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29.11.2012·Privatliquidation BZÄK: Neue Aktualisierung des GOZ-Kommentars

·Privatliquidation

BZÄK: Neue Aktualisierung des GOZ-Kommentars

| Seit dem 21. September 2012 liegt erneut ein geänderter Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur novellierten GOZ vor. Die für Implantologen und Prothetiker wichtigsten Änderungen erläutern wir in diesem Beitrag. |

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

§ 2 GOZ (Abweichende Vereinbarung)

Das Formular für Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 GOZ hat einen neuen ersten Satz erhalten. Ein Muster für die Abweichende Vereinbarung der BZÄK finden Sie unter pi.iww.de bei den „Downloads“ in der Rubrik „Musterschreiben“.

Heil- und Kostenplan

Bei den beiden Nrn. 0030 und 0040 wird folgender Satz neu eingefügt: „Sind FAL/FTL und/oder kieferorthopädische Leistungen als auch Leistungen anderer Abschnitte der GOZ und/oder der GOÄ Gegenstand eines Heil- und Kostenplans, so ist die Nr. 0040 zu berechnen.“

Abdruckdesinfektion

Jeweils am Ende des Kommentierungstextes bei den Nrn. 0050, 0060, 5170, 5180 und 5190 wird ergänzt, dass die Abdruckdesinfektion als zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ berechnungsfähig ist.

Adhäsive Befestigung

Die Nr. 2197 kann neben den Nrn. 2020, 2150 bis 2170, 2180, 2190, 2195, 2200 bis 2220, 2250, 2260, 2270, 2310, 2320, 2440, 5000 bis 5040, 5110. 5120, 6100, 6120, 7070, 7080, 7100 und 8090 berechnet werden. Weiterhin wird folgender Absatz am Ende des Kommentierungstextes angefügt: „Die Vorbereitung der Kontaktflächen eines zahntechnischen Werkstücks durch zum Beispiel Anätzen oder Sandstrahlen ist als zahntechnische Leistung zusätzlich berechnungsfähig. Diese Ziffer kann in derselben Sitzung an demselben Zahn für jeden selbstständigen Arbeitsgang einer adhäsiven Befestigung berechnet werden.“

Krone auf Implantat nach Nr. 2200

Die Versorgung eines Implantats mit einer Krone wird unabhängig von einer ggf. erforderlichen zahnärztlichen Präparation des lmplantats/Implantataufbaus in jedem Fall nach Nr. 2200 berechnet. Wird ein Implantataufbau im zahntechnischen Labor individualisiert, ist die Leistung nach § 9 GOZ berechenbar.

Wiederbefestigen einer Krone nach Nr. 2310

Auch die Wiederbefestigung einer Krone aufgrund einer gelockerten Verschraubung fällt unter diese Leistung.

 

Mundschleimhauterkrankung nach Nr. 4020

Nachbehandlungen nach chirurgischen Maßnahmen erfüllen nicht den Leistungsinhalt der Nr. 4020, sondern sind in Abhängigkeit von der erfolgten Behandlung mit den Nrn. 3300 oder 3310 zu berechnen. Ebenso ist die Versorgung von Wunden, die zum Beispiel infolge von Verletzungen entstanden sind, nicht mit der Nr. 4020, sondern mit den Nrn. 2000 ff. GOÄ zu berechnen.

Auffüllen von parodontalen Knochendefekten nach Nr. 4110

Die Weichteilunterfütterung nach GOÄ-Nr. 2442 ist eine volumenvermehrende Maßnahme kleineren Umfanges mit alloplastischem Material. Augmentative Maßnahmen größeren Umfangs zum Aufbau des Alveolarfortsatzes sind nach der Nr. 9100 berechnungsfähig. Weiterhin wird neu gefasst, dass die augmentative Behandlung von größeren Knochendefekten im Rahmen einer vorbereitenden oder begleitenden Maßnahme für eine lmplantateinbringung mittels körpereigenem Knochen oder Knochenteilen nach den Nrn. 9100 oder 9130 zu berechnen ist, wobei ggf. die Nrn. 9140 und 9150 hinzutreten.

Transplantation von Bindegewebe nach Nr. 4133

Die Kommentierung wird um den Zusatz ergänzt, dass die Transplantation von Bindegewebe in einen zahnlosen Bereich analog zu berechnen ist.

Nachkontrolle/-behandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen

Hier erfolgt eine detailliertere Beschreibung der Nr. 4150. Die Maßnahmen enthalten in der Regel die Wundkontrolle und ggf. -reinigung sowie das Entfernen von Fäden, sofern auch parodontalchirurgische Maßnahmen erfolgt sind.

