28.06.2018·Prothetische Implantatversorgung BEMA-HKP vor oder nach der Osseointegration?
·Prothetische Implantatversorgung
BEMA-HKP vor oder nach der Osseointegration?
| Wann kann, darf oder muss der BEMA-HKP im Rahmen der prothetischen Implantatversorgung erstellt werden? Macht es Sinn, den HKP vor der Implantatinsertion auszustellen? PI stellt in diesem Beitrag die unterschiedlichen Ansichten und die zuständige Behandlungsrichtlinie vor. |
Der Zeitpunkt der Planung
Im Anschluss an die implantologische und prothetische Aufklärung möchte der GKV-Versicherte meist alle Therapiepläne vor Behandlungsbeginn erhalten. So will er im Rahmen der Suprakonstruktion sichergehen, dass sich seine Krankenkasse und ggf. die Zahnzusatzversicherung (ZZV) an den Kosten beteiligt. Die Sicherheit der Kostenbeteiligung ist für Patienten eine wichtige Voraussetzung, um die Therapie durchführen zu lassen. Zudem ist bei einigen ZZV-Tarifen das Einreichen der Unterlagen vor Behandlungsbeginn Pflicht.
BEMA-HKP nach Implantation?
Der BEMA-HKP kann auch im Rahmen der Freilegung erstellt werden. Allerdings kann das zu Problemen bei der Erstattung durch die ZZV führen. Einige Tarife fordern ab einem definierten Gesamtbetrag der Therapie im Vorfeld der Behandlung, dass die Behandlungsunterlagen zugestellt werden. Dabei werden meist der genehmigte BEMA-HKP und alle Behandlungsunterlagen in Kopie verlangt, um die tarifbedingte Kostenbeteiligung festzulegen. Wenn der BEMA-HKP erst nach der Osseointegration der Implantate erstellt wird, ist der Patient mit ZZV eventuell bei der Kostenübernahme benachteiligt.
Die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 11i
Seit dem Beginn des Festzuschusssystems gibt es die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 11i. Diese ist vielen unbekannt und lautet: „Voraussetzung für die Versorgung mit Suprakonstruktionen ist die Osseointegration der Implantate.“ Aus dieser Richtlinie lässt sich nicht ableiten, dass der BEMA-HKP erst nach der Osseointegration der Implantate zu erstellen ist, sondern dass die prothetische Versorgung erst dann begonnen werden darf, wenn die Implantate im Knochen fest eingeheilt sind. Die Ablehnung der Genehmigung durch Sachbearbeiter der Krankenkassen vor der Osseointegration ist daher nicht korrekt.
Die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 10
Die Richtlinie zeigt, dass auch bei der Versorgung mit einer Suprakonstruktion der Gesamtbefund des Gebisses inklusive der Dokumentation im HKP vorzunehmen ist (Auszug): „Der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen hat die Erhebung des Gesamtbefundes des Gebisses und dessen Dokumentation im Heil- und Kostenplan vorauszugehen. … Die Versorgung hat die Wiederherstellung der Kaufunktion im Sinne einer Gesamtplanung zum Ziel. Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen.“
FAZIT | Der BEMA-HKP muss nicht nach der Osseointegration erstellt werden. Die Richtlinien enthalten keine diesbezüglichen Aussagen. |