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30.08.2013·Zweiphasiges Implantatsystem Abrechnung: Das Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln von Aufbauelementen

·Zweiphasiges Implantatsystem

Abrechnung: Das Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln von Aufbauelementen

| Die Änderungen der Leistungsbeschreibung und der Abrechnungsbestimmungen bei der GOZ-Nr. 9050 (Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase) im Zuge der GOZ-Novellierung 2012 haben dazu geführt, dass die Auseinandersetzungen mit privaten Kostenträgern – insbesondere um die Berechnungshäufigkeit dieser Gebührenziffer – beendet wurden. Im Praxisalltag treten nun aber neue Fragen auf, mit denen wir uns nachfolgend befassen. |

Aktuelle Kommentierungen und Begründungen

Nach den Bestimmungen zur Nr. 9050 ist diese nicht neben den Leistungennach den Nrn. 9010 (Implantatinsertion) und 9040 (Freilegen eines Implantats) berechnungsfähig. Dabei ist die Nr. 9050 je Implantat höchstens dreimal und nur höchstens einmal je Implantat und Sitzung berechenbar. Die Bundeszahnärztekammer kommentiert die Nr. 9050 (Stand 13. August 2013) wie folgt:

 

„Während der Versorgungsphase des Implantats mit Krone, Brücke bzw. Prothese sind in der Regel Abformmaßnahmen und Einproben notwendig. Dabei ist das Auswechseln des Gingivaformers gegen Abformpfosten, Aufbauelemente (Abutments) o. Ä. erforderlich, bevor der Gingivaformer wieder zurückgesetzt wird. Dieser Wechselvorgang ist pro Sitzung je Implantat einmal berechnungsfähig. Innerhalb der rekonstruktiven Phase ist diese Leistung insgesamt je Implantat allerdings höchstens dreimal – unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Wechselvorgänge – berechenbar. Die „rekonstruktive Phase“ beginnt erst mit dem prothetischen Ersatz des verlorengegangenen Zahnes oder der Zähne und endet mit der endgültigen Eingliederung der Suprakonstruktion. Das Entfernen und Wiedereinsetzen oder der Austausch von Aufbauteilen nach der Freilegung des Implantates zum Beispiel zur Verbesserung des Emergenzprofils der Gingiva ist demzufolge nicht nach der Gebührennummer 9050, sondern analog zu berechnen. Die Leistung kann in derselben Sitzung weder mit der Nummer 9010 noch mit der Nummer 9040 zusammen berechnet werden. Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.“

 

Die Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Nr. 9050 lautet:

 

„Mit der Neufassung der Leistung nach der Nummer 9050 wird eine bisher gebührenrechtlich strittige Frage geklärt. Die Leistung beschreibt das Auswechseln (auch das Entfernen und Wiedereinbringen) eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem. Sie ist nur in der rekonstruktiven Phase berechnungsfähig. Darüber hinaus kann sie je Implantat insgesamt höchstens dreimal und je Sitzung höchstens einmal berechnet werden.“

 

Die Leistungslegende und die Kommentare enthalten Aussagen, die zum Nachdenken anregen. Nachfolgend betrachten wir einige der Aspekte näher und verdeutlichen die Problematiken anhand von kurzen Beispielen.

„Entfernen und Wiedereinsetzen“ zusätzlich aufgenommen

Die ursprüngliche Legende der Nr. 905 enthielt nur die Formulierung „Auswechseln eines Sekundärteils“, so dass es bei der Entfernung und Wiedereingliederung desselben Schraubelements zu einer Kostenablehnung privaterKostenträger kam. Um dieses Dilemma zu beenden, wurde mit der GOZ-Novellierung zum 1. Januar 2012 das „Entfernen und Wiedereinsetzen“ zusätzlich in die Leistungsbeschreibung aufgenommen. Somit kann zum Beispiel dieselbe Verschlussschraube, die mit Behandlungsbeginn am Implantat entfernt wurde, nach der Behandlung gereinigt im Implantat inseriert und die Nr. 9050 abgerechnet werden.

