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02.01.2012·Privatlquidation „GOZ 2012“: Die Abrechnung einer Implantatversorgung mit knochenaugmentativen Verfahren

·Privatlquidation

„GOZ 2012“: Die Abrechnung einer Implantatversorgung mit knochenaugmentativen Verfahren

| Die neue GOZ hat den Zahnärzten speziell im implantologischen Bereich Änderungen gebracht: Hatten sie bislang drei Positionen (Aufbereitung des Implantatbetts, Überprüfung der Knochenkavität und Implantatinsertion), so greift jetzt die so genannte Zielleistung und dafür steht nur noch eine Position – die GOZ Nr. 9010 (Implantation je Implantat) – zur Verfügung. In diesem Beitrag gehen wir anhand der Abrechnung einer Implantatversorgung mit knochenaugmentativen Verfahren auf die Änderungen ein. |

Was hat sich in der Implantologie geändert?

In der GOZ-Nr. 9000 (Implantatbezogene Analyse) wird klargestellt, dass die individuelle Schablone die laborgefertigte Röntgenschablone darstellt und die Material- und Laborkosten zusätzlich zu berechnen sind. Die GOZ-Nr. 9003 (Verwendung einer Orientierungs-/Positionsschablone zur Implantation, je Kiefer) löst die bislang oft umstrittene Analogposition 700 ab und kann jetzt zuzüglich Material- und Laborkosten je Kiefer einmal berechnet werden. Inwieweit die Gebühr bei einem 2,3-fachen Faktor in Höhe von 12,94 Euro als ausreichend angesehen werde kann, muss im Einzelfall entschieden werden.

 

Als neue Leistung wurde auch die Verwendung einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone nach der Nr. 9005 aufgenommen.

 

Bei der Einbringung von Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial gibt es ebenfalls Änderungen. Der Zugriff in die GOÄ ist mit den Nrn. 2253 bis 2256 nur noch im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen möglich.

 

Anhand eines Fallbeispiels wird die Verwendung von autologem Knochen und Knochenersatzmaterial im Rahmen einer Implantation aufgezeigt.

  • GOZ-Nr. 9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Es sind folgende Leistungen nach der Nr. 9100 abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes; ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes; Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung; ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren (Membran).

 

Auch diese Position ist als sogenannte Komplexleistung gestaltet worden. So gehört die Lagerbildung jetzt ebenso dazu wie auch das Einbringen von Knochen und/oder Knochenersatzmaterial und das Einbringen und Fixieren einer Membran. Beim Wundverschluss spricht man von einer kompletten Abdeckung der Wunde.

 

Da die Leistungsbeschreibung „je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ lautet, ist der Mehraufwand bei getrennten Operationsgebieten innerhalb einer Kieferhälfte oder des Frontzahnbereichs nur mit dem Steigerungsfaktor ausgleichbar.

 

Die Entnahme von autologem Knochen außerhalb des Aufbaugebiets wird mit der GOZ-Nr. 9140 beschrieben.

  • GOZ-Nr. 9140

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes, ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Unterschieden wird danach, ob ein Blocktransplantat oder Knochenstücke augmentiert werden.

 

Die Nr. 9090 beschreibt die Knochengewinnung innerhalb des Aufbaugebiets.

  • GOZ-Nr. 9090

Knochengewinnung (zum Beispiel mit Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung

Hier präzisiert der Verordnungsgeber die Gewinnung, Aufbereitung und Einbringung im Zusammenhang mit einer Implantatinsertion. Nicht die Gewinnung von Knochen außerhalb des Aufbaugebiets ist gemeint, sondern die im Bereich des Implantatbetts oder dessen direkter Umgebung.

 

Materialkosten – wie zum Beispiel für einen Safescraper, Knochenfalle, Knochenersatzmaterial, atraumatisches Nahtmaterial und Anästhesielösung – sind zusätzlich berechenbar. Das sterile Einmal-OP-Set ist mit dem OP-Zuschlag für Materialien, die bei einmaliger Verwendung verbraucht sind, abgegolten (siehe dazu den Abschnitt L der „GOZ 2012“).

 

GKV-Patienten erhalten weiterhin eine Private Behandlungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ. Außerdem erhalten sie ebenso wie der Privatversicherte einen chirurgischen Heil- und Kostenplan. In diesem sollte unbedingt vermerkt sein, dass Beihilfestellen, Privatversicherungen und Zusatzversicherungen einen Heil- und Kostenplan in der Regel vor Behandlungsbeginn vorgelegt haben wollen.

 

Hinweis: Wenn Sie den 2,3-fachen Satz überschreiten, achten Sie bitte darauf, dass sich bei Rechnungslegung die Begründung hierfür nicht schon in der Leistungsbeschreibung wiederfindet.

