Recht

Werbung für „Kinderzahnarztpraxis“ und „Kinderzahnärztin“

Das zahnärztliche Werberecht wurde sehr liberalisiert. Zahnärzte dürfen mehrere Praxisschilder haben und auf ihre Fähigkeiten hinweisen. Weiter verboten ist eine irreführende Werbung. Eine solche Irreführung liegt nach der Rechtsprechung vor, „wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.“ „Auch eine objektiv richtige Angabe kann irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt.“ In einfacherem Deutsch: Ein Zahnarzt darf mit seiner Werbung bei seiner Zielgruppe keine falschen Vorstellungen über seine Praxis und seine persönlichen Fähigkeiten wecken.

von Dr. med.dent. Wieland Schinnenburg, Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Zahnarzt nicht für sich mit der Bezeichnung „Kieferorthopäde“ werben darf, sofern er nicht die entsprechende Fachzahnarztbezeichnung führen darf und dies nicht bei seiner Werbung deutlich macht (Urteil vom 29. Juli 2021, Az. I ZR 114/20).

Jetzt hat der BGH entschieden, dass die Verwendung des Begriffes „Kinderzahnarztpraxis“ zulässig ist, sofern die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind. Besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde seien nicht erforderlich (Urteil vom 7. April 2022, Az. I ZR 217/20).

Am gleichen Tag hat der BGH entschieden, dass die Werbung mit der Angabe „Kinderzahnärztin“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Kieferorthopädin“ nicht zulässig ist, da in dieser Kombination der Eindruck entstehen könne, die betreffende Zahnärztin habe betr. die Kinderzahnheilkunde eine „besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Qualifikation“ (Urteil vom 7. April 2022, Az. I ZR 5/21).

Der BGH hat allerdings nicht entschieden, ob die isolierte Verwendung des Begriffs „Kinderzahnärztin“ zulässig ist. Jedoch legt der BGH nahe, „weniger verwechslungsanfällige Begriffe“ wie einen Tätigkeitsschwerpunkt zu verwenden.

[!] Die Rechtslage ist also äußerst kompliziert. Daher sollte ein Zahnarzt, der für Kinderbehandlungen werben will, sehr genau darlegen, welche besonderen Qualifikationen und Erfahrungen er hat. Im Zweifelsfalle sollte er fachanwaltlichen Rat einholen, da er anderenfalls teure Abmahnungen riskiert.