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01.07.2014·Privatliquidation Das Positionspapier der BZÄK zur Lappenbildung

·Privatliquidation

Das Positionspapier der BZÄK zur Lappenbildung

| Der Ausschuss „Gebührenrecht“ der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat im April 2014 eine Stellungnahme zur Berechenbarkeit von Lappenplastiken abgegeben. Bei diesem Positionspapier handelt sich um grundlegende Feststellungen, die in ihrer Herleitung und Begründung fachlich und gebührenrechtlich den Rahmen des GOZ-Kommentars erweitern. |

Einfache Hautlappenplastik nach Nr. Ä2381

Die Hautlappenplastik nach GOÄ-Nr. 2381 ist für einfache plastische Maßnahmen zur Verlängerung oder Verschiebung von Weichgewebe berechenbar. Darunter sind zum Beispiel Mobilisationsplastiken (Unterminierungsplastiken), apikale Verschiebelappen und (Tür-)Flügellappen zu verstehen. Seit der GOZ-Novellierung ist diese Ziffer laut BZÄK allerdings nicht mehr berechenbar, wenn eine Periostschlitzung vollzogen wird, weil die GOZ-Nr. 3100 (Wundversorgung mit Periostschlitzung und Mobilisation) diese Maßnahme enthält.

Schwierige Hautlappenplastik nach Nr. Ä2382

Diese Ziffer beschreibt eine schwierige Hautlappenplastik oder eine Spalthauttransplantation, die einen hohen operativen Aufwand erfordert, große Anforderungen an die operativen Fähigkeiten stellt und einen hohen technischen Aufwand zur mehrdimensionalen Lappenpositionierung verlangt.

 

Folgende Lappentechniken werden genannt: Spaltlappen (Split-Flap-Lappen), lateraler Verschiebe-, Schwenk-, Rotations-, Papillenrekonstruktions-, Semilunarlappen, V-Y-Plastik, Z-Plastik, Verschiebelappen und Membrantechnik (GTR), Verschiebelappen mit freiem Schleimhauttransplantat (FST) und GTR, Verschiebelappen und subepitheliales Bindegewebstransplantat (SBT), Verschiebelappen mit SBT und GTR, Papillenaufbauplastik und SBT.

 

Beide Hautlappenplastiken weisen keine Einschränkungen in der Abrechenbarkeit auf und können daher je erfolgter Lappenbildung für einen plastischen Wundverschluss ohne Periostschlitzung einmal in Ansatz gebracht werden.

Berechenbarkeit von Plastiken neben weiteren Maßnahmen

Ein plastischer Wundverschluss nach den Nrn. Ä2381 und 2382 ist im Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 9010 (Implantation), 9120 (externer Sinuslift), 9130 (Bone splitting), 9140 (Knochenverpflanzung), 9160 (Entfernung Osteosynthesematerial) und 9170 (Entfernung von tiefliegendem Osteosynthesematerial), der nicht der Vertiefung des Vestibulums oder Mundbodens dient und ohne Periostschlitzung vorgenommen wird, zusätzlich berechenbar. Die Lappenbildung muss dabei als selbstständige Leistung über den regulären Wundverschluss hinaus vorgenommen werden (Dokumentation, gegebenenfalls mit Foto).

Die Rekonstruktion von Weichgewebsdefekten

Nach Expertenmeinung kommen zur Rekonstruktion von Weichgewebsdefekten und zum Wundverschluss Verschiebelappentechniken zum Einsatz. Diese erfolgen entweder mit ortsständigem Gewebe oder durch Transplantationstechniken, bei denen ortsfernes Gewebe in den Bereich der Weichgewebsdefekte transplantiert wird. Ob diese in verschiedenen Techniken einzeln oder in Kombination erfolgen, ist unerheblich. Zur Art der Mobilisation heißt es:

 

„Ein Schleimhautlappen wird aus einem Gewebeareal geschaffen, welches in der unmittelbaren Nachbarschaft des zu deckenden Defekts liegt. Durch geeignete Schnittführung wird dieses Gewebeareal zu einem in begrenztem Umfang beweglichen Lappen, der nach anschließender Dehnung, Drehung, Verschiebung oder Ähnlichem auf den zu deckenden Defekt aufgebracht und dort in geeigneter Weise (zum Beispiel Naht, Gewebekleber, Klammern, Druckverband) fixiert wird. Charakteristisch an dieser Lappenbildung ist die verbleibende Gewebebrücke zwischen dem verschobenen Lappen und dem Entnahmebezirk, die sogenannte Stielung, über die die Blutversorgung des Lappens gewährleistet wird.“

 

 

Nach § 6 Abs. 2 GOZ können Zahnärzte aus definierten Abschnitten einzelne Ziffern der GOÄ berechnen. Die beiden Hautlappenplastiken befinden sich im für Zahnärzte geöffnetem Bereich im Kapitel L VII der GOÄ. Hätte der Verordnungsgeber den Zugriff auf diese Leistungen verbieten wollen, wäre diese Beschränkung im Rahmen der GOZ-Novellierung erfolgt, was jedoch nachweislich nicht der Fall ist. Andere, ehemals zugängliche Ziffern – zum Beispiel Ä2253 und Ä2254 – wurden in der Berechenbarkeit massiv eingeschränkt.

Die Definitionen von Haut und Schleimhaut

Das Positionspapier enthält folgende medizinische Erläuterungen:

 

„Die äußere Haut zeichnet sich dadurch aus, dass Muskel- und Bindegewebe von einer epithelisierten Oberfläche bedeckt werden. Gleiche anatomische Voraussetzungen mit Ausnahme des Vorhandenseins von Haaren gelten auch für die Schleimhaut intraoral, bei der Muskulatur und Bindegewebe ebenfalls von einer Epithelschicht überdeckt werden. Die anatomischen Übereinstimmungen von Haut und Schleimhaut sind auf dieselbe embryonale Entstehung beider Strukturen (Keimblattwachstum) zurückzuführen. Demnach unterscheiden sich Haut und Schleimhaut vom anatomisch-histologischen Grobaufbau kaum, was letztendlich für die Erbringung des Leistungsinhalts der Nrn. 2381 bzw. 2382 GOÄ von Bedeutung ist. Die plastische Modifikation von Haut oder Schleimhaut ist mit dem gleichen chirurgischen Aufwand verbunden, was letztendlich für die Leistungserbringung entscheidend ist. … Die mechanischen Eigenschaften von Haut und Schleimhaut unterscheiden sich darüber hinaus erheblich. Die enorale Mucosa ist deutlich fragiler als die Dermis. Allein die Rissfestigkeit unterscheidet sich erheblich und erfordert ein deutlich aufwendigeres und konzentrierteres Vorgehen.“

 

Fazit | Die Aufzählung vieler Lappen-Designs und die medizinischen Erläuterungen zur Abgrenzung der Begriffe „Haut“ und „Schleimhaut“ sind als Textbaustein eine gute Hilfe bei der Beantwortung von Versicherungsfragen.