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01.12.2011·Übergangsregelung Wann gilt die alte, wann die neue GOZ?

·Übergangsregelung

Wann gilt die alte, wann die neue GOZ?

| Das Inkrafttreten der novellierten GOZ ist zum 1. Januar 2012 vorgesehen. Wie aber ist zu verfahren, wenn die Leistungen aus 2011 erst im neuen Jahr in Rechnung gestellt werden oder die Behandlung im neuen Jahr fortgesetzt wird? Was gilt für die mehrjährige kieferorthopädische Behandlung? Diese Fragen beantworten wir nachfolgend. Generell sollten Sie die Mitteilungen Ihrer KZV oder Kammer beachten, denn es kann unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung geben. Im Online-Service (www.iww.de) können Sie unter dem Titel „Übergangsregelung zur GOZ 2012“ in der Rubrik „Abrechnung“ eine ausführliche Information abrufen. |

Die Übergangsvorschriften in § 11 der „GOZ 2012“

Für den Übergang gelten folgende Vorschriften: Die GOZ 1988 gilt weiter für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2012 erbracht worden sind. Außerdem gilt sie für vor dem 1. Januar 2012 begonnene Leistungen nach den GOZ-Nrn. 215 bis 222, 500 bis 523 und 531 bis 534, wenn sie erst nach dem 1. Januar 2012 beendet werden. Und die „alte“ GOZ gilt für Leistungen, die aufgrund einer vor dem Inkrafttreten geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung bis zum Behandlungsabschluss – längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der neuen GOZ – erbracht werden.

 

Zu welchem Datum die Rechnung erstellt wird, spielt für die GOZ-Anwendung keine Rolle. Die Tatsache, dass sich ein Krankheitsfall über den Jahreswechsel erstreckt, kann somit zur Folge haben, dass in der Rechnung, die Sie nach Behandlungsabschluss schreiben, Behandlungstage aus 2011 und 2012 ausgewiesen werden und zwei Gebührenordnungen anzuwenden sind. Dies kann durch eine Jahresabschlussrechnung über die in 2011 vollständig erbrachten Einzelleistungen vermieden werden.

Wann ist der „Beginn einer Behandlung“?

Dazu schreibt zum Beispiel die Zahnärztekammer Niedersachsen: „Begonnen bedeutet, dass über die planerische Leistung hinaus ein oder mehrere Teile des sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Leistungsinhalts, nicht jedoch der gesamte Leistungsumfang, vor dem 1. Januar 2012 erbracht wird. Lässt die Leistungsbeschreibung die einzelnen Leistungsbestandteile nicht hinlänglich erkennen, so ist die Entscheidung darüber, ob eine Leistung als begonnen zu betrachten ist, unter fachlichen Aspekten zu treffen.“

Welche Regelung gilt für kieferorthopädische Behandlungen?

Ist ein kieferorthopädischer Behandlungsplan vor dem 31. Dezember 2011 ausgestellt und liegt der Behandlungsbeginn ebenfalls noch in 2011, dann gilt für die Berechnung der kieferorthopädischen Behandlung die „GOZ 1988“ bis zum Behandlungsabschluss weiter – allerdings längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach dem Inkrafttreten der neuen GOZ und somit bis Ende 2015. Demnach entfällt dann für diesen Zeitraum auch die Anwendung des ab dem 1. Juli 2012 vorgeschriebenen Liquidationsvordrucks, denn auch der Paragrafenteil der „alten“ GOZ gilt ja weiterhin, nicht nur der Gebührenteil.