In der Verleihung des Siegels „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ für Ärztinnen und Ärzte durch das Magazin FOCUS Gesundheit liegt keine Irreführung, urteilte das Oberlandesgericht München.
Dem allgemeinen Publikum sei bekannt, dass die Bewertung von Ärztinnen und Ärzten durch ein Medienunternehmen im Wesentlichen subjektiv geprägt ist und daher eine Prüfung nach „objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen“, wie sie bei technischen Produkten regelmäßig stattfindet, nicht erfolgen könne, so die Richter.
Das Landericht München hatte in der Vorinstanz in dem von der Wettbewerbszentrale angestrengten Verfahren noch anders entschieden und dem Verlag untersagt, die umstrittenen Siegel zu Werbezwecken anzubieten oder zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung wurde nun aufgehoben.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.05.2025 – 29 U 867/23e.
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