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12.09.2011·Suprakonstruktionen bei GKV-Patienten, Teil 3 Die Abrechnung der erbrachten Leistungen bei einer Erneuerung von Implantatbrücken

·Suprakonstruktionen bei GKV-Patienten, Teil 3

Die Abrechnung der erbrachten Leistungen bei einer Erneuerung von Implantatbrücken

| Nachdem wir in „Praxis Implantologie – PI – Nr. 10/2011 auf S. 10 ff. die Erneuerung von zahn- und/oder implantatgetragenem Zahnersatz vorgestellt haben, setzen wir unsere Beitragsserie nachfolgend mit Beispielen zur Befundklasse 7.2 sowie zur Fertigung von Hybridbrücken fort. |

 

Die Befunde der Befundklasse 7 sind maßgeblich, wenn die Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen erforderlich ist. Seit 2005 hat der Versicherte sowohl bei der Erstversorgung als auch bei der Erneuerung oder Wiederherstellung einer Suprakonstruktion Anspruch auf einen Festzuschuss. Dies gilt auch für die Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen, die vor dem 1. Januar 2005 als außervertragliche Leistung gefertigt wurden. Nachfolgend stellen wir Ihnen Befunde vor, die eine Erneuerung der prothetischen Versorgung zur Folge haben.

Erster Patientenfall

Wir stellen zunächst den Befund vor und erläutern dann die Abrechnung.

 

TP

KM

BM

SKM

TP

R

R

B

f

kw

ix

sw

f

B

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

Region

Festzuschuss

Versorgung

 

15-17

3 x 7.2

andersartig

 

15

1 x 2.7

 

 

 

 

 

 

Bema-HKP

Bema

Anlage 2

GOZ

Region

Gebührenziffer

Region

Gebührenziffer

 

 

OK/UK

1 x 006 ggf.

 

 

UK

1 x 404 ggf.

 

 

OK

1 x 517

 

 

15

1 x 512, 1 x 500

 

 

16

1 x 514, 1 x 507

 

 

17

1 x 512, 1 x 501

 

 

 

 

 

 

Privatplan

 

 

 

15

905 ggf. mehrfach

 

Die Entfernung des Implantats regio 16 und anschließende Brückenversorgung von 15 bis 17 weist keine Befundveränderung auf. Bei den Teilnehmern der KZBV-Festzuschuss-Konferenz in 2010 bestand Übereinstimmung darin, dass der Befund „ix“ nicht zu einer Befundänderung führt. Daher wird für die Erneuerung der prothetischen Versorgung regio 15 bis 17 der Zuschuss 7.2 je Element gewährt. Die Versorgung ist andersartig, da kein Ausnahmefall besteht.

Zweiter Patientenfall

Es folgen wiederum der Befund und die Abrechnung.

 

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

B

kx

b

sw

b

sw

sw

b

sw

sw

f

B

R

E

E

E

E

E

H

H

E

E

E

E

E

R

TP

SKM

BM

SKM

SKM

BM

SKM

SKM

TP

Region

Festzuschuss

Versorgung

 

UK

1 x 3.1

Andersartig

 

 

 

 

 

Bema-HKP

Bema

Anlage 2

GOZ

Region

Gebührenziffer

Region

Gebührenziffer

 

 

OK/UK

1 x 006 ggf.

 

 

OK

1 x 404 ggf.

 

 

UK

1 x 517

 

 

37

227, 220

 

 

46,44,34,36

4 x 512, 4 x 500

 

 

45,35

2 x 514, 2 x 507

 

 

 

 

 

 

Privatplan

 

 

 

46,44,34,36,37

905 ggf. mehrfach

Die Erneuerung der zahn- und implantatgetragenen Brücke regio 44 bis 46 und der Implantatbrücke von 34 bis 37 bewirkt den Festzuschuss 3.1, da eine Befundänderung besteht. Der Zahn 48 muss extrahiert werden, die Implantatbrücke wird nur im Bereich 44 bis 46 und 34 bis 37 erneuert. Die Versorgung ist andersartig, da kein Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 36 besteht.

Dritter Patientenfall

Der Befund, die Festzuschüsse und die Abrechnung im dritten Fall:

 

TP

SKM

SKM

TP

R

R

B

f

k

b

i

i

i

ix

sw

f

B

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

Region

Festzuschuss

Versorgung

 

24,25

2 x 7.2

Andersartig

 

24,25

2 x 1.3

 

 

 

 

 

 

Bema-HKP

Bema

Anlage 2

GOZ

Region

Gebührenziffer

Region

Gebührenziffer

 

 

OK/UK

1 x 006 ggf.

