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06.01.2017·Zahnersatz Gefrästen Zahnersatz als Auslage im Eigenlabor berechnen – was ist zu beachten?

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Gefrästen Zahnersatz als Auslage im Eigenlabor berechnen – was ist zu beachten?

| Die Berechnungsweise von gefrästen Werkstücken wird in Deutschland unterschiedlich gehandhabt. Sowohl gewerbliche als auch praxiseigene Labore mit unterschiedlichem digitalem Equipment und reine Fräszentren als Dienstleister verarbeiten bzw. fertigen gefrästen Zahnersatz. Eine Mitteilung der KZV Baden-Württemberg (KZV BW) vom 09.11.2016 rüttelt wach und stimmt gleichzeitig nachdenklich. PI stellt nachfolgend die Fakten vor. |

Die Mitteilung der KZV Baden-Württemberg

Im Rundschreiben Nr. 9/2016 vom 09.11.2016 wurde eine Mitteilung zur Herstellung von gefrästem Zahnersatz in Fräszentren und Weiterberechnung der Kosten publiziert. Hier heißt es: „Wird gefräster Zahnersatz in Fräszentren hergestellt, so handelt es sich hierbei um zahntechnische Arbeiten, die nicht der Regelleistung zuzuordnen sind.“

 

PRAXISHINWEIS | Seit Inkrafttreten des BEL II zum 01.04.2014 gelten nur noch gegossene Kronen und Brücken als Regelversorgung. Bei Fertigung dieser Elemente mittels Frästechnik handelt es sich um eine gleichartige Versorgung, die zahntechnische Berechnung erfolgt nach Nicht-BEL-Leistungsziffern. Die zahnärztliche Abrechnung ist davon nicht berührt und erfolgt nach dem BEMA.

 

Weiter schreibt die KZV BW: „Die Weiterberechnung der Kosten für die im Fräszentrum erbrachten Leistungen wird wie folgt vorgenommen: Weiterberechnung der im Gewerbelabor entstandenen Kosten. Wurde der gefräste Zahnersatz durch das gewerbliche Labor in Auftrag gegeben und an dieses vom Fräszentrum geliefert, dann werden die tatsächlich entstandenen Kosten, die gegenüber dem Gewerbelabor bezahlt wurden, an den Patienten weiterberechnet. Ähnlich wie im vertragszahnärztlichen Bereich sieht auch § 9 Abs. 1 GOZ eine Regelung vor, nach der nur die tatsächlichen entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen an den Patienten weiterberechnet werden können.“

 

PRAXISHINWEIS | Die vom gewerblichen Dentallabor berechneten Kosten müssen 1 : 1 an den Patienten weiterberechnet werden.

 

Die KZV BW schreibt außerdem: „Weiterberechnung durch das Eigenlabor: Auch bei einem Eigenlabor gilt, dass die in Rechnung gestellten Kosten tatsächlich entstanden sein müssen. Bei Verwendung von Fräsarbeiten oder -stücken bestehen die Kosten in dem Betrag, der hierfür für das Fräszentrum aufgebracht werden muss. Eine eigenständige zahntechnische Leistung wird insoweit durch den Zahnarzt nicht erbracht. Die Kosten können als Auslagen geltend gemacht werden. Wird eine gefräste Arbeit wie geliefert eingegliedert, können entsprechend nur die durch das Fräszentrum in Rechnung gestellten zahntechnischen Auslagen in Rechnung gestellt werden.“

 

PRAXISHINWEIS | Solange bei gefrästen Zahnersatz keine weiteren zahntechnischen Leistungen im Eigenlabor erfolgen, sind die entstandenen Kosten des Fräszentrums als Auslage auf der Eigenlaborrechnung ohne jeglichen Zuschlag zu erfassen.

 

Bei diesem Prozedere wird keine Nicht-BEL-Ziffer für den gefrästen Zahnersatz berechnet. Was geschieht jedoch, wenn z. B. der Befund 1.1 gewährt wird und zu der zahnärztlichen Krone keine zahntechnische Kronenziffer im Eigenlaborbeleg enthalten ist? In anderen Regionen hat dieser Sachverhalt in der Vergangenheit Probleme verursacht, da im Rahmen der monatlichen ZE-Abrechnung die KZVen zu den jeweiligen Festzuschuss-Befunden auf der zahntechnischen Rechnung keine entsprechende Honorarleistung fanden.

 

Weiteres Zitat aus dem Schreiben: „Wird dagegen im Eigenlabor eine weitere zahntechnische Leistung vorgenommen, kann dieser Arbeitsschritt gesondert nach der BEB berechnet werden.“

 

PRAXISHINWEIS | Um gefrästen Zahnersatz extern herzustellen, können die relevanten Arbeitsunterlagen konventionell oder digital dem Fräszentrum zugestellt werden. Verfügt das Eigenlabor über einen Scanner, werden nach der Abformung Modelle, Sägesegmente, Stümpfe, Bissnahme etc. eingescannt und eine digitale Planung des gewünschten Zahnersatzes wird vorgenommen. Nach Fremdfertigung der Fräsarbeit wird diese – wenn notwendig – angepasst. Im Eigenlabor werden Fräsarbeiten in der Regel noch komplettiert. Diese und viele weitere Arbeitsleistungen sind separat zur Fräsarbeit berechenbar. Das gefräste Werkstück ist laut KZV BW nicht als eine Nicht-BEL-Ziffer berechenbar, da es auch nicht selbst hergestellt wurde.

