28.02.2020·Therapieplanung Diagnostik und Planungsmodelle: Sichern Sie Ihr Honorar!
·Therapieplanung
Diagnostik und Planungsmodelle: Sichern Sie Ihr Honorar!
| Diagnostik- und Planungsmodelle geben dem Zahnarzt für unterschiedliche Therapien wichtige und unverzichtbare Informationen. Anhand derartiger Ausgangsmodelle sind die Mundverhältnisse, Okklusions- und Artikulationsbeziehungen, Kiefer- und Zahnformen sowie Zahngrößen naturgetreu darstellbar. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass die erhobene Diagnose bzw. die Planung in der Patientenakte dokumentiert wird. PI stellt Ihnen nachfolgend die Gebührenziffern für Modelle zur Diagnostik und/oder Planung sowie Besonderheiten dazu vor. |
BEMA: konventionelle Diagnose- oder Planungsmodelle
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind Planungsmodelle unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit herzustellen. Die Voraussetzungen bei der Fertigung von Kronen und Zahnersatz (ZE) finden sich in der Leistungsbeschreibung der BEMA-Nr. 7b. Diese lautet: „Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers, diagnostische Auswertung und Planung, schriftliche Niederlegung.“ Das Honorar beträgt rund 20 Euro.
Die BEMA-Nr. 7b findet im Rahmen der Implantologie und bei der Anfertigung von Suprakonstruktionen keine Anwendung. Selbst wenn ein Ausnahmefall nach der ZE-Richtlinie Nr. 36b (atrophierter zahnloser Kiefer) vorliegt, ist die BEMA-Nr. 7b nicht ansatzfähig, da die Abrechnungsbestimmungen keine Erlaubnis für eine Berechnung bei Ausnahmefällen enthalten. Das „i“ ist bei dem Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 36b nur bei den BEMA-Nrn. 97a, 97b, 98b, 98c und 98d gestattet. Die BEMA-Nr. 98ei ist ansatzfähig, wenn sowohl der Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 36b als auch nach Nr. 30 besteht (Auszug: „ … Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen ‒ z. B. Torus palatinus und Exostosen ‒ zur Regelversorgung).
GOZ: konventionelle Diagnose- oder Planungsmodelle
In der privaten Krankenversicherung (PKV) sind Modelle zur Diagnose oder Planung nach den folgenden Gebührenziffern berechenbar:
|
Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung (2,3-fach 15,52 Euro) |
|
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung (2,3-fach 33,63 Euro) |
Beide Gebührenziffern haben dieselbe Abrechnungsbestimmung. Diese lautet: „Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der Rechnung zu begründen.“
Damit der Leistungsinhalt der Nrn. 0050 bzw. 0060 GOZ erfüllt ist, muss neben der Abformung von einem bzw. beiden Kiefern auch bei der Nr. 0060 eine einfache Bissnahme (Wachs) erfolgen. Ist darüber hinaus ein Zentrikregistrat erforderlich, so ist dieses gesondert berechenbar. Weiterhin schließt die Berechnungsbestimmung nicht aus, dass eine zweimalige Berechnung der Nr. 0060 GOZ in einer Sitzung erfolgen kann. Vorstellbar ist das Einartikulieren des zweiten Modellpaares im Rahmen einer Registrierung.
Erfolgen Abformungen ohne weitere Diagnostik nur zur Dokumentation und/ oder Planung bzw. dienen sie der Herstellung von zahntechnischen Arbeitsmodellen, sind die Nrn. 0050 bzw. 0060 GOZ nicht abrechnungsfähig.
Neben den Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen Kosten nach § 9 GOZ (Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen) und Abformmaterialien nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert berechnet werden. Eine Desinfektion der Abformungen ist nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) als Auslagenersatz nach § 9 GOZ berechnungsfähig.
Wann kommen Diagnose- und Planungsmodelle zum Einsatz?