Chirurgische Therapieplanung (Privatpatient)

Folgende Maßnahmen werden durchgeführt: Implantatinsertion regio 34, 35 mit Alveolarkammaufbau regio 34, 35 mit autologem Knochen aus regio retromolar 38 (Entnahme mit Safescraper) und Knochenersatzmaterial, Stabilisierung mittels Membran. Implantatinsertion regio 44 mit Knochengewinnung aus Implantatregion mittels Knochenfalle und Augmentation am Implantat.

 

  • Plan

Befund

f

k

b

k

k

k

f

Zahn

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

Zahn

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

Befund

f

f

f

f

k

f

Plan

IP

IP

IP*

* IP = Implantat

 

Zahn
Anzahl
GOZ/GOÄ
Text
Satz
Betrag

0010

Eingehende Untersuchung

2,3

12,94

Ä3

Eingehende Beratung

2,3

20,11

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

10,72

Ä1

Beratung

2,3

10.72

0060

Abformung der Kiefer für Situationsmodelle, Bissfixierung, Auswertung

2,3

33,63

Ä5004

OPG

1,8

41,97

0030

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme ggf. nach Auswertung von Modellen

2,3

25,87

Ä5004

OPG-Messaufnahme oder

1,8

41,97

Ä5370

DVT – analog

1,8

209,83

Ä5377

Zuschlag für computergesteuerte Analyse

1,0

46,63

1

9000

Implantatbezogene Analyse und Vermessung, je Kiefer

2,3

114,35

33-38

1

0100

Leitungsanästhesie

2,3

9,05

33-38

2

0090

Infiltrationsanästhesie – lange OP-Dauer

2,3

15,52

34, 35

9003

Verwendung einer Orientierungs-/Positionsschablone, je Kiefer

2,3

12,94

38

1

9140

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes, ggf. Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnregion

2,3

84,08

34, 35

1

9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich inklusive Membraneinbringung

2,3

348,49

1

0530

OP Zuschlag

1,0

123,73

Kommentar: Der OP-Zuschlag ist einmal je Operationstag und nur mit dem 1,0 fachen Faktor berechnungsfähig. Ausschlaggebend ist der Punktwert der zuschlagsberechtigten Leistung (siehe dazu Abschnitt L der „GOZ 2012“).

34, 35

1

Einbringung Knochenersatzmaterial

34, 35

1

Membraneinbringung

Kommentar: Dies ist Bestandteil der GOZ-Nr. 9100 und nicht berechenbar.

34, 35

2

9010

Implantatinsertion, je Implantat

2,3

399,72

44

1

0100

Leitungsanästhesie

2,3

9,05

44

1

0090

Infiltrationsanästhesie

2,3

7,76

44

9003

Verwendung einer Orientierungsschablone/Positionsschablone, je Kiefer

Kommentar: Das Einsetzen ist je OP-Tag nur einmal je Kiefer vorgesehen.

44

1

9090

Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und -implantation, je Implantat

2,3

58,21

44

1

9010

Implantatinsertion, je Implantat

2,3

199,86

1

0530

OP Zuschlag

Kommentar: Der OP-Zuschlag ist einmal je Operationstag berechnungsfähig.

1

Ä5004

OPG Kontrollbild

1,8

41,97

33-38, 43-44

2

3300

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet

2,3

16,88

Kommentar: Die Leistung wird auf ein OP-Gebiet bezogen, der als Raum einer zusammenhängenden Schnittführungdefiniert ist. Die Leistung nach Nr. 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet berechnungsfähig.

1

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

10,72

1

Ä1

Beratung

2,3

10,72

34,35,44

3

0090

Infiltrationsanästhesie, je Zahn

2,3

23,28

34,35,44

3

9040

Freilegen eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen

2,3

242,94

Kommentar: Kein OP-Zuschlag

34,35,44

2

3300

Nachbehandlung

2,3

25,23

Information: Mit den Gebühren sind die Materialkosten abgegolten, können aber gemäß § 4 Absatz 3 der GOZ dann berechnet werden, wenn im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 6 GOZ sind bei den gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis der verwendeten Materialien in der Rechnung anzugeben. Herstellerrechnungen sind nicht beizufügen.

Materialkosten gemäß § 4 Abs. 3 GOZ, zum Beispiel:

Implantate, Verschlussschrauben u. ä.

Einmalfräsen

Sekundärteile

Membran

Knochenersatzmaterial

Knochenfalle/Knochenschaber

Anästhetika

Abformmaterial

Atraumatisches Nahtmaterial

Geschätzte Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ

Voraussichtliches zahnärztliches Honorar

Voraussichtliche Material- und Laborkosten

Voraussichtliche Gesamtkosten

Weiterführender Hinweis

  • Augmentative Maßnahmen unter Verwendung eines oder mehrerer Knochenblöcke werden in einem der nächsten Beiträge beschrieben.