01.12.2015·Recht Wie sind Materialien und Teilmengen abrechenbar?
·Recht
Wie sind Materialien und Teilmengen abrechenbar?
von RA Norman Langhoff, Roever Broenner Susat Mazars, www.rbs-partner.de
| Wenn man diese Frage beantworten will, muss man gedanklich in zwei Schritten vorgehen: Zunächst ist zu fragen, ob die in Rede stehenden Kosten – typischerweise für Materialien und zahntechnische Leistungen – überhaupt separat abrechnungsfähig und nicht bereits mit den Gebühren abgegolten sind; erst dann stellt sich die weitere Frage, ob und wie Teilmengen weiterberechnet werden können. |
Die Berechenbarkeit von Materialien
Für den Bereich der zahnärztlichen Privatbehandlung gilt nach § 4 Abs. 3 GOZ grundsätzlich, dass mit den auf Grundlage der GOZ zu berechnenden Gebühren bestimmte Leistungen und Materialien bereits abgegolten sind, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Abgegolten sind danach:
- Praxiskosten: Zu den Praxiskosten zählen Aufwendungen, die ohne die Möglichkeit der Zuordnung zu einem bestimmten Patienten durch den Praxisbetrieb entstehen (Raum- und Personalkosten, Betriebsinvestitionen, Strom, Wasser).
- Füllungsmaterial: Zu den Kosten für Füllungsmaterial zählt am Patienten verwendetes plastisches Material.
- Sprechstundenbedarf: Kosten für den Sprechstundenbedarf sind insbesondere Kleinmaterialien (zum Beispiel Mulltupfer, Wattepellets) und geringwertige Medikamente.
- Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten: Kosten für Behandlungsgeräte, Sonde, Extraktionszange, Bohrer, Politurinstrumente etc.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.5.2004, Az. III ZR 264/03 Abruf-Nr. 041619) können Zahnärzte auch nicht auf – unter Umständen für sie vorteilhaftere – Vorschriften zum Auslagenersatz der GOÄ zurückgreifen, sondern dürfen nur diejenigen Verbrauchsmaterialien berechnen, die im Leistungsverzeichnis der GOZ ausdrücklich als berechnungsfähig genannt werden.
Die Berechenbarkeit zahntechnischer Leistungen
Zum Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen gilt gemäß § 9 Abs. 1 GOZ. Demnach können neben den für zahnärztliche Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen erstens nur tatsächlich entstandene und zweitens angemessene Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden. Voraussetzung ist außerdem, dass diese Kosten nicht nach den Bestimmungen der GOZ mit den Gebühren abgegolten sind. Das bedeutet im Einzelnen:
- Tatsächlich angefallene Kosten: Rabatte müssen an den Patienten weitergereicht werden. Ausnahme: Skonti bis zu 3 Prozent.
- Angemessene Kosten: Zur Angemessenheit sind allgemeine Angaben schwer möglich. Es ist eine einzelfallbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung der Kosten zur Qualität der zahntechnischen Leistung erforderlich. Streitig ist oftmals, ob differenzierend nach Kostenträgerschaft die BEB oder das BEL zugrunde gelegt werden kann.
- Keine Abgeltung mit Gebühren: Sind in den GOZ-Gebühren bereits Material- und Laborkosten enthalten, so dürfen diese nicht (nochmals) gesondert berechnet werden. Bei besonders teuren Materialien kann dies zur Kostenunterdeckung führen. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass eine Ausnahme zum „Doppelvergütungsverbot“ besteht, wenn die Gebühr bereits zu einem Großteil durch die angefallenen Kosten aufgezehrt wird (BGH-Urteil vom 27.5.2004, Az. III ZR 264/03: gesonderte Erstattungsfähigkeit einmal verwendbarer Implantatfräsen, die 75 Prozent der einschlägigen Gebühr mit 2,3-Satz aufzehren).
Abrechenbarkeit als Teilmenge?
Erst wenn eine separate Abrechnung für die fraglichen Materialien überhaupt zulässig ist, stellt sich die Frage, ob und inwieweit auch „Teilmengen“ bestimmter Güter abrechenbar sind. Dabei kann man zwischen Materialien gemäß § 4 Abs. 3 GOZ und zahntechnischen Materialien im Sinne von § 9 GOZ differenzieren. Tendenziell sind Materialien gemäß § 4 Abs. 3 GOZ nur unter engen Voraussetzungen abrechenbar, bei Bestandteilen zahntechnischer Leistungen im Sinne von § 9 GOZ ist die Abrechnung leichter möglich.
Werden berechenbare Praxismaterialien in Versandeinheiten und mehreren Einzelelementen geliefert, ist der Gesamtpreis durch die Stückzahl zu dividieren und inklusive der Mehrwertsteuer dem Patienten in Rechnung zu stellen.
Bei Dentallegierungen ist eine teilmengenbezogene Abrechnung gut möglich: Dentallegierungen unterfallen den Vorgaben für zahntechnische Leistungen und sind dementsprechend auch „anteilig“ abrechenbar. So sieht beispielsweise § 2 Nr. 4 Anlage 1 BEL II – 2014 vor, dass Kosten für Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe, Konfektionsfertigteile, Implantate, Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, Registrierbesteck bei Stützstiftregistrierung, künstliche Zähne und edelmetallhaltige Dentallegierungen (nicht Lote, außer bei Instandsetzungen und Erweiterungen) abgerechnet werden können. Berechnungsgrundlage sind auch hier die tatsächlich entstandenen Kosten. Bei der Abrechnung sind danach anzugeben: Art der Legierung, Menge in Gramm, Grammpreis (Tagespreis) und Gesamtpreis.
Weiterführender Hinweis
- Beachten Sie zu dieser Thematik auch den folgenden Beitrag: „Was ist bei der Abrechnung der Kosten für Einmalbohrer und -fräsen zu beachten?“ in PI 04/2010, Seite 4.