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21.12.2018·Praxisfall Zahn- und Implantatversorgung bei Befundänderung ‒ was ist zu beachten?

·Praxisfall

Zahn- und Implantatversorgung bei Befundänderung ‒ was ist zu beachten?

| Das Herstellen von Zahnersatz auf Restzähnen und Implantaten ist eine über Jahrzehnte etablierte Lösung. Sind die Versorgungen komplex, ist es jedoch sehr zeitintensiv, die Behandlungsunterlagen zu erstellen, die befundorientierten Festzuschüsse zu ermitteln und die Versorgungsart abzugrenzen. PI stellt einen aktuellen Praxisfall vor und kommentiert die Berechnung. |

Der Patientenfall

Eine rüstige Seniorin hat im Oberkiefer noch fünf Zähne, wobei die Zähne 14, 13, 24 und 25 nicht erhaltungswürdig sind. Die alte Suprakonstruktion ist insuffizient und wird erneuert. In regio 16 und 15 befinden sich zwei alte Implantate, die mit Teleskopkronen versorgt sind. Im Rahmen der Neuanfertigung des Zahnersatzes werden drei weitere Implantate in regio 12, 22 und 24 inseriert.

 

Der Zahn 23 wird mit einer neuen Teleskopkrone versorgt. Die alten Implantate regio 16 und 15 werden gemeinsam mit den neu inserierten Implantaten einheitlich mit dem Novaloc-System versorgt. Locatoren sind bereits seit Jahren auf dem Dentalmarkt bekannt. Der Novaloc ist eine Weiterentwicklung mit einem weiteren Indikationsbereich.

Die Planung des neuen Zahnersatzes im Oberkiefer

Wenn eine alte Suprakonstruktion erneuerungsbedürftig ist, wird für die neue Prothese ein Festzuschuss nach der Befundklasse 7.5 gewährt. Allerdings gab es diesbezüglich eine Änderung durch die Festzuschuss-Konferenz vom 23.05.2014. Dort wurde entschieden, dass bei einer Befundänderung (hier Extraktion) die Erstversorgung Vorrang hat. Vorhandene prothetisch versorgte Implantate sind daher zwar als „sw“ im Befundschema einzutragen, zählen jedoch als fehlend, also „f“. Je nach zahnärztlicher Software wird die Angabe der Kürzel variieren ‒ in Abhängigkeit von der Programmierung durch den Softwarehersteller.

 

 

Nach Extraktion, Insertion und Osseointegration der Implantate kann ‒ wenn der genehmigte Heil- und Kostenplan inklusive Anlage und Privatvereinbarung unterschrieben vorliegen ‒ mit der Neuversorgung begonnen werden.

Befundorientierter Festzuschuss

Aufgrund der Befundänderung nach Extraktion der Zähne gilt:

 

Festzuschuss

1 x 4.1, 1 x 4.6, 1x 4.7

BEMA

Abrechnung im Patientenfall nicht möglich

 

Suprakonstruktionen sind grundsätzlich als andersartiger Zahnersatz einzustufen. Von dieser Regelung sehen die Zahnersatz-Richtlinien in Nr. 36b eine Ausnahme vor. Suprakonstruktionen gehören danach zur Regelversorgung bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, was in diesem Patientenfall jedoch nicht zutrifft, da Zahn 23 noch existiert.

 

Bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten ‒ also z. B. Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente ‒ wie auch für die Implantate selbst keine Festzuschüsse ansetzbar (Festzuschuss-Richtlinie Nr. 7). Diese Leistungen werden nach Maßgabe der GOZ berechnet.

Die prothetische Planung

Aufgrund der Andersartigkeit werden die prothetischen Leistungen auf einer Anlage (Teil II) zum BEMA-HKP ohne Ausweis von Gebührensätzen sowie weitere Leistungen auf einem privaten HKP erfasst. Die Material- und Laborkosten sind individuell zu ergänzen.

