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18.04.2019·Praxisfall Neue Suprakonstruktion mit alten Teleskopkronen: ansetzbare Leistungen und Festzuschüsse

·Praxisfall

Neue Suprakonstruktion mit alten Teleskopkronen: ansetzbare Leistungen und Festzuschüsse

| Zunächst scheint es einfach und schnell zu gehen. Die Behandlungsunterlagen sind schnell erstellt, aber am PC zeigen sich doch einige Probleme bei der Planung der neuen Suprakonstruktion mit alten Teleskopen. PI schildert einen solchen Patientenfall mit Festzuschuss und Honorarleistungen. |

Der Patientenfall

Eine Patientin möchte bei der Erneuerung der Suprakonstruktion die intakten Teleskopkronen auf den vier Implantaten im Oberkiefer behalten. Im Dentallabor sollen die alten Sekundärkronen von der Suprakonstruktion abgetrennt und in die neue Implantatprothese eingearbeitet werden. Da eine Atrophie im Oberkiefer vorliegt und der Kiefer zahnlos ist, gilt der Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 36b.

Der befundorientierte Festzuschuss

Bei der Erneuerung der Suprakonstruktion liegt keine Befundänderung vor. Daher ist die Befundklasse 7 anzuwenden. Als Festzuschuss für die neue Suprakonstruktion wird einmal der Befund 7.5 gewährt (erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion).

 

  • Festzuschussbeträge bei Befund 7.5

0 % Bonus

20 % Bonus

30 % Bonus

382,76 Euro

459,31 Euro

497,59 Euro

 

Ein Festzuschuss nach der Befund-Nr. 7.6 ist in diesem Fall nicht ansetzbar, da die Verbindungselemente (Konnektoren) nicht erneuert werden. Der Befund 7.6 lautet: „Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer.“ Ein Konnektor ist ein Produkt, das ein Implantat mit dem herausnehmbaren Zahnersatz verbindet. Solche Konnektoren sind z. B. Locator, Novaloc, Steg-, Magnet- und Kugelankermatrize sowie die Verbindung zwischen Primärteleskop- und Sekundärkrone.

Die Honorarleistungen

Aufgrund des Ausnahmefalls liegt eine gleichartige Versorgung vor. Für die funktionelle Abformung wird BEMA-Nr. 98bi berechnet. Die anderen Leistungen werden auf der Anlage zum BEMA-HKP erfasst. Ggf. sind Situations- und Planungsmodelle nach Nr. 0060 GOZ und das Beseitigen grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation nach Nr. 4040 GOZ erforderlich.

 

Die Prothese kann laut Auffassung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) nicht nach Nr. 5210 GOZ mit Spannen nach Nr. 5070 GOZ berechnet werden, da der Gebührentext der Nr. 5210 von einer ‒ hier nicht vorhandenen ‒ „Teilbezahnung“ ausgeht. Der Leistungstext zur Nr. 5210 lautet: „Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen.“

 

PRAXISTIPP | Da keine Teilbezahnung besteht, ist das Honorar dieser Gebührenziffer mit dem Honorar der Spannen zu addieren und eine entsprechende Gebührenziffer in erster Linie nach § 6 Abs. 1 GOZ (Analogabrechnung) auszuwählen. Bei 2,3-fachem Gebührensatz beträgt das Honorar der Nr. 5210 GOZ 181,10 Euro. Die Implantatprothese weist vier Prothesenspannen nach Nr. 5070 GOZ auf, wodurch man beim 2,3-fachen Faktor auf ein Honorar von 206,96 Euro kommt. Es ist somit eine Gebührenziffer im Honorarwert von gerundet 390 Euro auszuwählen. Die Beschreibung der neuen Leistung kann wie folgt lauten: „Nr. xxxxa Modellgussteilprothese auf Implantat inkl. Spannen entsprechend [Text der ausgewählten Analogziffer eingeben]“.

 

Bei der Auswahl einer geeigneten Gebührenziffer sollte die Analogziffer im 1,8- bis 2,0-fachen Gebührensatz bereits das benötigte Honorar abbilden. Stellt sich in der rekonstruktiven Phase eine unterwartete Schwierigkeit ein, kann der Steigerungsfaktor auf den 2,3-fachen Gebührensatz angehoben werden, ohne dass es dann einer Begründung bedarf.

 

Der GOZ-Kommentar der BZÄK enthält zu der Nr. 5210 in Bezug auf die Suprakonstruktion folgende Aussage: „Die Versorgung eines ausschließlich mit Implantaten versorgten zahnlosen Kiefers erfüllt den Leistungsinhalt dieser Nummer nicht und wird daher analog berechnet.“

 

Warum können die Prothesenspannen nicht einfach nach der GOZ-Nr. 5070 neben einer Analogziffer nur für die Prothese berechnet werden? Die Antwort auf diese naheliegende Frage: Wenn es diese Prothesenart nicht in der GOZ gibt, können die Spannen auch nicht nach der Nr. 5070 GOZ berechnet werden. Die Prothese besteht aus dem Grundkörper und den Spannen ‒ daher ist eine Analogziffer für beides anzusetzen. Gleiches gilt auch bei Interimsprothesen aus Nylon (Valplast, Sunflex etc.).

Wiederherstellung eines Verbindungselements

Sekundärteleskopkronen werden vom Zahntechniker eingearbeitet ‒ ein zahnärztliches Honorar ist nicht berechenbar. Die Planung mit Kontrolle der Funktionalität der Verbindung zwischen Primär- und Sekundärteleskop ist Inhalt der Nr. 5090 GOZ („Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080“ ‒ 14,23 Euro bei 2,3-fachem Satz).

 

Die BZÄK hat in ihrem GOZ-Kommentar u. a. definiert, dass Maßnahmen, die nach dieser Gebührennummer berechnet werden, dem Wiederherstellen der hinreichenden Haltekraft eines Verbindungselements dienen. Die Leistung wird auch angewendet

 

  • bei der Wiederbefestigung eines Primär- oder Sekundärteils (z. B. Matrize oder Patrize) an einem Verbindungselement oder

 

  • beim Erneuern des Primär- oder Sekundärteils eines Verbindungselements.