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30.05.2017·Sinusbodenelevation INTRALIFT: Was versteht man darunter und wie wird das abgerechnet?

·Sinusbodenelevation

INTRALIFT: Was versteht man darunter und wie wird das abgerechnet?

| Das INTRALIFT-Verfahren wurde 2007 eingeführt und stellt ein minimalinvasives OP-Verfahren der internen Sinusbodenelevation dar. Wie ist der Behandlungsablauf und was kann berechnet werden? |

 

Wie sieht der Behandlungsablauf aus?

Die mechanische Ablösung der Kieferhöhlenschleimhaut von ihrer knöchernen Unterlage kann mit scharfen oder stumpfen mechanischen Instrumenten oder mit einem ultraschallgestützten Verfahren (INTRALIFT) erfolgen. Nach Befundaufnahme und Auswertung wird die Therapie mit dem Patienten erörtert. Alternativen werden vorgestellt und die Kosten benannt. Der Patient wird über Erstattungsproblematiken der PKV informiert und die Behandlungsunterlagen werden erstellt. Der Patient entscheidet sich für das Verfahren.

 

Am Tag der OP wird nach Freilegung mit einer Schleimhautstanze mithilfe eines Ultraschalleinsatzes die erste Pilotbohrung bis auf den Boden der Kieferhöhle durchgeführt und ausgeweitet. Unter Einsatz eines weiteren Instruments wird die Schneider‘sche Membran abgelöst und mittels steriler Kochsalzlösung ein Druck erzeugt, der ähnlich wie in einem Ballon aufgebaut ist. Durch dieses Verfahren wird die Elevation zentrifugal ausdehnt, ohne die Schneider‘sche Membran zu verletzen. Anschließend wird Knochenersatzmaterial installiert und verdichtet. Um Membranrupturen zu vermeiden, kann ein Collagenpatch optional eingebracht werden, bevor die Implantatinsertion erfolgt.

 

Die Honorarsituation

Der INTRALIFT stellt kein neues Therapieverfahren dar, auch wenn die Vorgehensweise neuartig ist. Daher ist der INTRALIFT nach der GOZ-Nr. 9110 (Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus – interner Sinuslift) zu berechnen. Mit einer Leistung nach Nr. 9110 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebiets des Implantatfachs und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial). Die Honorarsituation stellt sich beispielsweise wie folgt dar:

 

1,0-fach
2,3-fach
3,5-fach
4,5-fach
5,0-fach

84,36 Euro

194,04 Euro

295,27 Euro

379,63 Euro

421,82 Euro

 

Spätestens ab dem 3,6-fachen Satz ist eine Vereinbarung der Vergütungshöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten zu treffen. Eine Weichteilunterfütterung ist laut BZÄK nach der GOÄ-Nr. 2442 (Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung, 2,3-fach 120,66 Euro) neben allen flankierenden Leistungen zu berechnen.