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31.08.2016·Praxisfall Rebasierung implantatgetragener Totalprothese: Wie rechnet man diese Leistung ab?

·Praxisfall

Rebasierung implantatgetragener Totalprothese: Wie rechnet man diese Leistung ab?

| Wenn bereits mehrfach Unterfütterungen vorgenommen wurden, wird die Basis der Prothese immer dicker. Die mehrfach aufgetragenen Schichten können zu Spannungen im Gaumen führen. Durch eine Erneuerung des gesamten Kunststoffs kann unter Beibehaltung der konfektionierten Zähne die Prothesenfunktion wiederhergestellt werden. Wie rechnet man das ab? |

 

Der Patientenfall

Die Kunststoffanteile einer implantatgetragenen Prothese müssen erneuert werden. Eine Neuversorgung ist nicht erforderlich. Es besteht kein Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 36b. Für die funktionelle Abformung kann im Praxis- oder Fremdlabor nach der Abformung ein Funktionslöffel hergestellt oder die vorhandene Prothese zum Funktionslöffel umgearbeitet werden, um damit die Funktionsabformung nach GOZ-Nr. 5180 durchzuführen.

 

Welche Leistungen können berechnet werden?

Eine Rebasierung mit resultierendem Aufwand ist nicht in der GOZ beschrieben, sodass eine Hilfsziffer entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ ausgewählt wird. Hier wird beispielhaft die GOZ-Nr. 5310a verwendet. Diese kann wie folgt lauten: „Rebasierung, entsprechend vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese“ (2,3-fach 94,43 Euro). Der Festzuschuss 1 x 7.7 wird gewährt, die Versorgung ist andersartig. Eine Genehmigung der Wiederherstellung ist – abhängig von den KZV-Bestimmungen – vor Behandlungsbeginn einzuholen. Die folgenden Leistungsziffern sind der BEB(‘97 entnommen bzw. daran orientiert.

 

BEB-Nr.
Leistungsbeschreibung
Fremdlabor
Praxislabor

0002

Modell aus Superhartgips

3 x

2 x

0401

Einstellen in Fixator

1 x

1 x

1005

Funktionslöffel aus Kunststoff

1 x

Nein

1009

Prothesenbasis zum Funktionslöffel umarbeiten

Nein

1 x

8003

Basis erneuern

1 x

1 x

0701

Versandgang

x-mal

Nein

8005

Zuschlag Friktionsprothese je Verbindungselement

x-mal

x-mal

6405

Ggf. Basisteil Weichkunststoff zzgl. Material

1 x

1 x

 

Liegt ein Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b vor, so handelt es sich bei der Rebasierung um eine Regelversorgung. Der Festzuschuss 7.7 wird gewährt. Allerdings ist mit der KZV vorab zu klären, ob die Rebasierung über das Kieferbruchformular nach BEMA-Nr. 103b neben dem Festzuschuss 7.7 auf dem HKP berechnet werden kann und ob eine Genehmigungspflicht besteht. Die Frage, ob ein Hinweis im Bemerkungsfeld ausreicht oder ob eine andere Berechnung der Honorar-, Material- und Laborkosten erfolgen muss, ist regional zu prüfen.