Uncategorized

08.09.2011·Suprakonstruktionen bei GKV-Patienten, Teil 2 Die Abrechnung der erbrachten Leistungen bei der Erneuerung von Implantatbrücken

·Suprakonstruktionen bei GKV-Patienten, Teil 2

Die Abrechnung der erbrachten Leistungen bei der Erneuerung von Implantatbrücken

| Nachdem in „Praxis Implantologie“ – PI – Nr. 9/2011 auf den Seiten 10 ff. die Erneuerung von Einzelkronen auf Implantat vorgestellt wurde, befassen wir uns im zweiten Teil mit der Abrechnung der Leistungen bei der Erneuerung von Implantatbrücken bei GKV-Patienten. |

Wann sind die Befunde der Befundklasse 7 maßgeblich?

Die Befunde der Befundklasse 7 sind maßgeblich, wenn die Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen erforderlich ist. Seit dem 1. Januar 2005 – dem Beginn des Festzuschuss-Systems – hat der gesetzlich versicherte Patient sowohl bei der Erstversorgung als auch bei der Erneuerung oder Wiederherstellung einer Suprakonstruktion Anspruch auf einen Festzuschuss. Dies gilt auch für die Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen, die vor dem 1. Januar 2005 als außervertragliche Leistung gefertigt wurden.

 

  • Festzuschuss 7.2

Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone/Brückenanker/Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer

Der Befund 7.2 ist entsprechend den allgemeinen Regeln zur Kombinierbarkeit der Festzuschuss-Befunde abhängig von der Art der Suprakonstruktion entweder mit dem Befund 1.3 (Verblendzuschuss Krone) oder 2.7 (Verblendzuschuss Brückenanker, Brückenglied) kombinierbar.

 

Implantatbrücken

Bei einer implantat- oder zahn-/implantatgetragenen Brücke fehlen immer mindestens zwei Zähne, sodass der Ausnahmefall Einzelzahnlücke (Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36) nicht besteht. Die Erneuerung oder Wiederherstellung von Implantatbrücken stellt daher immer eine andersartige Versorgung dar.

 

Ausfüllhinweise Bema-HKP

Nach den Ausfüllhinweisen zum Heil- und Kostenplan (HKP) ist die zur Versorgung des zahnmedizinischen Befundes notwendige Regelversorgung in Zeile „R“ unabhängig von der Art des Zahnersatzes vollständig auszufüllen. Ausgenommen hiervon sind die Befunde der Befundklassen 6 und 7. Hier wird die Zeile „R“ nicht ausgefüllt, da für diese Befunde keine Regelversorgungen vorgesehen sind. Abweichend hiervon ist in den Ausnahmefällen gemäß der Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinie bei den Befunden 7.1 und 7.5 in Verbindung mit 7.6 die Zeile „R“ auszufüllen.

Erster Patientenfall

Zu folgendem Fall stellen wir zunächst den Befund vor und erläutern anschließend die Abrechnung der Leistungen.

 

  • Befund

TP

SKM

BM

SKM

TP

R

R

B

f

i

k

sw

b

sw

k

k

k

f

B

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

B

f

sw

b

sw

b

sw

k

k

b

b

k

k

k

k

f

B

R

R

TP

SKM

BM

SKM

BM

SKM

TP

Region

Festzuschuss

Versorgung

14-12

3 x 7.2, 3 x 2.7

andersartig

47-43

4 x 7.2, 2 x 2.7

andersartig

Bema-HKP

Bema

Anlage 2

GOZ

Region

Gebührenziffer

Region

Gebührenziffer

OK, UK

2 x 517

14-12, 44-47

5 x 512, 5 x 500

13, 46, 44

3 x 514, 3 x 507

14, 12, 47, 45, 43

Ggf. mehrfach 905

 

Befundschemata: In der Befundzeile werden die erneuerungsbedürftigen Implantatbrückenanker mit „sw“ gekennzeichnet. Da für diese Befunde keine Regelversorgung besteht, kann die Zeile „R“ auch nicht ausgefüllt werden, sodass nur in der Therapiezeile die Implantatbrücken abgebildet werden.

 

Festzuschuss: Der Befund regio 12 bis 14 und regio 43 bis 47 löst in beiden Kiefern den Festzuschuss 7.2 aus. Dieser ist in der Ansatzfähigkeit jedoch auf maximal 4 x je Kiefer beschränkt, sodass im Oberkiefer 3 x der Festzuschuss 7.2 und im Unterkiefer 4 x der Festzuschuss 7.2 gewährt wird.

 

Direktabrechnung: In beiden Kiefern ist eine andersartige Versorgung vorgesehen, sodass auf dem Bema-HKP unter V. Rechnungsbeträge, Zeile 8 (außen im freien Feld rechts) ein „D“ für Direktabrechnung eingetragen wird.

 

Besonderheiten: Bei der Erneuerung einer Suprakonstruktion kann in der Regel erst bei der Entfernung der alten Konstruktion (GOZ-Nr. 229 je Brückenanker) festgestellt werden, ob auch der Implantataufbau erneuert werden muss. Ist dies erforderlich, wird das Auswechseln nach GOZ-Nr. 905 berechnet. Da sich der Eigenanteil insbesondere bei Kassenpatienten dadurch deutlich erhöht (1 bis 3 x GOZ-Nr. 905 je Implantat, neue Implantataufbauten, zusätzliche zahntechnische Leistungen), sollte im Vorfeld der Erstellung aller Behandlungsunterlagen überlegt werden, ob diese meist unvorhersehbaren Kosten auf einem privaten Therapieplan erfasst werden, um Kostenklarheit zu bewirken.