 

  • Anlage zum Heil- und Kostenplan
Zahn/Gebiet
GOZ
Leistungsbeschreibung
Anzahl
Betrag
Euro

0060

Situationsmodelle beider Kiefer inklusive Auswertung zur Diagnose oder Planung

1

34,00

23

2270

Direktes Provisorium

1

35,00

OK

5170a

Abformung mit individuellem Löffel entsprechend anatomische Abformung.

1

33,00

OK

5180

OK Abformung mit Funktionslöffel

1

59,00

23

5040

Teleskopkrone

1

337,00

16, 15, 12, 22, 24

5030

Prothesenanker auf Implantat

5

960,00

16, 15, 12, 22, 24

5080

Verbindungselement, je Element

5

150,00

OK

5210

Teilprothese im teilbezahnten Kiefer mit Metallbasis

1

182,00

17-22, 24-27

5070

Prothesenspanne, je Spanne

2

104,00

UK

4040

Beseitigung grober Vorkontakte, je Sitzung

1

6,00

Gesamt ca.

1.900,00

 

Privater Therapieplan

Leistungen, die nicht prothetischer Art sind, werden auf einem privaten Heil- und Kostenplan mit Ausweis der Gebührensätze erfasst. Grundsätzlich gilt, dass vor der Erbringung von außervertraglichen Leistungen eine schriftliche Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen zu treffen ist.

 

Region
Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Anzahl
Euro

0040

Heil- und Kostenplan FAL

2,3

1

32,34

16, 15

2290

Entfernung Krone

2,3

2

46,56

8010

Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage

2,3

2

46,56

8020

Anlegen Übertragungsbogen

2,3

1

38,81

8050

Registrieren UK-Bewegungen

2,3

1

64,68

16, 15, 12, 22, 24

9050

Austauschen bzw. Auswechseln Sekundärteile

2,3

15

607,35

Gesamt in Euro

836,30

 

Entfernen einer Implantat-Teleskopkrone: BEMA oder GOZ?

Ob die Entfernung der Innenteleskopkronen auf den alten Implantaten regio 16 und 15 nach BEMA oder GOZ berechenbar ist, wurde bislang nicht bundeseinheitlich betrachtet. Die BEMA-Nr. 23 lautet: „Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle“ (17,69 Euro). Da der Begriff „je Zahn“ nicht in der Leistungslegende enthalten ist und aufgrund des Festzuschuss-Systems seit 2005 auch eine Geldleistung in Form von Festzuschüssen bei Suprakonstruktionen gewährt wird, ist die Berechnung nach BEMA nachvollziehbar.

 

Werden jedoch beispielsweise Einzelkronen, Brücken oder Stegkonstruktionen auf Implantaten aufgrund von Reinigungsmaßnahmen entfernt, handelt es sich definitiv nicht um eine Kassen-, sondern eine Privatleistung. Dann sollte eine schriftliche Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z erfolgen.

 

Bitte beachten Sie die Auffassung Ihrer KZV zu dieser Thematik. Auf dem privaten Therapieplan ist das Entfernen der Innenteleskopkronen als Privatleistung vorgesehen. Ggf. wird diese Leistung regional nach BEMA-Nr. 23 honoriert.

Multiples Auswechseln von Sekundärteilen ‒ und dann?

Die GOZ-Nr. 9050 ist maximal dreimal je Implantat und Sitzung im Behandlungsverlauf berechenbar. Bei komplexen prothetischen Behandlungsfällen kann im Nachgang der Gebührensatz mit Begründung lediglich bis 3,5-fach angehoben werden, z. B. aufgrund mehrfacher Anproben. Ist die Komplexität aufgrund von Erfahrungswerten bereits in der Praxis bekannt, kann im Vorfeld der Herstellung alternativ über eine Vereinbarung der Vergütungshöhe (§ 2 Abs. 1+2 GOZ) ein angemessenes Honorar erzielt werden.