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02.10.2014·Recht Gewährleistung bei der Suprakonstruktion mit Lockerung eines Locators: Was gilt?

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Gewährleistung bei der Suprakonstruktion mit Lockerung eines Locators: Was gilt?

| Welche Gewährleistungsansprüche bestehen, wenn sich bei einem Patienten ein Locator als Prothesenanker lockert? Aufgrund der strukturellen Unterschiede in der privaten und in der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben sich unterschiedliche Konstellationen. Wir betrachten zuerst die Unterschiede, bevor wir uns der Mängelbeseitigung widmen. |

Privat versicherter Patient

Der Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient wird grundsätzlich als Dienstvertrag höherer Art eingeordnet. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestimmen sich daher nach den §§ 611 ff. BGB. Danach verpflichtet sich der Zahnarzt, den Patienten unter Berücksichtigung des anerkannten Standards der medizinischen Wissenschaft und Technik zu behandeln, ohne für das Behandlungsergebnis ein Erfolgsversprechen abzugeben. Dies gilt auch für Zahnersatz bzw. Suprakonstruktionen, wo – wie bei allen zahnärztlichen Leistungen – nicht auf den Arbeitserfolg, sondern auf die Arbeitsleistung abgestellt wird. Ein Erfolgsversprechen ist im Rahmen medizinischer Behandlungen nicht möglich, so dass hier mit dem Patienten kein Werk-, sondern ein Dienstvertrag zugrunde liegt. Für privatzahnärztliche Behandlungen gelten keine gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

Gesetzlich versicherter Patient

Nach der Rechtsprechung kommt auch zwischen dem Vertragszahnarzt und dem gesetzlich versicherten Patienten ein Dienstvertrag zustande. Aus vertragszahnärztlichen Vorgaben ergibt sich jedoch, dass der Zahnarzt – anders als bei Privatbehandlungen – dem Kassenpatienten eine Gewährleistung auf eine prothetische Versorgung zu geben hat. Stellt sich der Patient während der Gewährleistungsfrist vor und sind Nachbesserungen an der Versorgung vorzunehmen, hat der Zahnarzt sie kostenfrei durchzuführen.

Garantie und Gewährleistung

Eine Garantie umfasst eine freiwillige Zusage über eine Mängelbeseitigung. In der Zahnmedizin ist dagegen im Bereich von Füllungen und Zahnersatz eine zweijährige Gewährleistungspflicht zur Beseitigung von Behandlungsfehlern in § 137 Abs. 4 SGB V definiert:

 

„Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen … Der Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt …“

 

Die Gewährleistungspflicht ist verschuldensunabhängig. Innerhalb der zweijährigen Frist haftet der Zahnarzt für die von ihm verursachten objektiven Mängel des Zahnersatzes. Müssen Reparaturen bzw. Wiederherstellungen aus Gründen durchgeführt werden, die der Zahnarzt nicht zu verantworten hat (zum Beispiel schuldhaftes Patientenverhalten, veränderte Kieferform, Unfall), können die notwendigen Leistungen auch innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist abgerechnet werden. In diesen Fällen ist auf dem Heil- und Kostenplan im Feld „Bemerkungen“ eine Begründung anzugeben. Je nach Behandlungsfall sollte gegebenenfalls vorab auch mit der KZV und/oder Krankenkasse Rücksprache genommen werden.

Sonderregelung

Andersartige Versorgungen und Mischfälle können nach Beschluss des Bundesschiedsamts seit dem 1. Januar 2007 innerhalb von drei Jahren nach der definitiven Eingliederung in begründeten Einzelfällen bei vermuteten Planungs- oder Ausführungsmängeln durch die Krankenkasse überprüft werden.

Lockerung eines Implantat-Prothesenankers

Lockert sich zum Beispiel ein Locator (Implantat-/Prothesenanker) in einem Implantat, so ist die Wiederbefestigung mittels Drehmomentschlüssel nach Herstellerangaben in der Regel im Rahmen der zwei- bzw. dreijährigen Gewährleistungspflicht kostenfrei vorzunehmen. Bestehen Gründe, die der Patient zu verantworten hat, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dieser Mangel vom Zahnarzt kostenfrei zu leisten ist. Hier sollte die Zahnersatz-Vertragsabteilung der KZV kontaktiert werden, um den Sachverhalt zu erörtern und die rechtlichen Bestimmungen zu klären.

 

Grundsätzlich sollten die Ursachen der Lockerung anhand einer Gesamtbefundung (Achsdivergenz Implantat, Situation Antagonisten, okklusale Schleiffacetten etc.) überprüft werden, um nach Ursachenforschung die Aufklärung des Patienten unter Einbezug der Kostensituation vornehmen zu können (Dokumentation).

Die Abrechnung

Das Anziehen eines Implantataufbaus mit einem Drehmomentschlüssel ist in der GOZ nicht mit einer Gebührenziffer abgebildet. Der Leistungsinhalt der Nr. 2310 (Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz) ist hier nicht erfüllt, da sich der Implantatkronenaufbau noch auf dem Implantat befindet und lediglich gelockert ist.

 

Da es sich jedoch um eine medizinisch notwendige Leistung handelt, muss eine betriebswirtschaftlich geeignete Gebührenziffer entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ herangezogen werden. Vorstellbar ist zum Beispiel die Berechnung der analogen GOZ-Nr. 2310 (2,3-fach 18,76 Euro) oder der Ansatz der GOZ-Nr. 5090 (Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nr. 5080; 2,3-fach 14,23 Euro).