Diagnose- und Planungsmodelle werden überwiegend (mit Ausnahme der KFO) in folgenden Situationen eingesetzt:
- im Rahmen der Behandlungsplanung
- zur Kontrolle des Therapieverlaufs
- zur Weiterbehandlung
- zur Therapieänderung nach Diagnostik
- zum Abschluss der Behandlung (fortlaufende Diagnostik)
Digitale Abformung und Modelle zur Diagnose/Planung
Diagnose- und Planungsmodelle können nach digitaler Abformung z. B. mittels Druck- oder Frästechnik gefertigt und ausgewertet werden oder anhand von digitalen Modellen in einem virtuellen Artikulator. Die digitale Abformung wird nach Nr. 0065 GOZ berechnet.
|
Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (2,3-fach 10,35 Euro)
Abrechnungsbestimmung Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig. |
Die Auswertung physischer bzw. virtueller Modelle ist nicht Inhalt der Nr. 0065 GOZ, da diese nur die Abformung umfasst. Die einfache Registrierung der Bissverhältnisse auf digitalem Weg ist nicht gesondert berechnungsfähig. Ein darüber hinausgehendes Zentrikregistrat kann z. B. nach der Nr. 8010 GOZ berechnet werden. Für die Auswertung der Modelle nach der Nr. 0065 zur Diagnose oder Planung ist entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ eine geeignete Gebührenziffer auszuwählen.
|
6010a Auswertung Situationsmodelle zur Diagnose oder Planung nach digitaler Abformung entsprechend Nr. 6010 Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (2,3-fach 23,28 Euro). |
Dateifusion
Für die digitale Abformung ergibt sich auch die Möglichkeit der Dateifusion: Dateninformationen, die an unterschiedlichen Stellen in der Prozesskette gewonnen werden, sind in einem einzigen Datensatz mit einem bestimmten Zweck zusammenführbar. Im Bereich der Implantologie können beispielsweise die Daten der digitalen Abformung und eines DVT übereinander gelagert werden, um anschließend die Planung für eine Bohrschablone, Provisorien, Interimsersatz und die Suprakonstruktion vorzunehmen.
Anwendungsbereich
Eine Einschränkung auf bestimmte Behandlungsbereiche liegt nicht vor. So kann ein Planungsmodell auch bei einer Erweiterung mit Neuplanung der Klammer zur Beurteilung des Zahnäquators und des Klammerverlaufs notwendig sein. Im Fachbereich der Totalprothetik dienen Planungsmodelle dazu, schwierige Bissverhältnisse, unterschiedliche Kieferformen und -größen oder präprothetische chirurgische Maßnahmen zu beurteilen.
Planungsmodelle bei Gutachten
Gebührenziffern für Planungsmodelle sind im Rahmen von Gutachten nicht ansatzfähig, da in der Leistungslegende die „Diagnose oder Planung“ und nicht „Gutachten“ genannt sind.
Dokumentation
Alle diagnostischen Maßnahmen, Auswertungen und Planungen sind in den Behandlungsunterlagen schriftlich zu erfassen. Die Nrn. 0050 und 0060 GOZ umfassen neben der Vergütung des Abformungsvorgangs die „Auswertung“ zur Diagnose oder Planung. Darunter ist eine visuelle Auswertung der Modelle z. B. in Bezug auf besondere Zahnstellungen, vorhandene Zahnlücken, spezielle Zahnformen oder Verzahnungssituationen zu verstehen.
Die erhobenen Befunde sind ‒ nebst Planungen ‒ zu dokumentieren. Fehlt bei der Nr. 0060 GOZ in der Dokumentation der Hinweis auf eine durchgeführte einfache Bissnahme, ist die Leistungslegende nicht erfüllt und die Gebührenziffer insgesamt nicht berechenbar.
Die Nrn. 0050 und 0060 GOZ sind in einer Sitzung nebeneinander berechnungsfähig, was auf der Rechnung schriftlich zu begründen ist. Eine medizinische Notwendigkeit für die Berechnung beider Gebührenziffern in einer Sitzung kann beispielsweise aufgrund modellverändernder Diagnostik (z. B. subtraktive Maßnahmen, Wax-up, Segmentieren des Modells oder Backwardplanning) in einem Kiefer notwendig sein, wobei die Original-Planungsmodelle den Ursprungszustand dokumentieren.
Mehrfachberechnung
Die Nrn. 0050 und 0060 GOZ können auch mehrfach zum Ansatz kommen, so z. B. im Rahmen einer umfangreichen prothetischen Therapie bei Behandlungsbeginn zur Befundung, Dokumentation der Ausgangssituation mit Therapieplanung, zur Überprüfung von Platzverhältnissen bzw. der Einschubrichtung.