 

Außerdem heißt es im Schreiben der KZV BW: „Ein kalkulatorischer Zuschlag auf die durch das Fräszentrum gelieferte Leistung ist nicht möglich, da hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen, die auch die im Labor verarbeiteten Materialien einschließen, § 9 Abs. 1 GOZ nur einen Auslagenersatzanspruch vorsieht.“

 

PRAXISHINWEIS | Spätestens seit Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes am 14.04.2016 wird die Materialberechnung in Praxis und Labor sehr genau betrachtet. § 9 Abs. 1 GOZ enthält die Aussage, dass neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden können. Laut einem Kommentar der Bundeszahnärztekammer sind die Kosten für die zahntechnischen Leistungen des Dental- bzw. des Eigenlabors Aufwendungen des Zahnarztes gemäß § 670 BGB. Nach dieser Bestimmung hat der Zahnarzt Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen angemessenen Auslagen. Zahntechnische Leistungen sind alle erbrachten handwerklichen Leistungen einschließlich der hierfür verwendeten Materialien. Berechnungsfähig sind die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten. Rückvergütungen, Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen und Bonifikationen der Laboratorien müssen an den Zahlungspflichtigen weitergegeben werden. Hiervon unberührt bleiben Skonti (Barzahlungsnachlässe) von bis zu 3 Prozent.

 

Welche Ansicht wird in der KZV Bayern vertreten?

In „kzvb TRANSPARENT“ 12/2014 erschien zum Thema „Gefräste Werkstücke“ folgende Auffassung: „Wird eine gefräste Arbeit wie geliefert eingegliedert, können entsprechend nur die durch das Fräszentrum in Rechnung gestellten zahntechnischen Auslagen berechnet werden. Wird dagegen im Eigenlabor eine weitere zahntechnische Leistung vorgenommen, kann dieser Arbeitsschritt gesondert nach der BEB berechnet werden. Ein kalkulatorischer Zuschlag auf die durch das Fräszentrum gelieferte Leistung ist nicht möglich, da hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen, die auch im Labor verarbeitete Materialien einschließen, § 9 Abs. 1 GOZ nur einen Auslagenersatzanspruch vorsieht.“

 

PRAXISHINWEIS | Die Aussagen der KZV BW und der KZV Bayern sind identisch.

 

Weiter heißt es im Schreiben der KZV BW: „Es besteht Konsens, dass die Abrechnung des Rohgerüsts im Innenverhältnis zwischen dem auftraggebenden Labor (in unserem Beispiel: Eigenlabor) und dem Fräszentrum zu erfolgen hat. Das bedeutet: Die Zirkonkrone wird nach ‚Nicht-BEL‘ berechnet. Die entstandenen Kosten für das Fräsen des Gerüsts sind also in dieser ‚Nicht-BEL-Position‘ in der Rechnung einzukalkulieren.“

 

PRAXISHINWEIS | Hier besteht ein erheblicher Unterschied zur KZV BW. In Bayern gilt nach dieser Aussage, dass das gefräste Werkstück nicht als Auslage, sondern als zahntechnische Honorarziffer (Nicht-BEL-Leistung) die entstandenen Kosten des Fräszentrum enthält.

 

Welche Ansicht wird in der KZV Westfalen-Lippe vertreten?

Nr. 2/2012 im Zahnärzteblatt Westfalen-Lippe enthält folgenden Hinweis auf die Berechnung CAD/CAM-gefräster Arbeiten: „Das gefräste Kronengerüst wird nach BEB berechnet und muss als Rechnung der Zahnersatz-Rechnung ebenso beigefügt werden wie die Eigen- bzw. Fremdlabor-Rechnung. Die Anfertigung des Kronengerüsts kann nicht als Eigenleistung deklariert werden.“

 

PRAXISHINWEIS | In Westfalen-Lippe wird durch den Hinweis klargestellt, dass ein gefrästes Kronengerüst nach der BEB vom Fräszentrum berechnet wird und diese Rechnung bei der ZE-Abrechnung mit weiteren Rechnungen vom Eigen- und/oder Fremdlabor beizufügen ist. Das fremd gefräste Kronengerüst kann nicht als selbst erbrachte zahntechnische Honorarleistung berechnet werden, wenn keine Eigenfertigung erfolgt. Dieser Sachverhalt fußt auf § 3 (Grundsätze der Rechnungsstellung) im BEL II. Dort heißt es aktuell, dass Fremdleistungen nicht als Eigenleistungen ausgewiesen werden dürfen. Werden Fremdleistungen – auch Teilleistungen – abgerechnet, so ist eine Durchschrift der Rechnung des herstellenden zahntechnischen Labors den Abrechnungen beizufügen.

 

In der Ausgabe ZBWL 04/2014 wird in Kurzform geschildert, wie eine Krone zu berechnen ist, die nicht in Gusstechnik gefertigt wird: „Da das BEL II für die zahntechnische Herstellung von Kronen und Brücken nur für das Gussverfahren gilt, werden Kronen und Brücken, die in einem anderen Verfahren hergestellt werden, als Nicht-BEL-Positionen abgerechnet.“