Uncategorized

04.07.2012·Fallbeispiele Abrechnung einer externen Sinusbodenelevation mit Alveolarkammaufbau in derselben Kieferhälfte

·Fallbeispiele

Abrechnung einer externen Sinusbodenelevation mit Alveolarkammaufbau in derselben Kieferhälfte

| In der Juni-Ausgabe von „Praxis Implantologie“- PI – wurde anhand eines Praxisfalls die Abrechnung einer externen Sinusbodenelevation bei mehrzeitigem Vorgehen aufgezeigt. Dabei wurde auch der externe Sinuslift in Verbindung mit einem Alveolarkammaufbau in derselben Kieferhälfte kurz erwähnt. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen soll nun anhand von Fallbeispielen ergänzend erläutert werden. |

Diagnose und Therapie

Zu jedem operativen Eingriff gehört eine ausführliche Diagnose, die durch Röntgenaufnahmen oder gegebenenfalls auch durch ein DVT gestützt wird. Die resultierende Therapie wird mit dem Patienten besprochen und es werden – soweit medizinisch vertretbar – patientenbezogene Wünsche integriert.

 

Plan

IP

IP

IP

Befund

f

f

f

f

k

f

ik

ik

b

ik

Zahn

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

Zahn

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

Plan

Fallbeispiel 1: Externe Sinusbodenelevation, Alveolarkammaufbau und Implantatinsertion

Das erste Fallbeispiel umfasst eine externe Sinusbodenelevation mit Implantation regio 16 und 17. In regio 13 wird der Alveolarkamm mit autologem Knochen aus dem Operationsgebiet und Knochenersatzmaterial aufgebaut, mit einer Membran abgedeckt (stabilisiert) und ein Implantat inseriert.

 

Für den Knochenaufbau regio 13 ist die GOZ Nr. 9100 als Komplexleistung vorgesehen: Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Diese Position beinhaltet: Lagerbildung, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebiets; Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und oder Knochenersatzmaterial); Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren (Membran).

 

Für die externe Sinusbodenelevation in regio 17, 16 steht mit der GOZ-Nr. 9120 ebenfalls eine Komplexleistung zur Verfügung: Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung, je Kieferhälfte. Abgegolten sind dabei folgende Leistungen: Schaffung des Zugangs Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel); Präparation der Kieferhöhlenmembran; Anhebung des Kieferhöhlenbodens; Anhebung der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes; Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), ggf. Einbringung resorbierbarer oder nichtresorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung, ggf. Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss.

 

Wird aber wie im Beispiel beschrieben in derselben Kieferhälfte ein externer Sinuslift und gleichzeitig – allerdings an anderer Stelle – in derselben Kieferhälfte ein Alveolarkammaufbau erbracht, so kann die GOZ Nr. 9100 wie vom Verordnungsgeber erläutert nur mit einem Drittel der Gebühr berechnet werden.

 

Zahn
Anzahl
Geb.-Nr.
Text
Satz
Betrag Euro

1

GOZ 9000

Implantatbezogene Analyse und Vermessung

2,3

114,35

17,16

1

GOZ 0100

Leitungsanästhesie

2,3

9,05

17,16

2

GOZ 0090

Infiltrationsanästhesie

2,3

15,52

17,16

1

GOZ 9120

Externe Sinusbodenelevation

2,3

388,07

GOZ 0530

OP-Zuschlag

1,0

123,73

17,16

2

GOZ 9010

Implantatinsertion

2,3

399,72

13

3

GOZ 0090

Infiltrationsanästhesie (Schnittführung 14 -12)

2,3

23,28

13

1/3

GOZ 9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes- ein Drittel der Gebühr berechnungsfähig

2,3

116,16

Hinweis: Der Honorarabsenkung bei der GOZ-Nr. 9100 kann nur mit einer Faktorsteigerung gemäß § 5 Abs. 2 GOZ oder einer Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ entgegengewirkt werden.

13

1

GOZ 9010

Implantatinsertion

2,3

199,86

 

Wird autologer Knochen außerhalb des Augmentationsgebiets gewonnen und nach Transplantation in regio 13 fixiert, so fällt die GOZ-Nr. 9140 (Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes, ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) an.

 

Die Fixierung wird separat nach der GOZ-Nr. 9150 berechnet: Fixation oder Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen. Hierbei ist zu beachten, dass bei einer Fixierung des Knochens mittels Osteosynthesemaßnahmen die Gebühr der GOZ-Nr. 9140 doppelt berechnungsfähig ist (siehe dazu auch PI Nr. 2/2012, Seiten 1 bis 4).

 

Für die Entfernung der Osteosyntheseschrauben stehen die GOZ-Nr. 9160 – wenn unter der Schleimhaut liegend – oder die GOZ-Nr. 9170 – wenn das Material durch Osteotomie entfernt werden muss – zur Verfügung.

