Abrechnung

Tele-(zahn)medizinische Leistungen nach GOZ – eine Empfehlung

Für die Berechnung tele(zahn)medizinischer Leistungen für Privatversicherte oder Beihilfeberechtigte gibt die Bundeszahnärztekammer eine Berechnungsempfehlung.

Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist berufsrechtlich im Einzelfall erlaubt, wenn dies zahnärztlich vertretbar ist, die erforderliche Sorgfalt insbesondere bei Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt und der Patient auch über die Besonderheiten aufgeklärt wird.

Für die Berechnung tele-(zahn)medizinischer Leistungen gibt die Bundeszahnärztekammer folgende Berechnungsempfehlung:

  • Eine Beratung durch den Zahnarzt mittels digitaler Medien (z.B. E-Mail oder SMS) ist nach Nr. 1 GOÄ berechnungsfähig.

  • Die Beratung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) kann ebenfalls nach den GOÄ-Nrn. 1 bzw. Nr. 3 berechnet werden.

  • Die GOÄ-Nrn. 2, 4 und 60 sind auch bei Verwendung digitaler Medien berechnungsfähig.

Quelle: Bundeszahnärztekammer, Oktober 2020

 

Neue BEMA-Positionen für Zahnärztliche Videosprechstunden