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02.06.2014·Recht Erweiterte Gewährleistungspflicht für Zahnersatz?

·Recht

Erweiterte Gewährleistungspflicht für Zahnersatz?

| Der Behandlungsvertrag zwischen einem Zahnarzt und dem Patienten ist grundsätzlich als Dienstvertrag höherer Art eingeordnet. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestimmen sich daher nach den §§ 611 ff. BGB. Die gesetzlichen Gewährleistungspflichten für Zahnersatz sind ebenfalls rechtlich festgelegt: Nach § 137 Abs. 4 SGB V übernimmt der Zahnarzt eine zweijährige Gewähr auf die Versorgung mit Zahnersatz. |

Unsicherheit wegen der Haltbarkeit des Zahnersatzes

Die Pflichten des Zahnarztes und die Rechte der Patienten, die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergeben, sind für die Patienten oft unverständlich und nicht ausreichend. Bei Durchsicht der nicht ausgeführten Heil- und Kostenpläne und Nachfragen bei den Patienten, warum es noch zu keiner Entscheidung gekommen ist, kristallisiert sich als Grund die Unsicherheit bezüglich der Kosten und Haltbarkeit des Zahnersatzes heraus. Die Patienten wünschen sich hier meistens eine genaue Angabe der Gewährleistungspflichten.

Erweiterung der Gewährleistung auf fünf Jahre prüfen

Viele Patienten müssen für umfangreiche Sanierungen eine Finanzierung vornehmen und haben Bedenken wegen der Langlebigkeit des Zahnersatzes. Die Erweiterung der Gewährleistungspflicht auf zum Beispiel fünf Jahre ist daher ein wichtiges Kriterium, um Patienten für eine hochwertige Behandlung zu gewinnen. Da die Leistung freiwillig angeboten wird, können auch eigene Bedingungen vertraglich festgelegt und beschrieben werden. Diese Bedingungen sollten patientenorientiert verfasst sein. Die Kosten hierfür müssen transparent und verständlich sein und dem Patienten die Vorteile verdeutlicht werden. Bei der verlängerten Gewährleistung ist zu beachten:

 

  • Zeitraum und Bedingungen (regelmäßige Kontrolle bzw. PZR, Einträge im Bonusheft etc.) für die verlängerte Gewährleistung sollten eindeutig formuliert und schriftlich zwischen Patient und Zahnarzt vereinbart werden.

 

  • Darüber hinaus sollten Umstände, die aus Sicht des Zahnarztes zum Ausschluss der erweiterten Gewährleistung führen, ebenfalls eindeutig vereinbart und schriftlich fixiert werden. Derartige Ausschlüsse können sich zum Beispiel auf unsachgemäße Handhabung oder Verlust beziehen.

 

  • Es sollte ein gesondertes Bonusheft für die Einträge der durchgeführten Kontrollen bzw. Zahnreinigungen vergeben und geführt werden. Damit wird vermieden, dass Patient und Zahnarzt im Falle eines Falles anhand der Karteikarte die Durchführung der Kontrolltermine/Zahnreinigungen überprüfen müssen und ggf. über die Vollständigkeit der Karteikarte streiten.

 

Es folgt nun ein Beispiel für eine entsprechende Vereinbarung mit dem Patienten und ein Muster des Nachweises der vereinbarten Kontrolltermine:

Vertragsmuster / Erweiterte Gewährleistungspflicht Zahnersatz auf fünf Jahre

Vereinbart zwischen

 

Patient: ____________________________________ Praxis:_____________________________________

 

Vereinbarung: 

Es wird eine erweiterte Gewährleistung von fünf Jahren auf den am___________ eingegliederten Zahnersatz vereinbart. Während der Garantiezeit auftretende Mängel werden von der Praxis ___________________________im Rahmen der Leistungsgarantie kostenlos behoben; wenn nötig wird der Zahnersatz neu hergestellt.

 

Vertragsbedingung: 

Diese Garantie beschränkt weder die Rechte des Patienten nach dem geltenden Recht noch die Rechte des Patienten gegenüber dem Zahnarzt bzw. dem mit der Anfertigung beauftragten Dentallabor aus dem zwischen Labor und Zahnarzt geschlossenen Werkvertrag.

 

Die Leistungsgarantie tritt in Kraft: 

  • 1. mit der fachgerechten Eingliederung des Zahnersatzes durch den behandelnden Zahnarzt;
  • 2. mit der Zahlung der Rechnung vom _____________ innerhalb von 14 Tagen nach der Rechnungsstellung.

Das Garantieheft wird dem Patienten bei Eingliederung des Zahnersatzes vom behandelnden Zahnarzt ausgehändigt. Die Garantie und die Bearbeitung von Garantiefällen bleibt ausschließlich der Praxis _____________ vorbehalten.

 

Folgende Umstände führen zu einem Ausschluss der Garantie: 

  • Unsachgemäßer Gebrauch des Zahnersatzes, mangelnde Sorgfalt oder Pflege sowie eine Veränderung der anatomischen Verhältnisse;
  • Schäden durch Krafteinwirkung von außen (zum Beispiel Unfälle, Sportunfälle, Schlag etc.);
  • Garantieansprüche bei Instandsetzung durch ein Fremdlabor oder eigene Reparaturversuche.

 

Pflichten des Garantienehmers vor Schadensfall: 

Der Garantienehmer (Patient) hat folgende vorgeschriebene Termine bei seinem behandelnden Zahnarzt jährlich vorzunehmen: ________________Kontrolluntersuchungen und _______________professionelle Zahnreinigungen. Diese Termine müssen durch den behandelnden Zahnarzt bestätigt werden.

 

Der Garantienehmer hat den Weisungen des behandelnden Zahnarztes zur Pflege seines Zahnersatzes zu folgen.

Der Garantienehmer übernimmt nach Schadenseintritt die folgenden Pflichten:

  • Ein garantiepflichtiger Schaden ist unverzüglich nach Schadenseintritt anzuzeigen.
  • Die regelmäßigen vereinbarten Kontrollen sind nachzuweisen.
  • Der entstandene Schaden ist möglichst zu begrenzen und den Weisungen des Zahnarztes ist zu folgen.

 

Ich bin über alle Rechte und Pflichten bei der erweiterten Gewährleistung meines Zahnersatzes auf fünf Jahre aufgeklärt worden und mit dieser Vereinbarung einverstanden.

 

_____________________________________

Datum, Unterschrift Patient

_____________________________________

Datum, Unterschrift behandelnder Zahnarzt

 

 

Nachweis der vereinbarten Kontrolltermine:

 

Zahnersatz eingegliedert am ________________

 

___________________________________________________

Datum, Stempel, Unterschrift

 

Ihr nächster Termin________________

 

❒ Kontrolluntersuchung

❒ Professionelle Zahnreinigung

 

___________________________________________________

Datum, Stempel, Unterschrift

 

Das entsprechende Download-Dokument finden Sie auch hier.