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21.12.2018·Wettbewerbsrecht LG Flensburg: Werbung mit „Zahnarzt für Implantologie“ ist wettbewerbswidrig

·Wettbewerbsrecht

LG Flensburg: Werbung mit „Zahnarzt für Implantologie“ ist wettbewerbswidrig

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Norman Langhoff, LL.M., Mazars Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin, www.mazars-law.de

| Wer in einem Online-Branchenverzeichnis unter den Kategorien „Zahnarzt für Implantologie“ und „Zahnarzt für Endodontie“ wirbt, begründet eine Verwechslungsgefahr mit der Facharztbezeichnung und handelt insoweit wettbewerbswidrig. So entschied das Landgericht (LG) Flensburg (Urteil vom 29.12.2017, Az. 6 HK O 51/17, www.dejure.org). |

 

Der Fall: Branchenverzeichniseintrag als „Zahnarzt für Implantologie“

Die Inhaberin einer Sylter Zahnarztpraxis inserierte in Branchenverzeichnissen (online und print) unter den vorgegebenen Rubriken „Zahnarzt für Implantologie“ und „Zahnarzt für Endodontie“. Es kam zum Rechtsstreit, in dem die Zahnärztin geltend machte, dass die beworbenen Behandlungen in ihrer Praxis tatsächlich angeboten würden und sie sowie auch ein bei ihr im Angestelltenverhältnis tätiger Zahnarzt sich in den genannten Gebieten kontinuierlich fortgebildet hätten.

 

Das Urteil: Eintrag ist irreführend und damit wettbewerbswidrig

Nach Auffassung des LG Flensburg sind in den Werbeanzeigen in irreführender Weise Tätigkeits- oder Berufsbezeichnungen verwendet worden. Die Anzeigen seien geeignet, bei einem erheblichen Teil der nach einem Zahnarzt suchenden Patienten den falschen Eindruck zu vermitteln, es handele sich um eine Fachzahnärztin bzw. einen Fachzahnarzt.

 

Die Bezeichnung als „Fachzahnärztin“ mit Beifügung des Fachgebiets erfolge allein aufgrund ausdrücklicher Anerkennung durch die Zahnärztekammern nach Abschluss einer geregelten Weiterbildung (§ 20 Abs. 3 Berufsordnung Zahnärztekammer Schleswig-Holstein i. V. m. § 1 Abs. 3 Weiterbildungsordnung Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, WBO ZÄK SH). In der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein sind die Bezeichnungen als „Fachzahnarzt“ bzw. „Fachzahnärztin“ nur für die Fachgebiete Oralchirurgie, Kieferorthopädie und öffentliches Gesundheitswesen vorgesehen. Die Bezeichnung „Zahnärztin für …“ biete eine erhebliche Verwechslungsgefahr mit der satzungsrechtlich geschützten Bezeichnung „Fachzahnärztin für“.

 

Dass das „geschützte“ Präfix „Fach-“ im Streitfall gar nicht verwendet wurde, stehe einer Verwechslungsgefahr nicht entgegen, da diese sich gerade aus der Verwendung der verbindenden Präposition „für“ ergebe. Insoweit könne sich die Zahnärztin auch nicht auf eine von ihr ins Feld geführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berufen, wonach die Werbung in einem Verzeichnis unter der Überschrift „Zahnärzte: Implantologie“ zulässig ist (Beschluss vom 26.08.2008, Gz. 1 BvR 1003/02, Abruf-Nr. 032139).