06.12.2011·Privatliquidation Die Abrechnung des internen Sinuslifts nach der „GOZ 2012“: Was ist jetzt zu beachten?
·Privatliquidation
Die Abrechnung des internen Sinuslifts nach der „GOZ 2012“: Was ist jetzt zu beachten?
| Bisher wurde die interne Sinusbodenelevation über analoge Gebührenziffern aus der GOÄ oder GOZ berechnet. Mit Inkrafttreten der „GOZ 2012“ zum 1. Januar 2012 muss die neue Nr. 9110 im Abschnitt K. der Implantologie angesetzt werden. Das folgende Fallbeispiel zeigt die wichtigsten Unterschiede auf, die es hierbei zu beachten gilt. |
Regio |
Leistung |
Anzahl |
GOÄ/GOZ 1996/1988 |
GOÄ/GOZ 1996/2012 |
|
1. |
Befunderhebung des stomatognathen Systems |
1 |
Ä6 |
Ä6 |
|
Panoramaschichtaufnahme |
1 |
Ä5004 |
Ä5004 |
||
Beratung |
1 |
Ä1 |
Ä1 |
||
Situations- und Planungsmodelle beide Kiefer |
1 |
006 |
0060 |
||
24 |
Oberflächenanästhesie |
1 |
008 |
0080 |
|
OK |
Implantatanalyse mit Schleimhautdickenmessung |
1 |
900 |
9000 |
|
Therapieplan |
1 |
002 |
0030 |
||
2. |
Symptombezogene Untersuchung |
1 |
Ä5 |
Ä5 |
|
Beratung |
1 |
Ä1 |
Ä1 |
||
24 |
Infiltrationsanästhesie |
2 |
009 |
0090 |
|
OK |
Aufbereitung einer Knochenkavität |
1 |
901 |
9010 |
|
24 |
Infiltrationsanästhesie |
2 |
009 |
0090* |
|
24 |
Überprüfung Knochenkavität (Tiefenlehre) |
1 |
902 |
– |
|
Variante 1 |
|||||
24 |
Einbringen von Knochenersatzmaterial |
1 |
Ä2442 |
– |
|
OP-Zuschlag |
1 |
Ä444 |
0530 |
||
Anheben des Kieferhöhlenbodens |
1 |
Ä2386 § 6/2 |
9110 |
||
24 |
Röntgenaufnahme |
1 |
Ä5000 |
Ä5000 |
|
Variante 2 |
|||||
Gewinnung / Augmentation Knochenchips |
1 |
Ä2254 |
– |
||
Zuschlag |
Ä443 |
0530 |
|||
Anheben des Kieferhöhlenbodens |
Ä2386 § 6/2 |
9110 |
|||
24 |
Röntgenaufnahme |
1 |
Ä5000 |
Ä5000 |
|
Implantatinsertion (transgingival) |
1 |
903 |
– |
||
Panoramaschichtaufnahme |
Ä5004 |
Ä5004 |
|||
Wundversorgung mit Nahtlegung |
|||||
4. |
24 |
Nachkontrolle |
1 |
329 |
3290 |
5. |
24 |
Nachbehandlung |
1 |
330 |
3300 |
*Begründung auf Rechnung bei mehr als einer Anästhesie
Erste Sitzung
Eine Schleimhautdickenmessung ist – nach wie vor – Bestandteil der GOZ-Nrn. 900 bzw. 9000, wobei der Umfang der Leistungsbeschreibung erweitert wurde (siehe dazu das Fallbeispiel zur Implantation in dieser Ausgabe auf den Seiten 2 bis 5). Die Therapieplanung des Implantologen wird ab Inkraftreten der novellierten GOZ nach der Nr. 0030 erhoben.
Zweite Sitzung
Da bislang keine eigene Gebühr für die Berechnung eines internen Sinuslifts bestand, erfolgte die Abrechnung entsprechend einer gleichwertigen Gebühr der GOÄ/GOZ. Ein direkter Honorarvergleich für den internen Sinuslift ist nur innerhalb der eigenen Praxis möglich. Es gilt zu prüfen, welche Gebühren Sie bisher für diese Therapie erhoben haben (zum Beispiel ohne Einbringen von Knochen, mit Einbringen von autologen Knochenchips, mit Einbringen von Knochenersatzmaterial) und welche Steigerungsfaktoren gewählt wurden.
Etabliert hat sich über viele Jahre für die Honorierung eines internen Sinuslifts die GOÄ-Nr. 2386, die eigentlich eine Schleimhauttransplantation beschreibt. Entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ wurde diese Ziffer von Implantologen für die Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch das Bohrloch vorgesehen. Die Berechnung dieser Therapie erfolgte bisher nach Einzelleistungen. Die novellierte GOZ sieht dagegen eine Komplexziffer vor: die GOZ-Nr. 9110. Diese umfasst folgende Leistungen:
|
Mit einer Leistung nach Nr. 9110 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial). Die Leistung nach Nr. 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben Leistungen nach Nrn. 9120 und 9130 berechnungsfähig. |
Mit 1.500 Punkten führt diese neue Gebühr beim 2,3-fachen Steigerungsfaktor zu einem Honorar von rund 194 Euro. Daneben ist der OP-Zuschlag 0530 berechenbar, der auch neben einer Implantation erhoben werden kann. Nach den Bestimmungen zu den OP-Zuschlägen kann jedoch nur ein Zuschlag je Behandlungstag angesetzt werden, auch wenn hier zwei zuschlagsberechtigte Ziffern vorliegen. Dem Honorar ist nun praxisbezogen die bisherige Abrechnung entgegenzustellen, damit ein Vergleich zum bisher erzielten Honorar ermittelt werden kann. Die GOZ-Nr. 9110 umfasst sowohl die Augmentation mit Knochenspänen aus dem OP-Gebiet, das Einbringen von Knochenersatzmaterial als auch die Augmentation von eigenem Knochen und Knochenersatzmaterial. Wurde ein notwendiges Knochenverdichten (Bone Condensing) bisher als selbstständige Leistung oder über die Steigerung der GOZ-Nr. 901 berechnet, muss dies beim Kostenvergleich beachtet werden.