 

Rekonstruktive Phase: Wenn die alten Implantataufbauten intakt sind und erhalten bleiben, kann die Abformung mit einem geschlossenen individuellen, mit einem konfektionierten individualisierten oder regulären konfektionierten Löffel erfolgen. Die Berechnung der GOZ-Nr. 517 ist dabei nur in den ersten beiden Fällen möglich.

 

Wenn die alten Implantataufbauten ausgewechselt werden müssen, wird fallbezogen geprüft, für welche Sitzung die neuen Elemente bestellt und eingegliedert werden. Je nach Vorgehensweise wird die GOZ-Nr. 905 daher auch mehrfach je Implantat in der rekonstruktiven Phase erforderlich. Die Abformung kann in diesem Fall auf Implantatniveau zum Beispiel mit verschraubbaren Abformpfosten erfolgen. Die Abformung mit einem offenen oder geschlossenen individuellen Löffel wird nach GOZ-Nr. 517 honoriert. In der Herstellungsphase für die neue Suprakonstruktion werden entweder die alten Implantatbrücken nach Wiederherstellung als Provisorium verwendet oder provisorische Brücken nach GOZ-Nr. 512 und GOZ-Nr. 514 gefertigt.

 

Die Frage, ob für den Brückenanker die GOZ-Nr. 500 oder die GOZ-Nr. 501 zugrunde gelegt werden kann, richtet sich nach der Vorgehensweise in Bezug auf die Implantataufbauten. Bei Verwendung konfektionierter Implantataufbauten wird die Nr. 500 berechnet. Wird jedoch am Implantataufbau (Abutment, Sekundärteil) eine Präparation in Form einer Hohlkehle oder Stufe erbracht, kann die Nr. 501 in Ansatz gebracht werden (siehe auch PI Nr. 1/Juni 2010, S. 6 ff.). Die Berechnung einer Brückenspanne erfolgt nach der GOZ-Nr. 507.

 

Wird eine Implantatbrücke verschraubt eingegliedert, kann laut Bundeszahnärztekammer nicht die GOZ-Nr. 508 für die Verschraubung berechnet werden, da das feste Einfügen der Brücke bereits in den Bestimmungen zu den Brückenankern nach GOZ-Nrn. 500 bis 502 enthalten ist. Die Verschraubung stelle nur eine andere Art der Befestigung zur herkömmlichen Zementierung dar. Dazu die Bundeszahnärztekammer am 11. November 2010: „Implantate, Verschraubung: Bei verschraubten Kronen ist die Geb.-Nr. 508 GOZ in Verbindung mit der Gebühren-Nr. 220/500 GOZ nicht berechnungsfähig, da die Befestigung einer Krone im Zusammenhang mit deren Eingliederung mit der Gebühr für die Krone abgegolten ist (§ 4 Abs. 2 GOZ). Diese Leistung kann nur über einen erhöhten Steigerungssatz/Vergütungsvereinbarung berücksichtigt werden.“

 

Composite-Abdeckung des Schraubkanals: Bei transokklusal verschraubten Suprakonstruktionen wird nach Eingliederung die Öffnung der Schraube (Schraubkopf) mit einem geeigneten Material abgedeckt (geschützt), damit das anschließend applizierte Composite nicht den Schraubkopf verschließt. Diese Maßnahme stellt keine neue Therapie dar, sodass eine Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ entfällt, wenngleich einzelne Zahnärztekammern diesen Berechnungsweg empfehlen. Es wird eine Veränderung an einem Werkstück – hier: Brückenanker – vorgenommen, sodass diese Leistung entweder in der Leistungserfassung mit dem praxisintern kalkulierten Betrag und Hinweis auf § 9 GOZ erfasst oder aber auf einem Eigenlaborbeleg aufgeführt wird (Beispiel nach der BEB‘97: 8888 Composite-Abdeckung Schraubkanal x EUR). Darüber hinaus werden alle berechenbaren Verbrauchsmaterialien nach § 4 Abs. 3 GOZ und die zahntechnischen Kosten nach § 9 GOZ erfasst.

 

Nachfolgend stellen wir Ihnen weitere Befunde vor, die eine Erneuerung der Suprakonstruktion zur Folge haben. Der Schwerpunkt wird hier auf die Eintragungen im Bema-HKP und auf die Feststellung der Befunde gelegt.

Zweiter Patientenfall

Befund und Abrechnung der Leistungen des zweiten Falls:

 

  • Befund

TP

KM

MB

SKM

TP

R

KV

BV

B

K

R

B

f

k

k

x

sw

f

B

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

B

f

sw

f

f

B

R

E

E

E

H

R

TP

SKM

SBM

KM

TP

Region

Festzuschuss

Versorgung

24-26

1 x 2.2, 2 x 2.7

andersartig

45-47

1 x 3.1

andersartig

 

Festzuschuss-Richtlinie A1 (Auszug): Bei Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit – zum Beispiel durch Erweiterung – wieder hergestellt werden kann. Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt.

 

Implantatbrücke 24 – 27: Nicht funktionstüchtige Suprakonstruktionen auf intakten Implantaten werden natürlichen Zähnen nicht gleichgestellt, sondern als fehlender Zahn (f) gewertet. Eine entsprechende Neuversorgung der Lückensituation löst in diesem Fall die Festzuschüsse 2.2 und 2 x 2.7 aus.

 

Implantatbrücke 45 – 47: Da die erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion als fehlender Zahn gewertet wird und in diesem Fall im Gegensatz zu Implantatbrücke im Oberkiefer eine Freiendsituation auslöst, ist der Festzuschuss 3.1 anzusetzen.

 

Weiterführender Hinweis

  • Diese Beitragsserie wird in der November-Ausgabe mit einem Beispiel zur Abrechnung der Leistungen bei der Erneuerung von Implantatbrücken fortgesetzt.