Ungeimpfte Mitarbeiterin darf in Zahnarztpraxis nicht arbeiten
Eine gegen Covid nicht geimpfte Mitarbeiterin einer Zahnarztpraxis diese Praxis nicht betreten. Ihr Eilantrag gegen das einrichtungsbezogene Betretungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz wurde vom Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. abgelehnt.
Die Frau ist in einer zahnärztlichen Praxis im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamts der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße beschäftigt. Mit Bescheid vom 30. Juni 2022 untersagte ihr das Gesundheitsamt, die Praxisräume zu betreten und drohte ihr zur Durchsetzung des Betretungsverbots ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an.
Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. lehnte den Eilantrag mit folgender Begründung ab: Zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Betretungsverbots.
Die Vorschrift des § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach Satz 1 nicht für Personen gilt, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, greife nicht zugunsten der Antragstellerin ein. Zwar hat sich die Frau auf mehrere medizinische Gründe berufen, die gegen eine Impfung sprächen. Die von ihr genannten Leiden könnten aber schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie kein ärztliches Attest vorgelegt habe, aus dem sich der Zusammenhang zwischen den Krankheiten und einer medizinischen Kontraindikation ergebe.
[!] Rechtsgrundlage für das Betretungsverbot ist die Vorschrift des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG. Danach kann das Gesundheitsamt einer Person, die u.a. trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Impfnachweis vorlegt, untersagen, dass sie die den Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird.
Verwaltungsgericht Neustadt, 20. Juli 2022 – 5 L 585/22.NW