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29.04.2019·Zahnarzthaftung Urteil: Korrekte Aufklärung mit Dokumentation schützt vor Schadenersatz und Schmerzensgeld

·Zahnarzthaftung

Urteil: Korrekte Aufklärung mit Dokumentation schützt vor Schadenersatz und Schmerzensgeld

| Eine GKV-Patientin verklagte ihre Zahnärztin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von über 33.000 Euro wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung sowie nicht ordnungsgemäßer Aufklärung über Implantate. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. ist sie nunmehr endgültig gescheitert ‒ das OLG wies ihre Klage ab und ließ auch keine Revision zu (Urteil vom 11.01.2019, Az. 8 U 8/18, online unter dejure.org). Ausschlaggebend war, dass die Zahnärztin mithilfe ihrer guten Dokumentation und einer Zeugin die Vorwürfe der Patientin entkräften konnte. |

 

Fall: Beschwerden einer Patientin nach Implantatinsertion

Nach Behandlung einer Parodontitis, der Extraktion von Zahn 13 und anschließender Interimsversorgung setzte die Zahnärztin bei der Patientin im Mai 2013 regio 13 ein Implantat. Dieses Implantat sowie die Zähne 21 bis 23 dienten als Pfeiler für eine gaumenfreie OK-Teleskopprothese, die im Oktober 2013 eingegliedert wurde. Im Februar 2014 traten bei der Patientin Beschwerden auf. Daraufhin wurde eine Knirscherschiene gefertigt und eingegliedert. Nachdem sich bei der Patientin weitere Beschwerden einstellten, nahm sie Rechtshilfe in Anspruch. Ihr Vorwurf: Mehrere Nachbesserungsversuche hätten keinen Erfolg erbracht. Infolgedessen hätten zwischenzeitlich sämtliche Implantate durch einen nachbehandelnden Zahnarzt wieder entfernt werden müssen.

 

Darüber hinaus machte die Patientin im Januar 2016 gegenüber der Zahnärztin geltend, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Sie forderte die Rückzahlung des Honorars in Höhe von 7.385,70 Euro, ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 Euro und Ersatz der Kosten für eine neue Oberkieferversorgung von voraussichtlich 15.000 Euro.

 

Laut Angaben der behandelnden Zahnärztin hatte die Patientin keine ausreichende Mundhygiene vorgenommen, die Interimsversorgung nicht konsequent getragen und zahlreiche Termine abgesagt. Hätte die Patientin die ihr erteilten Hinweise und Anweisungen beachtet und alle angebotenen Termine wahrgenommen, wäre es nicht zum Verlust von weiteren Pfeilerzähnen und damit zur behaupteten Unbrauchbarkeit der Versorgung gekommen.

 

Urteil: Alle Vorwürfe der Patientin waren unberechtigt

Nach dem Urteil des OLG Frankfurt a. M. hat die Zahnärztin weder fehlerhaft behandelt noch hat es einen Aufklärungsfehler gegeben. Eine Aufklärung über gleichwertige Behandlungsalternativen sei u. a. dann entbehrlich, wenn die Patientin schon im Bilde sei. Aufgrund der überzeugenden und glaubhaften Ausführungen einer Zeugin, die die Aufklärung vorgenommen hatte, sowie der ausführlichen Dokumentation stellte das Gericht fest, dass die Patientin ordnungsgemäß über die Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt stehe ihr ein Anspruch auf Rückerstattung des Honorareigenanteils oder Erstattung von Rechtsanwaltskosten zu.