 

  • Beispiel Karteikarteneintrag

14,24 Verschlussschrauben entfernt, Implantatinnenraum gereinigt und Abformpfosten eingeschraubt; OK Abformung mit Individuellen Löffel und Impregum; nach der Abbindephase verschraubten Abformpfosten durch Aussparung im Löffel gelöst, Entnahme Abformung, Reinigung Implantatinnenraum; 14 Wiederbefestigen der gereinigten Verschlussschraube; 24 anstatt der Verschlussschraube einen Gingivaformer eingegliedert.

 

  • Berechnung
Regio
Nr.
Leistungsbeschreibung/Auslagen
Bgr.
Faktor
Anzahl
Euro

14,24

9050

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase

2,3

2

80,98

Gingivaformer

1

x

 

Was sind Aufbauelemente?

Auch dieser Begriff ist in die Leistungslegende neu aufgenommen worden. Je nach Implantatsystem besteht ein Implantataufbau (Abutment, Sekundärteil) aus einem oder mehreren Bestandteilen. Unabhängig davon, wie viele Elemente ein Implanataufbau umfasst: Die Nr. 9050 ist je Implantat und Sitzung nur einmal berechnungsfähig.

Was ist ein zweiphasiges Implantatsystem?

Zweiphasige (zweiteilige) Implantate bestehen aus dem Implantatkörper und einem separaten Aufbau, wobei die beiden Teile miteinander zum Beispiel verschraubt oder mittels Steckverbindung zusammengefügt werden. Zu unterscheiden sind davon einteilige Implantate, bei denen Implantatkörper und Aufbau aus einem Stück gefertigt sind. Da der Aufbau produktionstechnisch bereits untrennbarer Teil des Implantatkörpers ist, kann die Nr. 9050 bei einteiligen Implantaten nicht berechnet werden.

Wann beginnt die rekonstruktive Phase?

Die Nr. 9050 ist mit Beginn der prothetischen Phase – in der Regel am Tag der Abformung oder bei Erhebung der Gingivahöhe unter Entfernen und Wiedereinsetzen des Abdeckelements – ansatzfähig. Die Ausformung des Weichgewebes mit Hilfe unterschiedlich dimensionierter Sulcus-/Gingivaformer bzw. Einheilkappen kann nicht nach Nr. 9050 berechnet werden, da die rekonstruktive prothetische Phase noch nicht begonnen hat. Diese Wechseltätigkeit muss analog nach § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden.

 

Das Auswechseln eines Implantataufbaus vor der rekonstruktiven Phase

Zur Abrechnung dieser Leistung folgt nun ein Beispiel.

 

  • Beispiel Karteikarteneintrag

14 Verschlussschraube entfernt und Gingivaformer Höhe x mm, Durchmesser 
x mm, im Implantat befestigt.

 

 

  • Berechnung
Regio
Nr.
Leistungsbeschreibung/Auslagen
Bgr.
Faktor
Anzahl
Euro

14

xxxxa

Entfernung Verschlussschraube und Eingliederung eines Gingivaformers zur Gestaltung der Weichgewebsmanschette 
entsprechend GOZ …

2,3

1

x

 

Wenn ein individualisierbarer Gingivaformer zur Anwendung gelangt, sind für die zahntechnische Fertigung zum Beispiel folgende BEB-Nummern berechenbar:

 

BEB-Nr.
Leistung

0224

Reponieren Laborimplantat

0225

Gingivaformer auf Manipulierimplantat aufschrauben

0217

Gingivaformer an Weichgewebe adaptieren (subtraktiv/additiv)

 

 

Die Preisgestaltung ist individuell nach Aufwand und Kostenstunde zu erheben.

Ist das alleinige Wiederbefestigen von Aufbauelementen berechenbar?

