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22.12.2017·Privatliquidation Die Bundeszahnärztekammer hat ihren GOZ-Kommentar aktualisiert

·Privatliquidation

Die Bundeszahnärztekammer hat ihren GOZ-Kommentar aktualisiert

| Die Bundeszahnärztekammer hat ihren GOZ-Kommentar aktualisiert. Für implantologisch tätige Zahnärzte sind folgende Änderungen relevant: |

 

  • Gebührenteil F ‒ Prothetische Leistungen
GOZ-Nr. Leistungstext

5000

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese, je Pfeilerzahn oder Implantat, als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)

 

Die Änderung: Wenn das konfektionierte Abutment die Funktion eines Innenteleskops erfüllt, wird die GOZ-Nr. 5000 berechnet. Erforderliches Präparieren stellt einen zusätzlichen Aufwand dar. Die Begründungen (zusätzlicher Aufwand) wurden daher um die „Präparation des Abutments“ ergänzt.

 

Die Ergänzung wurde im Kontext mit folgender Erläuterung vorgenommen: „Die Versorgung eines Implantats mit einem Brücken- oder Prothesenanker wird unabhängig von einer eventuellen Präparation des Implantats oder Implantataufbaus immer mit einer Krone nach der Nr. 5000 berechnet. Wenn das konfektionierte Abutment die Funktion eines Innenteleskops erfüllt, erfolgt die Berechnung ebenfalls nach der Nr. 5000. Erforderliches Präparieren stellt einen zusätzlichen Aufwand dar.“

 

Weitere Änderung: Bei den Nrn. 9010, 9050 und 9060 (Implantatinsertion, Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente in der rekonstruktiven Phase bzw. im Reparaturfall) wird ergänzt, dass sich eine zusätzliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum (z. B. GapSeal) im Sinne eines zusätzlichen Aufwands durch einen angemessenen Steigerungssatz abbilden lässt.