04.07.2012·Privatliquidation GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer: Weitere Aktualisierungen in der Implantologie
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GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer: Weitere Aktualisierungen in der Implantologie
| Die Bundeszahnärztekammer hat ihren Kommentar zur GOZ 2012erneut aktualisiert (www.bzaek.de). Die wichtigsten Änderungen im Abschnitt K mit Stand 7. Juni 2012 stellen wir Ihnen in diesem Beitrag vor. |
Nr. 9000: Hier wurde im letzten Absatz der Kommentar ergänzt: „Auch die Planung der Rekonstruktion knöcherner Strukturen zur Vorbereitung der späteren Einbringung eines enossalen Implantats erfüllt den Leistungsinhalt.“
Nrn. 9003 und 9005: Die Kommentierung wurde ergänzt: „Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden. Als zusätzliche berechnungsfähige Leistung wurde für das Anfertigen von Fotos die Nr. 6000 aufgehoben und als Analogposition gemäß § 6 Abs. 1 GOZ festgelegt.
Nr. 9010: Ergänzung: „Implantate, Implantatteile und einmal verwendbare Implantatfräsen sind zusätzlich berechnungsfähig.“ Ferner erfolgten bei der Rubrik „Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen“ die Aufnahme der plastischen Deckung (Nr. 3100) und des Zuschlages für ambulantes Operieren nach Abschnitt L.
Nr. 9040: Als zusätzlich berechenbare Leistung wurden die GOÄ-Nrn. 2381 f. ergänzt.
Nr. 9050:Neuer letzter Satz: „Abnahme und Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.“
Nr. 9060: siehe die Änderung Nr. 9050. Unter „Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen“ wurde ein neuer Teilstrich eingefügt: „Wiedereingliederung einer Brücke – GOZ 5110.“
Nr. 9090: Der BZÄK-Kommentar wurde um einzelne Wörter ergänzt. Im ersten Absatz, zweiter Satz, wurden die Worte „augmentativen/restaurativen“ sowie im letzten Satz „je Alveole“ gestrichen.
Nr. 9100: Im Kommentarteil in der zweiten Spalte, dritter Absatz, wurde klargestellt und ergänzt: „Bei getrennten Operationsgebieten, auch in derselben Kieferhälfte, gelten diese Einschränkungen nicht“. Das bedeutet, dass bei getrennten Operationsgebieten der Alveolarkammaufbau neben der Sinusbodenelevation ohne Abschläge berechnet werden kann. Als redaktionelle Richtigstellung im vorletzten Absatz wurde vor „gesondert“ das „nicht“ gestrichen. Somit heißt der Satz: „Weichteilchirurgische Maßnahmen, die nicht der Schleimhautabdeckung dienen, sind gesondert berechnungsfähig.“