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02.03.2015·Recht Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern: Wer haftet wann für Vertragsabschlüsse Dritter?

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Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern: Wer haftet wann für Vertragsabschlüsse Dritter?

von Norman Langhoff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, RBS RoeverBroennerSusat, Berlin, www.rbs-partner.de 

| Bei einer implantologischen Behandlung werden oft mehrere Dokumente ausgetauscht und unterschrieben. Dabei müssen bei derselben Behandlung der Unterzeichner und der Verpflichtete nicht immer identisch sein. Das gilt insbesondere im Hinblick auf Erklärungen zur Zahlungsverpflichtung. In diesem Beitrag wird die aktuelle Rechtslage aufgezeigt, wobei die Besonderheiten bei Minderjährigen ausgeklammert werden. |

Patient und Zahlungsverpflichteter nicht immer identisch

Wesentliche Pflicht des Patienten ist die Vergütungspflicht. Nicht immer sind Patient und Zahlungsverpflichteter aber identisch. Im Patientenrechtegesetz ist dies nun ausdrücklich geregelt worden. § 630a Abs. 1 BGB lautet: „Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.“ Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass auch ein Dritter, der nicht Patient ist, zur Zahlung verpflichtet sein kann.

 

Der Gesetzgeber hat als klassischen Anwendungsfall den Privatpatienten vor Augen. Danach wird der handelnde Patient primär als Haftender gesehen. Voraussetzung dafür, dass abweichend vom Normalfall nicht (nur) der Patient, sondern auch der Dritte beim Abschluss des Behandlungsvertrages (mit-) verpflichtet wurde, ist eine wirksame Stellvertretung. Das erfordert zum einen eine Erklärung des Handelnden in erkennbar fremdem Namen. Die ausdrücklichen oder aus dem Verhalten ableitbaren stillschweigenden Erklärungen des Handelnden (Patienten) sind dabei auszulegen.

 

Es kommt darauf an, ob der Behandler erkennen kann, dass der Erklärende nicht (nur) im eigenen Namen handeln will. Das Risiko, dass Erklärungen oder Handlungen missverstanden werden, trägt dabei der Erklärende. Die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung muss im Streitfall ebenfalls der Erklärende beweisen. Stellt sich also beispielsweise ein volljähriger, dem Behandler nicht näher bekannter, über ein Elternteil privat versicherter Patient vor und unterschreibt ohne weitere Erklärung zum Beispiel eine Mehrkostenvereinbarung, so haftet (nur) er persönlich. Richtiger Rechnungsadressat ist daher in diesem Fall der Patient.

 

Außerdem muss die Erklärung von einer entsprechenden Vollmacht gedeckt sein. Der Vertretene muss – untechnisch gesprochen – mit dem Handeln „einverstanden“ sein. Der Vertretene kann das in seinem Namen abgeschlossene Geschäft genehmigen, also nachträglich zustimmen.

Sonderfall: Handeln von Ehegatten oder Lebenspartnern

Das Gesetz regelt in Bezug auf Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 1357 Abs. 1 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 8 Abs. 2 LPartG) – nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften -, dass jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner „berechtigt (ist), Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen; durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt“. Ehegatten wird es danach von Gesetzes wegen ermöglicht, den jeweils anderen Ehegatten mitzuverpflichten, ohne dass ein Handeln im Namen des Ehegatten erforderlich ist.

 

Unklarheiten können sich in diesem Zusammenhang bei der Frage ergeben, ob ausschließlich der andere Ehegatte verpflichtet werden soll, oder ob er – so der gesetzlich vorgesehene Regelfall – lediglich mitverpflichtet werden soll. Stellt sich beispielsweise ein Patient zur Behandlung vor und erklärt bei Unterzeichnung einer Mehrkostenvereinbarung unter Hinweis auf seinen Familienstand als Verheirateter, selbst nicht versichert zu sein, so kann dies grundsätzlich so auszulegen sein, dass ausschließlich der Ehepartner verpflichtet werden solle. Wird hingegen lediglich die Versicherung des Ehegatten benannt und Rechnungslegung an diese gewünscht, wird hierdurch der Wille, ausschließlich in fremdem Namen handeln zu wollen, nicht hinreichend deutlich (BGH, Urteil vom 15. Mai 1991, Az. VIII ZR 212/90).

 

Von § 1357 BGB gedeckt sind nur „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ und „soweit sich aus den Umstände nicht etwas anderes ergibt“. Maßgeblich ist der einem objektiven Betrachter äußerlich erkennbare Haushaltszuschnitt (BGH, Urteil vom 28. April 2005, Az. III ZR 351/04, Abruf-Nr. 051596). Die „Angemessenheit“ desselben Geschäfts kann je nach Höhe des Familieneinkommens also differieren. Auf tatsächlich vorhandenen Wohlstand kommt es aber nicht an: Wer einverständlich über seine Verhältnisse lebt, der muss auch solidarisch dafür haften.

 

Bei Heilbehandlungen wird oft in Bezug auf die Vergütungshöhe differenziert. Besonders teure, aber sachlich oder zeitlich nicht gebotene ärztliche Behandlungen – zum Beispiel spezieller Zahnersatz, privatärztliche Behandlung, stationäre Zusatzleistungen – sollen nur dann unter § 1357 BGB fallen, wenn sich die Ehegatten hierüber ausdrücklich abgestimmt haben (BGH, Urteil vom 27. November 1991, Az. XII ZR 226/90).

 

Die Verpflichtungsvollmacht gemäß § 1357 Abs. 1 BGB greift nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben (§ 1357 Abs. 3 BGB) oder die Berechtigung vom jeweils anderen Ehegatten beschränkt oder ausgeschlossen ist (§ 1357 Abs. 2 BGB). Für das Getrenntleben ist allein die Tatsache, dass keine häusliche Gemeinschaft besteht, maßgeblich; der gute Glaube eines Dritten an den Bestand der ehelichen Gemeinschaft ist nicht geschützt. Anders verhält es sich beim Ausschluss: Ist ein solcher Ausschluss im Ehestandsregister eingetragen, so wirkt die Eintragung unabhängig von der Kenntnis oder dem guten Glauben an einen Bestand der ehelichen Gemeinschaft gegenüber der Allgemeinheit.