Uncategorized

01.07.2014·Recht Kostendeckung bei Beratungsleistungen?

·Recht

Kostendeckung bei Beratungsleistungen?

von Norman Langhoff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, RBS RoeverBroennerSusat, Berlin, www.rbs-partner.de 

| Beratungsgespräche können sehr zeitintensiv sein, nicht zuletzt wegen steigender Anforderungen an die Beratungsinhalte. Mit Blick auf die sich aus der GOÄ ergebenden Abrechnungsmöglichkeiten kann hieraus leicht ein Spannungsverhältnis zwischen Aufwand und Ertrag entstehen. Dieser Beitrag geht daher – auch vermeintlichen – Optimierungspotenzialen nach. |

 

Abrechnung „innerhalb“ der GOÄ: Steigerungssatz

In der GOÄ ist eine allgemeine Beratung (Ä1) mit 80 Punkten und 4,66 Euro (einfacher Gebührensatz), eine eingehende Beratung (Ä3) mit 150 Punkten und 8,74 Euro bewertet. Da die Abrechnung der Ä3 eine Gesprächsdauer von mindestens 10 Minuten voraussetzt, stellt sich die Frage, welche weiteren Spielräume bei der Abrechnung von Beratungsleistungen bestehen. Eine selten genutzte Möglichkeit ist der Ansatz eines Steigerungssatzes von 3,5-fach, aus dem sich ein Honorar von 30,59 Euro ergibt. Aufgrund des erhöhten Steigerungssatzes muss bei Rechnungslegung eine Begründung angegeben werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Ä3 nur sehr eingeschränkt berechnungsfähig ist. Entweder ist sie als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach GOZ-Nr. 0010 oder einer Untersuchung nach den Ä5 oder Ä6 berechenbar. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Ä3 nicht berechnet werden.

 

Abrechnung „außerhalb“ der GOÄ

Alternativ wäre an eine „freie“ individualvertragliche Vereinbarung zwischen Arzt und Patient vor Durchführung eines Beratungsgesprächs zu denken. Der Vertragsfreiheit sind hinsichtlich der Abrechnung ärztlicher Leistungen allerdings bekanntlich rechtlich enge Grenzen gesetzt: Die Abrechnung hat nämlich prinzipiell zwingend auf der Grundlage der GOÄ/GOZ zu erfolgen. Freie Preisvereinbarungen sind nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für Pauschalpreise, die grundsätzlich nicht vereinbart werden können (siehe Landgericht Köln, Urteile vom 21. Juni 2012, Az. 31 O 25/12, Abruf-Nr. 122294, und 31 O 767/11: Angebot von PZR und Bleachings zu Festpreisen unzulässig).

 

Zulässig ist nur die abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ. Abweichend kann dabei allenfalls ein höherer Steigerungssatz als 3,5-fach vereinbart werden; Punktzahl und Punktwert gemäß GOZ bzw. GOÄ der betreffenden Leistung sind bindend. Begrenzungen der Höhe des Steigerungssatzes ergeben sich zum Beispiel aus dem Wuchertatbestand und berufsrechtlichen Vorgaben, wonach die Honorarforderung „angemessen“ sein muss. Nicht beanstandet wurden in der Rechtsprechung aber zum Beispiel die Vereinbarung eines 8,2-fachen und eines 12,5-fachen Gebührensatzes. Große Sorgfalt ist zudem auf die Einhaltung der formellen Anforderungen zu verwenden, anderenfalls droht die Unwirksamkeit der Vereinbarung der Honorarforderung.