Faktorerhöhung
Wertet man seine Abrechnungsziffern in der Praxissoftware aus, zeigt sich in den meisten Praxen, dass bei den Nrn. 0050 und 0060 GOZ überwiegend der 2,3-fache Gebührensatz berechnet wird. Insbesondere in der Implantatchirurgie und bei Suprakonstruktionen ist die Erhebung der Diagnose und Planung der Therapien sehr zeitaufwendig, was durch eine Erhöhung des Faktors berücksichtigt werden sollte. Bei Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes kommen z. B. folgende Begründungen bei Rechnungslegung in Betracht:
|
Weit überdurchschnittlicher Zeitaufwand und erheblich erhöhte Schwierigkeit aufgrund vielfältiger Problemstellungen:
|
Aufbewahrungsfrist
Diagnose- oder Planungsmodelle sind in körperlicher oder digitalisierter Form 10 Jahre aufzubewahren (§ 630f Abs. 3 BGB). Sie sollten nicht an Patienten ausgehändigt werden, da bei gerichtlichen Auseinandersetzungen diese als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung stehen. Benötigt der Patient beispielsweise bei einem Wohnsitzwechsel seine Modelle für eine Weiterbehandlung, ist zu klären, ob er auch bereit ist, die Kosten für die Fertigung der Duplikatmodelle zu zahlen.
Verlustig gegangene Bissmodelle
Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln stellt der Verlust eines Modells keine Verletzung der Befundsicherungs- und Dokumentationspflicht dar. Eine Patientin hatte nach einer Inlay- und Kronenversorgung Beschwerden und wechselte den Zahnarzt. Dieser diagnostizierte eine ausgeprägte craniomandibuläre Dysfunktion und fertigte eine Funktionsschiene. Nach mehrfachem Zahnarztwechsel erhob die Patientin Klage und forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 24.800 Euro aufgrund einer fehlerhaften Behandlung und verloren gegangener Bissmodelle des Erstbehandlers.
Das OLG Köln wies die Klage als unbegründet ab. Ob der beklagte Zahnarzt den Biss fehlerhaft verändert und die Okklusion fehlerhaft ausgeführt hat, konnte der Sachverständige nicht unmittelbar beurteilen, da weder Modelle noch Fotos oder detaillierte Aufzeichnungen über die Kontaktbeziehungen der Zähne vorlagen. Zudem sei der bestehende klinische Zustand im Februar 2004 bereits durch den ersten Nachbehandler verändert worden.
Bezüglich der Herausgabe der Bissmodelle kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Behandler nicht verpflichtet gewesen sei, die Modelle aufzubewahren, um eine ordnungsgemäße Nachbehandlung durch ihn oder einen Dritten zu gewährleisten. In diesem Sonderfall waren die physischen Modelle für die Urteilsfindung nicht relevant. Regulär sind die Aufbewahrungspflichten unbedingt einzuhalten (OLG Köln, Urteil vom 19.11.2014, Az. 5 U 166/12).
Modellarchivierung
Die Aufbewahrungsfristen, insbesondere für Modelle zur Diagnose oder Planung, erfordern ein hohes Maß an Organisation, Lagerkapazitäten und somit Kosten. Sind die eigenen Lagerräume begrenzt, muss oftmals ein externer Lagerraum angemietet werden, wobei die Datenschutzbestimmungen zu beachten sind.
Die zehnjährige Verpflichtung zur Aufbewahrung von Daten schließt bei Modellen zur Diagnostik und Planungen nicht aus, dass die digitalen Daten beispielsweise in andere Softwaresysteme (z. B. Wechsel von Z1 zu Dampsoft) übertragen oder der Datenträger bzw. das Speichermedium gewechselt wird. Bei einer bloßen Änderung der Speichersoftware oder des Speichermediums (Festplatte, DVD, Server oder Cloud) liegt eine Datenverarbeitung noch nicht vor, da das bestehende Datum identisch ohne Veränderung oder Neuerhebung der existenten Daten abgespeichert wird.
Anders stellt es sich jedoch dar, wenn statt eines physischen Modells ein Laborscan des Modells mit digitaler Speicherung erfolgt. Grund: Trotz der Scantechnologie ist insofern eine andere Qualität der Datenspeicherung gegeben, da letztendlich auch andere Dateninformationen abgespeichert werden, als dem physischen Modell zu entnehmen sind. Wenn archivierungspflichtige Modelle mittels Laborscan digital erfasst werden, ist zu prüfen, ob zukünftig eine Unterschrift des Patienten erforderlich sein wird.