Verlust der vertragszahnärztlichen Zulassung nach falschen Corona-Attesten und mehr

Können strafrechtlich sanktionierte Pflichtverstöße Auswirkungen auf die Tätigkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung haben? Das Sozialgericht München hat dies bejaht und den Entzug der Kassenzulassung eines Zahnarztes bestätigt.

Dieser war 2023 rechtskräftig zu einer zweijährigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Das zuständige Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass er während der Corona-Pandemie für zwölf Patienten in dreizehn Fällen Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt hatte. Dabei habe er wider besseres Wissen und wahrheitswidrig angegeben, dass aufgrund einer „Mask Mouth Disease“ (entsprechend den ICD-Codes K02.9 und K05.6) das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar sei. Die Diagnose habe er bewusst falsch gestellt, damit die Patienten die Maskenpflicht umgehen konnten. Daneben hatte der Zahnarzt in drei Impfpässen für sich, seine Frau und seine Tochter jeweils zwei Corona-Schutzimpfungen eingetragen, sie unterschrieben und mit dem Aufdruck „Impfzentrum“ versehen. Dabei wusste der Kläger, dass keine der Personen gegen Corona im Impfzentrum geimpft worden war. Schließlich habe er einen Bogen mit Impf-Chargen-Aufklebern aus dem Impfzentrum in seine Hemdtasche gesteckt, um diese für sich zu behalten und im Anschluss zu verwenden.

Obwohl das Strafgericht kein Berufsverbot anordnete und eine Wiederholungsgefahr verneinte, leitete die Verurteilung berufliche Folgeprüfungen ein. Während die Bezirksregierung als Approbationsbehörde den Widerruf der Berufszulassung ablehnte, beantragten die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Krankenkassen die Entziehung der Kassenzulassung wegen grober Pflichtverletzungen. Dagegen klagte der Zahnarzt.

Das Sozialgericht München bestätigte die Zulassungsentziehung gemäß § 95 VI SGB V i. V. m. § 21 ZahnärzteZV als rechtmäßig. Die strafgerichtlichen Feststellungen belegten demnach schwerwiegende Pflichtverstöße, die das Berufsbild unmittelbar betreffen. Das Gericht hob hervor, dass die vertragszahnärztliche Tätigkeit in besonderem Maße auf das Vertrauen von Krankenkassen und KZV in die Integrität der Leistungserbringer angewiesen ist.

Wiederholte Urkundsdelikte im Zusammenhang mit der beruflichen Stellung erschütterten dieses Vertrauen nachhaltig. Auch der Diebstahl von Impfetiketten zeige eine Missachtung rechtlicher Grenzen im Allgemeinen. Dass die Regierung von Oberbayern kein Berufsverbot ausgesprochen hat, ändert daran nichts, denn das Approbationsrecht folgt anderen Maßstäben als das vertragszahnärztliche Zulassungsrecht, das primär das Systemvertrauen schützt.

Ein milderes Mittel, wie etwa das Ruhen der Zulassung, komme angesichts der Vielzahl und Schwere der Delikte nicht in Betracht. Auch existenzielle Härten seien nicht ersichtlich, da dem Kläger weiterhin die privatärztliche Tätigkeit sowie Alters- und Mieteinkünfte verblieben.

Sozialgericht München, 01.10.2025 – S 28 KA 5066/24