Eine Ziffer für die Wiederbefestigung von Aufbauelementen in der rekonstruktiven Phase ist in der GOZ nicht vorgesehen, da es sich nach § 4 Abs. 2 GOZ nicht um eine selbstständige Leistung, sondern um eine Teilleistung handelt.Wird die Maßnahme im Not- oder Vertretungsdienst durchgeführt, so erfolgt eine analoge Berechnung, eventuell mit kurzem Hinweis auf der Rechnung zu diesem Sonderfall. Für das alleinige Wiederbefestigen eines Implantataufbaus im Rahmen der Prophylaxe gilt das Gleiche. Alternativ kann dies gegebenenfalls bei einer Beratung über die GOÄ-Nrn. 1 oder 3 und 5 berechnet werden. Die Abrechnungsbestimmungen sind zu beachten.

Ist die Nr. 9050 auch am Tag der Eingliederung berechenbar?

Mittlerweile herrscht Verwirrung, ob die Nr. 9050 am Tag der Eingliederung einer Suprakonstruktion berechnungsfähig ist. Die Kommentierung der BZÄK ist hier nicht präzise gefasst, so dass es in Seminaren zu unterschiedlichen Aussagen kommt. In den Bestimmungen ist lediglich verankert worden, dass die Nr. 9050 nicht neben der Nr. 9010 und neben der Nr. 9040 am gleichen Implantat berechnet werden darf. Ein Ausschluss für die Berechenbarkeit am Tag der Eingliederung der Suprakonstruktion findet sich dort nicht.

 

Im ersten und zweiten Satz der BZÄK-Kommentierung wird die Abformungs- und Anprobe-Sitzung sowie das Auswechseln eines Gingivaformers gegen andere Aufbauelemente und anschließender Wiederbefestigung erwähnt. Die Aussage ist nicht stimmig, da Implantate oftmals nur mit einer Verschlussschraube versorgt sind. Andererseits erfolgt der Hinweis, dass die „rekonstruktive Phase“ mit dem prothetischen Ersatz des verlorengegangenen Zahns oder der Zähne beginnt und mit der endgültigen Eingliederung der Suprakonstruktion endet. Da der Begriff „rekonstruktive Phase“ Bestandteil der Nr. 9050 ist, spricht das wiederum für die Berechenbarkeit dieser Ziffer am Tag der Eingliederung des Zahnersatzes.

 

Das Bundesgesundheitsministerium hat keine Einschränkung im Kommentarzum Ausdruck gebracht. Somit ist derzeit davon auszugehen, dass die Nr. 9050 auch am Tag der Eingliederung berechnet werden kann – vorausgesetzt die dreimalige Berechnung je Implantat wird eingehalten. In der Praxis muss zudem beachtet werden, ob bei Eingliederung tatsächlich ein Auswechseln von Aufbauelementen stattfindet. Auf dem Implantatmarkt finden sich auch Implantataufbauten, aus denen der Zahnersatz unmittelbar gefertigt wird und Aufbauelement sowie Kronenkörper untrennbar eine Einheit bilden (zum Beispiel angussfähiges Goldabutment, das zur Einzelkrone oder zum Innenteleskop gestaltet wird). In diesen Fällen kann nur die Eingliederung der Krone oder des Brücken- bzw. Prothesenankers als selbstständige Leistung berechnet werden, da nur ein Element im Implantat verankert wird.

 

  • Beispiel Karteikarteneintrag

14 Verschlussschraube entfernt, einteilige Implantatkrone mittels Schraube und definierter Kraft im Implantat befestigt, Schraubabdeckung erfolgt mit Cavit und dann mit Composite; 24 Auswechseln Gingivaformer gegen definitiven Implantataufbau, Schraubabdeckung mit Cavit, adhäsive Befestigung der Implantatkrone auf dem Implantataufbau.

 

 

  • Beispiel Eingliederung
Regio
Nr.
Leistungsbeschreibung/Auslagen
Bgr.
Faktor
Anzahl
Euro

14

2200

Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation)

2,3

1

171,01

24

9050

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase

2,3

1

40,49

14, 24

2197

Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)

2,3

2

33,64

24

2200

Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation)

2,3

1

171,01