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22.12.2017·Der Praxisfall Altes Implantat in neuer Konstruktion: Was gilt?

·Der Praxisfall

Altes Implantat in neuer Konstruktion: Was gilt?

| Die Erneuerung von Suprakonstruktionen ist nicht immer einfach ‒ vor allem, wenn noch Restzähne vorhanden sind, die in die neue Suprakonstruktion einbezogen werden. Um den folgenden Behandlungsfall geht es in diesem Beitrag: Bei einem Kassenpatienten muss eine UK-Prothese erneuert werden. Seine Restzähne sind „ww“. Eine zahn- und implantatgetragene Brücke ist erneuerungsbedürftig, wobei auf die Zähne und das Implantat Teleskopkronen gefertigt werden. Was wird abgerechnet, welche Festzuschüsse gelten? |

Digitale Planungshilfe zeigt keine Planung an

Der Befund wurde zum Abgleichen in die digitale Planungshilfe (DPF) eingegeben, die allerdings keine Planung anzeigte. Das kommt im Zusammenhang mit Implantaten manchmal vor.

 

Zum Hintergrund: Die DPF ist ein kostenfreies Angebot der KZBV für Neuversorgungen. Das Basisprogramm der DPF muss von der CD-ROM installiert sein, dann können Updates eingespielt werden. Das schriftliche Kompendium „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ kann mit einer naturgemäß begrenzten Anzahl von Beispielen nicht die Gesamtheit aller möglichen Befunde abdecken. Zudem können die vielen Softwarehäuser nicht auf die korrekte Umsetzung der Festzuschuss-Regelung kontrolliert werden. Da die GKV-Regelungen verlassen werden, sobald der Therapieplan gleich- oder andersartig wird, benennt DPF auch die wichtigsten GOZ-Positionen der geplanten Versorgung. Dabei können diese Listen indikationsbedingt aber nicht abschließend sein.

Der Behandlungsfall (fehlerbehaftet)

Folgende fehlerbehafteten Angaben enthält der BEMA-HKP:

 

 

  • Die Befunde für Festzuschüsse

Befund

Zahn/Region

Anzahl

1.1

34 – 32,43

4

1.3

34 – 32,43

4

3.1

UK

1

7.2

36

1

 

Folgende BEMA-Nummern werden in diesem Fall abgerechnet: Nrn. 19 (6 x), 96c (1 x), 98a (1 x), 98g (1 x).

Was ist falsch?

Der Befund ist korrekt eingegeben. Allerdings führen das vorhandene Implantat in regio 36 und die neue Versorgung mit einer Teleskopkrone zu Planungsproblemen. Bisher befand sich in regio 34 bis 36 eine festsitzende Brücke auf Implantat und Zahn. Diese wird nicht erneuert, sodass der Befund 7.2 nicht zum Tragen kommt. Das Implantat wird in die Prothesenkonstruktion eingebunden, sodass insgesamt eine Suprakonstruktion gefertigt wird. Die neue Versorgung ist herausnehmbar.

 

Es wurde nicht beachtet, dass die Zähne 43 und 34 in der Regelversorgung Anrecht auf die Befundklassen 3.2 und 4.7 haben. Somit sind die Eintragungen in der R- und TP-Zeile nicht korrekt. Das Honorar wird nicht nach dem BEMA, sondern nach der GOZ berechnet.

Der Behandlungsfall (korrekt)

Folgende korrekte Angaben enthält der BEMA-HKP:

 

 

  • Die Befunde für Festzuschüsse

Befund

Zahn/Region

Anzahl

1.1

32, 33

2

1.3

32, 33

2

3.1

UK

1

3.2

43, 34

2

4.7

43, 34

2

 

Die Versorgung ist andersartig und das Honorar wird nach GOZ berechnet: 4 x 2270, 1 x 5170, 1 x 5190, 5 x 5040, 1 x 5210, 3 x 5070.

 

Außervertraglich: ggf. 1 x 0030 oder 1 x 0040, 3 x 9050, ggf. 8000er.

 

FAZIT | In derartigen Fällen gilt: Bei der Erneuerung von Suprakonstruktionen ist zu prüfen, ob eine identische Neuversorgung oder eine Befundänderung stattfindet.