Teleskop-/Konuskrone nach Nr. 5040 und Verbindungselement nach Nr. 5080

Mit Änderung der BZÄK-Kommentierung im Juni 2012 wurde bei der Nr. 5040 neu eingefügt: „Die nachträgliche Einbringung eines zusätzlichen Verbindungselements in eine Teleskop- oder Konuskrone (zum Beispiel Snap, Riegel) oder die benachbarte Einbringung eines zusätzlichen Verbindungselements (zum Beispiel Riegel) direkt neben einer Teleskop- oder Konuskrone ist jedoch nach Nr. 5080 berechnungsfähig. Verbindungselemente nach der Nr. 5080 sind neben Teleskop- oder Konuskronen nicht berechnungsfähig.“

 

Bei der Nr. 5080 wird gestrichen: „Im Zusammenhang mit der Verwendung von Teleskop oder Konuskronen nach der Nr. 5040 kann die Leistung nicht zeitgleich angesetzt werden. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt ein zusätzliches Verbindungselement in die Krone nach Nr. 5040 eingearbeitet wird, kommt hierfür die Nr. 5080 zur Anwendung.“ Sowohl bei der Nr. 5040 als auch Nr. 5080 lautet der Text nun wie folgt:

 

„Die den Nrn. 5040/5080 nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen schließen die Nebeneinanderberechnung der beiden Gebührennummern aus. Eine Nebeneinanderberechnung liegt jedoch in folgenden Fällen nicht vor:

 

  • Zwei oder mehrere nicht unmittelbar benachbarte Primärkronen werden mittels einer Stegkonstruktion verbunden. Übernimmt die Stegkonstruktion durch retentive oder friktive Wirkung die Funktion eines oder mehrerer Verbindungselemente, so ist die Nr. 5080 je Stegsegment neben der Nr. 5040 zwar sitzungs-, jedoch nicht zahngleich berechnungsfähig.
  • Wird eine Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Verbindungselement versehen, so ist hierfür die Nr. 5080 berechnungsfähig.

 

  • Wird bei Erneuerung einer Sekundärkrone nach der Nr. 5100 die Doppelkrone mit einem Verbindungselement versehen oder wird durch die Eingliederung der Sekundärkrone ein Verbindungselement geschaffen, so ist hierfür die Nr. 5080 berechnungsfähig. Sinngemäß gilt dies bei der analog zu bewertenden Erneuerung einer Primärkrone.“

Neues Außenteleskop-/Konuskrone nach GOZ-Nr. 5100

Bei der Anfertigung einer Sekundärkrone ist in der Regel die Verbindung zwischen Primär- und Sekundärkrone neu herzustellen und neben der Nr. 5100 mit der Nr. 5080 zusätzlich berechnungsfähig.

Implantatanalyse des Kiefers nach GOZ-Nr. 9000

Die Herstellung der Röntgenmessschablone ist nicht Bestandteil der Leistung und daher zuzüglich der Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmung stellt auf die „Verwendung“ der Schablone ab, bei der begriffsnotwendig keine Material- und Laborkosten entstehen. Somit kann eine analoge Ziffer für die Herstellung der Röntgenmessschablone berechnet werden, das Anlegen der Röntgenmessschablone ist Inhalt der Nr. 9000. Die Nr. 9000 ist vor und nach augmentativen Maßnahmen berechnungsfähig. Sie ist auch berechnungsfähig, wenn nachfolgend keine lmplantatinsertion erfolgt. Im Überweisungsfall ist die Leistung durch den nachbehandelnden Kollegen berechnungsfähig, auch wenn sie bereits durch den Überweiser berechnet wurde. Die Leistung ist auch berechenbar, wenn ausschließlich temporäre/orthodontische Implantate inseriert werden.

Auswechseln von Sekundärteilen nach GOZ-Nr. 9050

In diesem Punkt wird eine neue Interpretation für den Begriff „rekonstruktive Phase“ geäußert: Diese Phase beginnt erst mit dem prothetischen Ersatz des verlorengegangenen Zahnes oder der Zähne und endet mit der endgültigen Eingliederung der Suprakonstruktion. Das Entfernen und Wiedereinsetzen oder der Austausch von Aufbauteilen nach der Freilegung des Implantats, zum Beispiel zur Verbesserung des Emergenzprofils der Gingiva, ist demzufolge nicht nach der Nr. 9050, sondern analog zu berechnen. Diese Änderung erlaubt die adäquate Honorierung der Weichgewebsausformung bei Einsetzen bzw. Auswechseln von Sekundärteilen in mehreren Sitzungen, bevor überhaupt die Abformung für die endgültige Suprakonstruktion erfolgt. Da die Nr. 9050 nur dreimal je Implantat je Behandlung berechenbar ist, kann somit die vorherige Einsetz- bzw. Wechseltätigkeit adäquat berechnet werden.

Aufbau des Alveolarfortsatzes nach GOZ-Nr. 9100

Aufgrund sich teilweise überschneidender Leistungsinhalte ist GOÄ-Nr. 2442 ortsgleich nicht neben GOZ-Nr. 9100 berechenbar. Weiterhin wird neu definiert, dass bei getrennten Operationsgebieten – auch in derselben Kieferhälfte – der Mehraufwand über § 5 bzw. § 2 Abs. 1 GOZ berücksichtigt werden kann.

Vollständige Liste der Änderungen im Download-Bereich

Eine 16-seitige Auflistung der Bundeszahnärztekammer zu den Änderungen am GOZ-Kommentar vom 21. September 2012 können Sie dem Download-Bereich (pi.iww.de) unter der Rubrik „AbrechnungS“ entnehmen.