 

Wichtige Ergänzung

Mit Stand 7. Juni 2012 hat die Bundeszahnärztekammer ihren GOZ-Kommentar ergänzt bzw. konkretisiert oder korrigiert und unter www.bzaek.de ins Netz gestellt (siehe dazu auch den Beitrag in dieser Ausgabe auf Seite 3). Speziell zu diesem Beispiel gibt es folgende aktuelle Empfehlung betreffend Nr. 9100: „Werden Augmentationsmaßnahmen am Alveolarfortsatz im Rahmen einer internen Sinusbodenelevation nach Nr. 9110 in derselben Kieferhälfte erbracht, so ist die Nr. 9100 gesondert, jedoch nur zur Hälfte berechnungsfähig. Werden Augmentationsmaßnahmen am Alveolarfortsatz im Rahmen einer externen Sinusbodenelevation nach der Nr. 9120 in derselben Kieferhälfte erbracht, so ist ein Drittel der Nr. 9100 zusätzlich berechnungsfähig.“

 

Neu hinzugekommen ist auch der folgende Hinweis: „Bei getrennten Operationsgebieten, auch in derselben Kieferhälfte, gelten diese Einschränkungen nicht.“ Hiermit entfällt also die Honorarabwertung bei getrennten Operationsgebieten in derselben Kieferhälfte. Das bedeutet für dieses Fallbeispiel, dass die GOZ-Nr. 9100 neben dem externen Sinuslift (GOZ-Nr. 9120) nicht mit einem Drittel der Gebühr, sondern im vollen Umfang berechnet werden kann.

 

Das Beispiel wird gemäß dem korrigierten Kommentar der Bundeszahnärztekammer wie folgt geändert:

 

Zahn
Anzahl
Geb.-Nr.
Text
Satz
Betrag Euro

1

GOZ 9000

Implantatbezogene Analyse und Vermessung

2,3

114,35

17,16

1

GOZ 0100

Leitungsanästhesie

2,3

9,05

17,16

2

GOZ 0090

Infiltrationsanästhesie

2,3

15,52

17,16

1

GOZ 9120

Externe Sinusbodenelevation

2,3

388,07

GOZ 0530

OP-Zuschlag

1,0

123,73

17,16

2

GOZ 9010

Implantatinsertion

2,3

399,72

13

3

GOZ 0090

Infiltrationsanästhesie (Schnittführung 14-12)

2,3

23,28

13

1

GOZ 9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes

2,3

348,49

13

1

GOZ 9010

Implantatinsertion

2,3

199,86

 

Selbstverständlich bleibt abzuwarten, ob die privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen dieser Empfehlung folgen werden.

Fallbeispiel 2: Knochentransplantation, Implantatinsertion und externe Sinusbodenelevation

Erster operativer Eingriff: Knochentransplantation aus regio 48 nach 13, Fixierung durch Osteosyntheseschrauben und Auffüllung der Knochenspalten mit Knochenersatzmaterial sowie Abdeckung mittels Membran.Zweiter operativer Eingriff etwa vier bis sechs Monate später: Entfernung der Knochenschrauben regio 13 und Implantatinsertion. Externe Sinusbodenelevation regio 17,16 mit Implantatinsertion regio 17, 16.

 

  • Erster operativer Eingriff
Zahn
Anzahl
Geb.-Nr.
Text
Satz
Betrag Euro

1

GOZ 9000

Implantatbezogene Analyse und Vermessung

2,3

114,35

13

3

GOZ 0090

Infiltrationsanästhesie (Schnittführung 14 -12)

2,3

23,28

48

1

GOZ 0100

Leitungsanästhesie

2,3

9,05

48

1

GOZ 0090

Infiltrationsanästhesie

2,3

7,76

48

2

GOZ 9140

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes – doppelte Gebühr berechnungsfähig

2,3

168,16

Hinweis: Bei der GOZ-Nr. 9140 ist die doppelte Gebühr berechnungsfähig, da Knochen transplantiert und fixiert wird.

13

1

GOZ 9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes

2,3

348,49

GOZ 0530

OP-Zuschlag

1,0

123,73

13

1

GOZ 9150

Fixierung des Augmentats

2,3

87,32

 

  • Zweiter operativer Eingriff
Zahn
Anzahl
Geb.-Nr.
Text
Satz
Betrag Euro

1

GOZ 9000

Implantatbezogene Analyse und Vermessung

2,3

114,35

Hinweis: Im Falle des Knochenaufbaus bei 13 ist es unter Beachtung der Leistungsinhalte möglich, die GOZ Nr. 9000 erneut zu berechnen.

17,16

1

GOZ 0100

Leitungsanästhesie

2,3

9,05

17,16

2

GOZ 0090

Infiltrationsanästhesie

2,3

15,52

17,16

1

GOZ 9120

Externe Sinusbodenelevation

2,3

388,07

GOZ 0530

OP-Zuschlag

1,0

123,73

17,16

2

GOZ 9010

Implantatinsertion

2,3

399,72

13

3

GOZ 0090

Infiltrationsanästhesie (Schnittführung 14 -12)

2,3

23,28

13

1

GOZ 9170

Entfernung im Knochen liegender Materialien

2,3

64,68

13

1

GOZ 9010

Implantatinsertion

2,3

199,86

Erläuterungen

Dieser Beitrag beschränkt sich auf die beschriebenen Positionen. Selbstverständlich sind unter anderem Untersuchungen, Beratungen, die Strahlendiagnostik sowie Nachbehandlungen oder Vestibulumplastiken neben diesen Leistungen berechnungsfähig. Materialkosten oder Laborkosten sind ebenfalls ansetzbar. Eine Faktorsteigerung ist unter Beachtung der bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigten Kriterien anzuwenden.