Uncategorized

01.12.2011·Privatliquidation Begleitleistungen in der Implantologie: Änderungen

·Privatliquidation

Begleitleistungen in der Implantologie: Änderungen

| Mit Novellierung der GOZ gilt es auch flankierende Leistungen im Umfeld der Implantation, der Suprakonstruktion und im Bereich der Erhaltungstherapie zu beachten und im Hinblick auf die Honorarsituation zu prüfen. Dieser Beitrag befasst sich mit der Berechnung der GOÄ-Nrn. 3 und 34. |

Die Berechnung der GOÄ-Nr. 3

Mit Novellierung der GOZ wurden zahlreiche Unstimmigkeiten in der Abrechnung gegenüber privaten Kostenträgern bereinigt. Moniert wurde zum Beispiel ständig der Ansatz der ausführlichen Beratung nach der Ä3, wenn außer der im Leistungstext genannten Untersuchungen noch andere Leistungen in gleicher Sitzung erfolgten. Der Leistungstext der Ä3 ist unpräzise gefasst.

  • GOÄ-Nr. 3

Die Leistung nach Nr. 3 (Dauer mindestens zehn Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.

Die Bestimmung stellt klar, dass während der tatsächlichen Beratung von mehr als zehn Minuten nur eine Untersuchung nach den o. g. GOÄ-Ziffern möglich ist. Es findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass nicht nach der Beratung mit paralleler Untersuchung weitere Leistungen erbracht werden dürfen. Im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2000 (Az: 8 U 4/99, Abruf-Nr. 011407) wurde bestätigt, dass nach Beratung und Untersuchung weitere Leistungen in gleicher Sitzung erbracht werden können.

 

Auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschied am 7. April 2006 (Az: 10 A 11692/05, Abruf-Nr. 062855 unter www.iww.de), dass nach ausführlicher Beratung von mindestens 10 Minuten die Berechnung der GOZ-Nrn. 400 und 401 im Anschluss nicht das Honorar der GOÄ-Nr. 3 gefährde, wenngleich auf die Bestimmungen der GOÄ und das Gleichheitsgebot für Arzt und Zahnarzt verwiesen wird. Dies bedeutet, dass der Arzt diese Beratungsleistung nach der Ä3 gebührenrechtlich nicht mit anderen abrechenbaren ärztlichen Leistungen frei kombinieren kann. Vielmehr gilt im Gegenteil, dass dann, wenn der Arzt derartige andere Leistungen zusätzlich erbringt, diese Beratungsgebühr aufgezehrt wird, sodass er in diesem Fall lediglich auf die Gebühr für eine einfache Beratung nach der Ä1 zurückgreifen kann (siehe u. a. die Empfehlung der Bundesärztekammer vom 13. März 1997 und das Urteil des OVG Münster).

 

Um zukünftig rechtliche Auseinandersetzungen zu verhindern, wurde im Abschnitt A. „Allgemeine zahnärztliche Leistungen“ die folgende neue Passage integriert, die die Berechenbarkeit der Ä3 detaillierter beschreibt: „Eine Beratungsgebühr nach Nr. 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nr. 0010 oder einer Untersuchung nach den Nrn. 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach Nr. 3 nicht berechnet werden. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes.“ Damit wird klargestellt, dass die GOÄ-Nr. 3 entweder nur als einzige Leistung in einer Sitzung oder aber in Zusammenhang mit drei Untersuchungsleistungen (GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 5 und 6) berechenbar ist. Weitere Leistungen sind daneben ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr abrechenbar.

 

Diese Neuregelung greift massiv in die ausführlichen Beratungen ab zehn Minuten ein. Werden bei der Voruntersuchung für eine Implantation zum Beispiel eine Röntgenaufnahme mit einer Röntgenschablone (GOÄ-Nrn. 5000 ff.), eine implantatbezogene Analyse des Kiefers (GOZ-Nr. 9000), eine Palpation der Kiefergelenke und der Zunge mit Erhebung des Zahnstatus (GOÄ-Nr. 6) sowie eine ausführliche Beratung (länger als 10 Minuten) in einer Sitzung erbracht, kann die GOÄ-Nr. 3 nicht mehr berechnet werden. Somit bleibt lediglich die Honorierung der GOÄ-Nr. 1 – mit entsprechendem Steigerungsfaktor.

Die Berechnung der GOÄ-Nr. 34

Alternativ kann ein Zahnarzt mit Novellierung der GOZ erstmalig offiziell auf den Abschnitt B. III der GOÄ zugreifen. Dort ist als berechenbare Leistung für Zahnärzte die GOÄ-Nr. 34 angeführt (siehe § 6 Abs. 2 der „GOZ 2012“):

  • GOÄ-Nr. 34

Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen.

Diese Gebührenziffer setzt eine Beratungsdauer von mindestens 20 Minuten voraus und beschreibt näher, welche Art von Behandlungsfällen den Ansatz erlauben. Eine standardisierte Implantation dürfte wohl kaum in diesen Bereich gelangen, allerdings fallen z. B. Serienextraktionen, aufwendige knochenchirurgische Eingriffe größeren Umfanges und parodontal-chirurgische Fälle bei aggressiven Erkrankungsformen in den zahnärztlichen Bereich. Hier entscheidet der Zahnarzt anhand des Einzelfalles, ob die Kriterien zutreffen.

 

Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes. Somit kann eine Beratung – solange es zum Beispiel um die Implantation geht – erst wieder abgerechnet werden, wenn ein Monat vorbei ist. Kommt ein Privatpatient jedoch zwei Wochen nach einer Implantat-Diagnostik zur Behandlung, weil ein Zahn abgebrochen ist, so können die Beratungs- und Untersuchungsleistungen – zum Beispiel GOÄ-Nrn. 1 und 5 – wieder honoriert werden.