 

 

OK

1 x 517

 

 

25

1 x 227

 

 

24,25

2 x 220

 

 

 

 

 

 

Privatplan

 

 

 

24

3 x 905

 

 

25

905 ggf. mehrfach

Das Implantat regio 24 ist nicht erhaltungswürdig und muss entfernt werden. Der Patient hat sich für ein neues Implantat regio 24 entschieden. Die Entfernung des Implantats regio 24 („ix“) und die anschließende Implantation führt nach dem Beschluss der KZBV im Jahr 2010 nicht zu einer Befundveränderung. Daher wird für die Erneuerung der Suprakonstruktion auf den Implantaten regio 24 und 25 zweimal Festzuschuss 7.2 und 1.3 gewährt. Die Versorgung ist andersartig, da kein Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 36 besteht.

Vierter Patientenfall

Befund, Festzuschüsse und Abrechnung im vierten Fall:

 

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

B

sw

sw

b

b

kw

kw

k

k

i

i

i

B

R

E

E

E

E

KVH

KV

H

R

TP

SKM

SKM

SKM

SKM

KM

KM

TP

Region

Festzuschuss

Versorgung

 

43,44

2 x 1.1, 2 x 1.3

Gleichartig

 

45-48

1×3.1

Andersartig

 

 

 

 

 

Bema-HKP

Bema

Anlage 2

GOZ

Region

Gebührenziffer

Region

Gebührenziffer

43,44

2 x 19

OK/UK

1 x 006 ggf.

 

 

OK

1 x 404 ggf.

 

 

UK

1 x 517

 

 

43,44

2 x 221

 

 

45-48

4 x 220

 

 

 

 

 

 

Privatplan

 

 

 

45,46

6 x 905

 

 

47,48

905 ggf. mehrfach

 

Die Erneuerung der zahn- und implantatgetragenen Versorgung (Hybridbrücke) regio 43 bis 48 erfolgt nicht nach dem Festzuschuss 7.2, da eine Befundveränderung vorliegt. Regio 45 und 46 wurden im Rahmen einer Neuplanung Implantate inseriert, die nach der Osseointegration erstmalig mit Einzelkronen versorgt werden. Es wird daher für regio 45 bis 48 nur der Festzuschuss 3.1 gewährt. Laut FZ-Richtlinie A1 wird bei der Feststellung der Befunde Zahnersatz mit Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt werden kann. Die Hybridbrücke ist jedoch nicht funktionstüchtig.

 

Die Kronen auf den natürlichen Zähnen 43 und 44 sind erneuerungsbedürftig. Für die Einzelkronenversorgung wird zweimal der Festzuschuss 1.1 und 1.3 gewährt. Die Versorgung ist aufgrund der gewählten Verblendung gleichartig, da diese nicht mehr in die Suprakonstruktion einbezogen werden. Die Einzelkronen auf den Implantaten regio 45 bis 48 stellen eine andersartige Versorgung dar, es liegt ein Mischfall vor. Da die Honorarkosten für die Suprakonstruktion zum Zeitpunkt der Planung überwiegen, erfolgt eine Direktabrechnung.

Fünfter Patientenfall

Zum Abschluss nun der fünfte Fall:

 

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

B

f

i

kx

kx

x

f

B

R

K

B

B

BV

KV

R

TP

SKM

BM

BM

BM

KM

TP

Region

Festzuschuss

Versorgung

 

43-47

1 x 2.3

Andersartig

 

43,44

2 x 2.7

 

 

 

 

 

 

Bema-HKP

Bema

Anlage 2

GOZ

Region

Gebührenziffer

Region

Gebührenziffer

 

 

OK/UK

1 x 006 ggf.

 

 

OK

1 x 404 ggf.

 

 

UK

1 x 517

 

 

43,47

2 x 512

 

 

43

1 x 501

 

 

47

1 x 500

 

 

44-46

1 x 514, 1 x 507

 

 

 

 

 

 

Privatplan

 

 

 

47

905 ggf. mehrfach

Die Suprakonstruktion auf Implantat 47 ist intakt, so dass die FZ-Richtlinie A1 greift. Bei der Feststellung der Befunde wird die Suprakonstruktion regio 47 einem natürlichen Zahn gleichgestellt, da der Zahnersatz noch funktionstüchtig ist. Daher kann für die Regelversorgung Festzuschuss 2.3 und zweimal 2.7 erhoben werden. Die Versorgung ist andersartig (kein Ausnahmefall).