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10.11.2015·Recht Die Aufklärungspflicht in der Zahnarztpraxis: Wie viel muss sein, wo sind die Grenzen?

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Die Aufklärungspflicht in der Zahnarztpraxis: Wie viel muss sein, wo sind die Grenzen?

von Dr. Georg Taffet MSc. Implantologie, MSc. Orale Chirurgie

| Menschen, die neu in unsere Praxis kommen, bringen eine gehörige Portion Vertrauen mit, wenn sie uns ihr kostbarstes Gut – ihre Gesundheit – anvertrauen. Noch wissen sie ja nicht, ob wir kompetent genug sind, und sie wissen auch nicht, ob wir fest entschlossen sind, ihnen zu helfen. |

Der Vertrauensvorschuss darf nicht enttäuscht werden

Wenn sich ein Patient beim ersten Mal auf meinen Zahnarztstuhl setzt und seinen Mund aufmacht, ist er ganz schön mutig: „Ich habe gehört, dass Sie ein guter Zahnarzt sind, Herr Doktor!“ Darauf antworte ich immer mit einem Lächeln: „Ja, Sie haben es gehört, Sie hoffen es, aber Sie wissen es noch nicht. Erst wenn Sie zehn Jahre Patient bei mir sind und das, was ich Ihnen heute gemacht habe, immer noch ordentlich funktioniert – dann erst wissen Sie es!“ Deshalb fühle ich mich ethisch diesem mutigen Menschen verpflichtet und deswegen versuche ich, mein Bestes für ihn zu tun, denn ich möchte seinen mir gegenüber erbrachten Vertrauensvorschuss keinesfalls enttäuschen!

Der Patient bekommt eine individuelle Aufklärung

Dazu gehört selbstverständlich eine ordentliche, umfassende und individuelle patientenbezogene Aufklärung – entsprechend seiner gesundheitlichen Situation, seiner Interessen und seiner geistigen Fähigkeiten. Ich schulde meinem Patienten klare, für ihn verständliche Informationen über das, was ich medizinisch indiziert für ihn tun kann. Wobei die Betonung auf „für ihn tun“ liegt: Behandlungen aus praxiswirtschaftlicher Indikation sind unethisch!

 

Gibt es mehrere Behandlungsalternativen, dann fühle ich mich verpflichtet, ihm diese darzustellen; immer mit den Vor- und Nachteilen, die sich für ihn daraus ergeben. Er muss abwägen und entscheiden können, welche Lösung für ihn persönlich die Beste ist, welche seinen Wünschen und Vorstellungen am ehesten entspricht. Selbstverständlich stehe ich ihm bei der Entscheidung helfend zur Seite. Ich kann, muss und darf aber eine Empfehlung aussprechen. Es gibt auch Patienten, die sich gar nicht groß mit ihren gesundheitlichen Problemen befassen wollen und sagen: „Herr Doktor, Sie sind der Fachmann. Ich vertraue Ihnen, dass Sie das Bestmögliche für mich tun. Ich verstehe ja sowieso nichts davon!“

 

Unsere Patienten sind unterschiedlich. Deren Erkrankungen sind unterschiedlich. Die Situationen, in denen wir ihnen und ihren „Wehwehchen“ begegnen, sind unterschiedlich … Aus meiner Sicht ist es wichtig, immer auf der richtigen individuellen Ebene mit dem Patienten zu kommunizieren, auf ihn einzugehen, sich mit ihm im wahrsten Sinne des Wortes verständigen und Missverständnisse vermeiden. Hat man sich auf eine bestimmte Vorgehensweise geeinigt, wird es in der Regel danach auch keine Probleme geben.

Risikoaufklärungsformulare für jede Kleinigkeit?

Sind unterschriebene Risikoaufklärungsformulare für jede Kleinigkeit noch verhältnismäßig? Muss ich wirklich jeden Patienten vor einer Lokalanästhesie unterschreiben lassen, dass es ein statistisches Risiko gibt und ich ihm dabei den Unterkiefernerv schädigen kann? Ein Risiko, das statistisch ähnlich hoch ist wie das, dass er im Straßenverkehr auf dem Weg in meine Praxis tödlich verunglückt?

 

Muss ich ihn vielleicht sogar routinemäßig darüber aufklären, dass er infolge der Behandlung bei mir sterben könnte? Ausgelöst durch eine Anaphylaxie in Folge des Kontakts mit meinen Handschuhen, Unverträglichkeiten von Medikamenten, Restaurationsmaterialien, Trombosen, Hämatome und Phlegmone nach nicht aufschiebbaren chirurgischen Eingriffen bei Personen mit reduzierter Immunabwehr, Aspiration von Fremdkörpern etc. Muss ich ihn darüber aufklären – auch wenn er im Zweifel nichts davon hören will?

Gutes Vertrauensverhältnis zum Patienten ist das Wichtigste!

Ich denke, manchmal ist gesunder Menschenverstand deutlich mehr wert als ein auf vielen Seiten beschriebenes Gesetz und unterschriebene Aufklärungsformulare. Viele Probleme können und sollen in der Praxis vor Ort direkt mit dem Patienten gelöst werden. Besteht ein gutes Vertrauensverhältnis und kommuniziere ich auf dieser Vertrauensebene mit ihm, wird er für gewisse schicksalhafte Entwicklungen Verständnis haben.

 

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Ich rede nicht von grober Fahrlässigkeit, von inkompetent durchgeführten Behandlungen! Dafür wird niemand Verständnis haben. Das sind aber eher seltene Fälle. Das ist nicht die Mehrzahl der Konflikte zwischen Patient und Arzt, die vor dem Kadi landen und langwierige zermürbende Prozesse zur Folge haben. In unserer seit 25 Jahren bestehenden Praxis im ländlichen Raum, in dem ich Familien über drei Generationen hinweg behandle und wo man sich schon lange kennt, würden sich die Leute arg wundern, wenn ich ihnen mit solchen Formularen käme …

 

Wir sollten nicht vergessen: Das Vertrauen, das uns unsere Patienten tagtäglich entgegenbringen, ist unser kostbarstes Gut. Das „Patientenrechtegesetz 2013“ ist zwar gut gemeint, aber nicht geeignet, dieses Vertrauensverhältnis zu stärken. Das kann nur jeder Einzelne von uns – jeden Tag in seiner Praxis, indem er seine Patienten so aufklärt und so behandelt, wie er selbst in einer vergleichbaren Situation beraten und behandelt werden wollte.

 

Weiterführender Hinweis

  • Beachten Sie dazu auch den Beitrag „Patientenrechtegesetz: Wie können Sie sich in der Praxis auf die neuen Regelungen einstellen?“ in PI Praxis Implantologie Nr. 3/2013, S. 4 ff.