.“ Das bedeutet: Nur bei einer zusätzlichen Fixierung mit Osteosynthesematerial kann die GOZ-Nr. 9140 doppelt berechnet werden.
Wird also autologer Knochen außerhalb des Aufbaugebiets entnommen und nach Augmentation nicht mittels Osteosynthesemaßnahmen fixiert, kann diese Gebührenposition nur einfach berechnet werden. Die Fixierung des Augmentats wird mit der GOZ-Nr. 9150 zusätzlich berechnet. Die extraorale Entnahme von Knochen – zum Beispiel aus dem Beckenkamm oder der Schädelkalotte – unterliegt wie bisher entsprechenden GOÄ-Positionen.
Die GOZ-Nr. 9150
Die Leistungslegende lautet: „Fixation und Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen (zum Beispiel Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nr. 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.“
Das Beispiel
Das folgende Beispiel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist der Therapie, dem Schwierigkeitsgrad und dem Zeitaufwand der Leistungen sowie den Umständen bei der Ausführung als auch den Praxisgegebenheiten anzupassen. Achten Sie aber darauf, dass Sie alle vorhersehbaren Leistungen im Heil- und Kostenplan aufführen und den Steigerungsfaktor bemessen.
Intraoraler Befund
Freiendsituation 45 bis 48, Alveolarkammaufbau regio 45 bis 46, Knochenentnahme retromolar 48 – Implantatinsertion regio 45,46, mehrzeitiges Vorgehen.
Plan |
||||||||||||||||
Befund |
f |
k |
||||||||||||||
Zahn |
18 |
17 |
16 |
15 |
14 |
13 |
12 |
11 |
21 |
22 |
23 |
24 |
25 |
26 |
27 |
28 |
Zahn |
48 |
47 |
46 |
45 |
44 |
43 |
42 |
41 |
31 |
32 |
33 |
34 |
35 |
36 |
37 |
38 |
Befund |
f |
f |
f |
f |
f |
|||||||||||
Plan |
IP* |
IP* |
* IP = Implantat
Zahn |
Anzahl |
GOZ |
GOÄ |
Leistungsbeschreibung |
Satz |
Betrag |
1 |
0010 |
Eingehende Untersuchung mit Befundaufzeichnung |
2,3 |
12,94 |
||
1 |
3 |
Eingehende Beratung (mindestens 10 Minuten) |
2,3 |
20,11 |
||
1 |
5004 |
Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer |
1,8 |
41,97 |
||
1 |
0060 |
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung |
2,3 |
33,63 |
||
2 |
Abformmaterial § 4 (3) GOZ |
|||||
Laborkosten § 9 GOZ |
||||||
1 |
5004 |
Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (PSA Messaufnahme) oder |
1,8 |
41,97 |
||
1 |
5370 |
DVT analog § 6 (2) GOÄ gemäß Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich |
1,8 |
209,83 |
||
1 |
9000 |
Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen …, je Kiefer |
2,3 |
114,35 |
||
1 |
0030 |
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme, ggf. Auswertung von Modellen |
2,3 |
25,87 |
||
1 |
34 |
Eingehende Beratung, mindestens 20 Minuten (OP-Besprechung) |
2,3 |
40,22 |
Erster Operationsabschnitt
Knochenblockentnahme retromolar 48, Augmentation und Fixierung des Knochenblocks mittels zwei Osteosyntheseschrauben regio 45, 46, Auffüllen der Hohlräume mittels autologem Knochen und Knochenersatzmaterial, Stabilisierung mittels Membran
44-48 |
1 |
0100 |
Leitungsanästhesie |
2,3 |
9,05 |
|
44-48 |
2 |
0090 |
Infiltrationsanästhesie (chirurgischer Eingriff) |
2,3 |
15,52 |
|
Anästhesielösung § 4 (3) GOZ |
||||||
48 |
2 |
9140 |
Intraorale Entnahme eines Knochenblocks außerhalb des Aufbaugebietes – doppelte Gebühr wegen Knochenblock! |
2,3 |
168,16 |
|
45-46 |
1 |
9100 |
Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, einschließlich Einbringung einer Membran, je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet |
2,3 |
348,49 |
|
1 |
0530 |
OP-Zuschlag |
1,0 |
123,73 |
Kommentar: Der OP-Zuschlag ist einmal je Operationstag und nur mit dem 1,0-fachen Faktor berechnungsfähig. Ausschlaggebend ist der Punktwert der zuschlagsberechtigten Leistung. Der Zuschlag ist berechnungsfähig, denn in Abschnitt L. der „GOZ 2012“heißt es: „Bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer Leistung in der Praxis niedergelassener Zahnärzte oder Krankenhäuser können zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind, Zuschläge berechnet werden.“
45-46 |
1 |
9150 |
Fixierung oder Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen |
2,3 |
87,32 |
Hinweis: Das Auffüllen der Hohlräume mit einem Gemisch aus autologem Knochen und Knochenersatzmaterial ist nicht extra berechenbar und kann nur über den Multiplikator ausgeglichen werden. Materialkosten sind berechenbar.
