28.02.2020·Praxisfall Verblendungsfraktur bei einer Implantatkrone: Was ist im Ausnahmefall zu beachten?
·Praxisfall
Verblendungsfraktur bei einer Implantatkrone: Was ist im Ausnahmefall zu beachten?
| Bei einem gesetzlich versicherten Patienten muss die Keramikvollverblendung der Implantatkrone regio 14 aufgrund einer Fraktur erneuert werden. Der Befund zeigt eine Einzelzahnlücke, die Kriterien für einen Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 36a sind gegeben. Wie ist die Wiederherstellung zu berechnen? |
Kompositmaterial entfernen
Die Krone ist okklusal verschraubt und der Schraubkamin mit einer Kompositfüllung verschlossen. Eigentlich gelingt das Entfernen der Krone zügig, wenn „nur“ das Kompositmaterial auszubohren ist. Leider zeigt sich im Praxisalltag, dass bei Ersteingliederung der Kopf der Abutmentschraube oftmals nicht mit einem Teflonband vor dem Verschluss mit Kompositmaterial abgedeckt wurde. Somit kann das vorsichtige Ausbohren des Füllungsmaterials aus dem Schraubenkopf, ohne diesen zu zerstören, deutlich länger dauern. Eine eigene Gebührenziffer ist für diese Tätigkeit nicht berechenbar, da die Abnahme der Krone nach der Nr. 2290 GOZ (2,3-fach 23,28 Euro; 3,5-fach 35,43 Euro) zu berechnen ist.
Das Entfernen des Kompositmaterials ist erforderlich, um die Hauptleistung „Entfernen einer Krone“ vollständig zu erfüllen. Teilleistungen sind hier nicht berechenbar. Daher sollte im Vorfeld der Wiederherstellung die Vergütung gut kalkuliert werden ‒ ggf. auch oberhalb des 3,5-fachen Gebührensatzes ‒ und mit dem Patienten vor Behandlungsbeginn vereinbart werden. Zu diesem Zweck ist eine „abweichende“ bzw. freie Vereinbarung entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Versicherten zu treffen.
Genehmigungspflicht bei Reparatur von Suprakonstruktionen?
Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 sind nicht in allen Bundesländern ohne vorherige Genehmigung durchführbar. In den Rundschreiben Ihrer KZV finden sich Angaben, ob diese Befunde vorab von der Krankenkasse genehmigt werden müssen oder ob Sie diese ohne Genehmigung sofort erstellen und nach der Wiederherstellung abrechnen dürfen, solange es sich nicht um Härtefallpatienten, sonstige Kostenträger oder Leistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist handelt.
Eintragungen im Befundschema
Im Feld „Bemerkungen“ ist unbedingt die Art der Wiederherstellung einzutragen, damit der Sachbearbeiter der Krankenkasse und das KZV-Team die Art der Wiederherstellung und die berechneten Honorar-, Material- und Laborkosten nachvollziehen und auf Stimmigkeit prüfen können.
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„14 neue Keramikvollverblendung, verschraubbare Implantatkrone mit Wiederbefestigung“ |
Für die neue Verblendung regio 14 und die Wiederbefestigung ‒ gleich ob zementiert oder verschraubt ‒ sind die Befunde 7.3 und 7.4 ansatzfähig.
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Befund-Nr. |
Zahn/Gebiet |
Anzahl |
7.3 |
14 |
1 |
7.4 |
14 |
1 |
Der Festzuschuss beträgt bei 0 Prozent Bonus rund 70 Euro, bei 30 Prozent Bonus rund 90 Euro. Aufgrund der Vollverblendung liegt eine gleichartige Versorgung vor.
Honorarleistungen
Nach Abnahme der Implantatkrone ist das Abutment auf dem Implantat sichtbar und bleibt in situ. Wenn es den Patienten nicht stört und er über die Verhaltensweise beispielsweise beim Essen in der Region 14 instruiert wird, kann das Abutment ohne Schutz bis zur Eingliederung der Krone im Mund verbleiben. Alternativ ist vor Entfernung der Krone eine Abformung vorzunehmen und eine provisorische Krone herzustellen und einzugliedern. Da der Ausnahmefall besteht, wird das Provisorium nach BEMA-Nr. 19i erfasst (Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied).
Nach dem Wiederherstellen der Vollverblendung wird die Krone mittels Befestigungsschraube wieder befestigt und der Schraubenkopf mit einem Teflonband oder einem anderen geeigneten Material abgedeckt, bevor die Kompositabdeckung erfolgt. Das Wiederbefestigen mittels Verschraubung und die neue Verblendung sind nach der Nr. 2320 GOZ berechenbar. Diese lautet:
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GOZ |
Leistungstext |
2,3-fach |
3,5-fach |
2320 |
Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung |
45,27 Euro |
68,90 Euro |
Erfolgt die Abdeckung des Schraubenkanals in Adhäsivtechnik, kann neben der Nr. 2320 die Nr. 2197 GOZ (2,3-fach 16,82 Euro, 3,5-fach 25,59 Euro) angesetzt werden.
In der Übersicht stellen sich die möglichen Honorarleistungen wie folgt dar:
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GOZ |
BEMA |
Zahn/Gebiet |
Anzahl |
ggf. 19i |
14 |
1 |
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2320 |
14 |
1 |
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ggf. 2197 |
14 |
1 |
Praxismaterialien
Alginat, Abformmaterial für Provisorium, Material ggf. für Provisorium (KZV-Informationen beachten) und ggf. Registriermaterial können zusätzlich abgerechnet werden.
Zahntechnische Leistungen
Zum 01.04.2006 wurden im Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL II) für die Abrechnung von Suprakonstruktionen bei Ausnahmefällen eigene Leistungsziffern geschaffen. Ein Ausnahmefall liegt vor
- bei der zahnbegrenzten Einzelzahnlücke, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht,
- die Nachbarzähne kariesfrei,
- nicht überkronungsbedürftig oder
- bereits überkront sind.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können sowohl Zahnarztpraxen als auch Partnerlabors die entsprechenden BEMA- und BEL-II-Leistungen berechnen. Auf dem Laborauftrag ist ein Hinweis für den Zahntechniker zu notieren. Diese Regelung gilt sowohl bei der Erstversorgung als auch bei Erneuerung und/oder Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen.
Nach dem BEL II sind beim Ausnahmefall „Einzelzahnlücke mit Erneuerung einer Vollverblendung einer Implantatkrone“ folgende Gebührenziffern berechenbar:
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BEL II |
Anzahl |
Leistung |
001 8 |
1 |
Modell bei Implantatversorgung |
012 8 |
1 |
Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung |
933 8 |
2 |
Versandkosten bei Implantatversorgung |
Die Nr. 001 8 kann für ein Situations-, Planungs- oder Gegenkiefermodell berechnet werden, nicht jedoch für ein hochwertiges Implantatmodell. Dieses benötigt wegen der Notwendigkeit einer absoluten Spannungsfreiheit und der Aufnahme der Manipulierimplantate besondere Verfahren bei der Modellherstellung.
Alle anderen zahntechnischen Leistungen sind nicht nach dem BEL II, sondern privat zu berechnen (sogenannte „NBL“ = „Nicht-BEL-Leistungen“).