29.04.2019·Zahnersatz Erneuern der Kugelknopfanker beim Kassenpatienten: Was kann berechnet werden?
·Zahnersatz
Erneuern der Kugelknopfanker beim Kassenpatienten: Was kann berechnet werden?
| FRAGE: „Ein Kassenpatient trägt im UK eine implantatgetragene Prothese auf den Implantaten 43 und 33 mit Kugelknopfankern. Diese müssen erneuert werden. Welche zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen können dafür berechnet werden?“ |
ANTWORT: Die Entfernung der alten Kugelknopfanker wird nach 2 x Nr. 2290 GOZ (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches) berechnet. Grund: Auch diese Elemente stellen Kronen dar, die vorab entfernt werden müssen, um neue Kronen (Kugelknopfanker) fachgerecht befestigen zu können.
Für die neuen Kronen und die Wiederherstellung sind folgende Gebührenziffern zu berechnen:
- 2 x Nr. 5030 GOZ (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, ggf. zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente);
- 2 x Nr. 5090 GOZ (Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nr. 5080 GOZ);
- 1 x Nr. 5260 GOZ für die Wiederherstellung der Prothese (Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese [mit Abformung] einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen) neben dem Abformmaterial.
Liegt ein Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b (atrophierter zahnloser Kiefer) vor, so handelt es sich um eine gleichartige Versorgung. Andernfalls besteht eine andersartige Versorgung. Der Festzuschuss 7.7 wird in beiden Fällen gewährt, wenn die Krankenkasse zustimmt.
PRAXISTIPP | Vermerken Sie unbedingt im Feld „Bemerkungen“ auf dem BEMA-HKP, dass ein Auswechseln von Kugelknopfankern erforderlich ist. Allerdings muss die Krankenkasse keinen Festzuschuss gewähren, denn in der ZE-Richtlinie Nr. 38 heißt es: „Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, gehören nicht zur Regelversorgung bei Suprakonstruktionen.“ |
Die Prothese selbst ist nicht wiederherstellungsbedürftig und die Implantataufbauten (hier: Kugelknopfanker) sowie die implantatbedingten Verbindungslemente (hier: Matrizen) gehören genauso wie die Implantate nicht zur Regelversorgung. Ein Festzuschuss muss nicht gewährt werden.
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