Zahn |
Anzahl |
GOZ |
GOÄ |
Leistungsbeschreibung |
Satz |
Betrag |
Anästhesielösung, Osteosynthesematerial, Knochenfalle, Knochenersatzmaterial, Membran, atraumatisches Nahtmaterial § 4 (3) GOZ |
||||||
48, 45,46 |
2 |
3300 |
Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff |
2,3 |
16,82 |
Hinweis: Die Leistung wird auf ein OP-Gebiet bezogen, der als Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert wird, jedoch maximal zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet. Bei Vorliegen von zwei Schnittführungen regio 48 und regio 45 bis 46 ist dies genau zu dokumentieren, um die Leistung hier zweimal je Sitzung berechnen zu können. Nach etwa vier bis sechs Monaten erfolgt die Röntgenkontrollaufnahme und ggf. eine zweite Berechnung der Nr. 9000.
Zweiter Operationssabschnitt
Entfernung des Osteosynthesematerials, Implantatinsertion, Auffüllen von kleinen Knochendefekten via Knochenfalle, ggf. Einbringung einer Membran.
1 |
5 |
Symptombezogene Untersuchung |
2,3 |
10,72 |
||
1 |
1 |
Beratung |
2,3 |
10,72 |
||
5004 |
Kontrollaufnahme |
1,8 |
41,97 |
|||
45,46 |
1 |
0100 |
Leitungsanästhesie |
2,3 |
9,05 |
|
45,46 |
2 |
0090 |
Infiltrationsanästhesie (chirurgischer Eingriff) |
2,3 |
15,52 |
|
9170 |
Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie, je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet |
2,3 |
64,68 |
Hinweis: Werden Osteosynthesematerialien unter der Schleimhaut liegend ohne Osteotomie entfernt, so wird die GOZ-Nr. 9160 je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet berechnet.
45,46 |
1 |
9003 |
Verwendung einer Orientierungs-/Positionsschablone zur Implantation je Kiefer |
2,3 |
12,94 |
|
45,46 |
2 |
9010 |
Implantatinsertion je Implantat |
2,3 |
399,72 |
|
1 |
0530 |
OP-Zuschlag |
1,0 |
123,73 |
||
45,46 |
2 |
9090 |
Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und -implantation, je Implantat |
2,3 |
103,48 |
|
45,46 |
2 |
4138 |
Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung, je Zahn je Implantat |
2,3 |
56,92 |
|
Anästhesielösung, Einmalbohrer, Knochenfalle, Implantate Fa. XY, Membran Fa. XY, atraumatisches Nahtmaterial § 4 (3) GOZ |
||||||
45,46 |
2 |
3300 |
Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff |
2,3 |
16,82 |
Nach Osseointegration werden die Implantate freigelegt und die Sulkusformer eingebracht. Dafür sind die GOZ-Nr. 9040 und zusätzlich die Materialkosten für die Sulkusformer sowie Nahtmaterial und Anästhesiemittel berechnungsfähig.
Wichtiger Hinweis: Zur Zeit gibt es noch Unstimmigkeiten zwischen dem Text des Verordnungsgebers und der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer. Wir können daher keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenstellung der Positionen übernehmen. Bitte setzen Sie sich ggf. mit Ihrer Zahnärztekammer in Verbindung.