Uncategorized

30.08.2013·Abrechnung Die korrekte und vollständige Berechnung einer externen Sinusbodenelevation

·Abrechnung

Die korrekte und vollständige Berechnung einer externen Sinusbodenelevation

| Eine Sonderform des Knochenaufbaus stellt die externe Sinusbodenelevation – auch als externer Sinuslift bezeichnet – dar. Im Seitenzahnbereich des Oberkiefers ist die Knochenhöhe durch Atrophie (Knochenabbau) und ausgedehnte Kieferhöhle oftmals so gering, dass Implantate nicht in ausreichender Länge stabil eingebracht werden können. Von der Mundhöhle aus wird ein Knochenfenster präpariert und über diesen Zugang die Kieferhöhlenschleimhaut vom Boden der Kieferhöhle gelöst. In diesen isolierten Hohlraum wird unter Sicht Knochen und/oder Knochenersatzmaterial eingebracht. Man unterscheidet das einzeitige Vorgehen, bei der die Implantation gleichzeitig mit dem Sinuslift erfolgt, von dem zweizeitigen Verfahren, bei der die Implantate erst nach Abheilung des Knochens inseriert werden. |

Das Verfahren bei der Sinusbodenelevation

Die klassische offene Sinusbodenelevation wurde von Tatum 1977 erstmals praktiziert und von Boyne 1980 zum ersten Mal veröffentlicht. In der Folgezeit wurden neue Verfahrensweisen sowie Instrumentarien entwickelt. Eine minimalinvasivere und mikrochirurgische Technik besteht zum Beispiel bei dem Vorgehen unter einem Operationsmikroskop mit Hilfe speziell gestalteter Instrumente. Durch diese Vorgehensweise kann die Zugangskavität und somit das Operationstrauma minimalisiert werden. Eine adäquate Honorierung kann in Abhängigkeit des Verfahrens mit Hilfe einer Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ erzielt werden. Die Formvorschriften sind hierbei zu beachten.

Abrechnung in der neuen GOZ als Zielleistung

Seit der GOZ-Reform zum 1. Januar 2012 können nicht mehr die Einzelschritte, sondern es kann nur noch das Ziel „Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung“ berechnet werden.

 

  • Nr. 9120

Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), 
je Kieferhälfte (2,3-fach 388,07 Euro)

 

Mit einer Leistung nach Nr. 9120 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlenbodens, Anhebung der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebiets, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), ggf. Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung -, ggf. Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle, Wundverschluss, primäre Wundversorgung ohne zusätzliche Lappenbildung.

 

Die Leistung nach der Nr. 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 9120 und 9130 berechnungsfähig.

 

Neben der GOZ-Nr. 9120 können folgende Zuschläge zum Ansatz gelangen:

 

  • Nr. 0530

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind (1,0-fach 123,73 Euro)

 

  • Nr. 0110

Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern … 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170 (1,0-fach 22,50 Euro)

 

Der OP-Zuschlag nach Nr. 0530 ist je Behandlungstag nur einmal berechenbar. Er ist neben den Zuschlägen nach den Nrn. 0500 bis 0520 nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz neben Nr. 530 berechenbar.

 

Die Bundeszahnärztekammer kommentiert die GOZ-Nr. 9120 (Stand 13. August 2013) wie folgt:

 

„Diese Nummer umfasst die offene Sinusbodenelevation (externer Sinuslift) durch ein Knochenfenster zur Kieferhöhle. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte. Sofern im Falle eines geteilten Sinus maxillaris ein weiterer operativer Zugang erforderlich ist, ist die Gebührennummer je operativen Zugang berechnungsfähig. Die Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), die Präparation und Anhebung der Schneider-Membran, die Anhebung des Kieferhöhlenbodens, Lagerbildungsmaßnahmen, ggf. die Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, die Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) in den Sinus, ggf. die Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren in den geschaffenen Augmentationsraum des Sinus – einschließlich Fixierung-, ggf. die Reposition des Knochendeckels, der Verschluss der Kieferhöhle und der einfache Wundverschluss sind mit der Nummer abgegolten.

 

Die Materialkosten für einen einmal verwendbaren Knochenkollektor oder Knochenschaber sind gesondert berechnungsfähig. Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial zum Beispiel durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen außerhalb des Aufbaugebietes kann gesondert berechnet werden. Plastische Maßnahmen, die über einen primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen. Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nr. 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.“

 

Die Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Nr. 9120 lautet:

 

„Ein im Einzelfall erhöhter Aufwand bei der Erbringung der Leistung nach der Nr. 9120, wie zum Beispiel durch in ca. 10 bis 20 Prozent der Fälle vorliegenden Septen, kann bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.“

 

Die Honorierung einer externen Sinusbodenelevation

Die Leistung nach GOZ-Nr. 9120 ist in der Regel nur einmal je Kieferhälfte berechnungsfähig. In 10 bis 20 Prozent der Fälle ist die Kieferhöhle durch ein Knochenseptum quasi „geteilt“. Der dadurch entstehende wesentlich höhere Aufwand bei der Operation muss bei der Bemessung des Honorars durch einen erhöhten Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Ggf. ist vor dem operativen Eingriff mit dem Zahlungspflichtigen eine schriftliche Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ zu treffen. Wird hingegen von lateral ein zweites Knochenfenster geschaffen, kann die GOZ-Nr. 9120 je operativem Zugang berechnet werden. Aus der OP-Dokumentation muss diese Besonderheit unbedingt hervorgehen, um eine zweimalige Berechnung zu rechtfertigen. Eine Foto-Dokumentation, eine Information des Patienten und – falls gewünscht – ein Hinweis auf der Rechnung sind zu empfehlen.

 

Knochengewinnung außerhalb eines OP-Gebiets

Reicht der eigene (autologe) Knochen in der OP-Region für die Augmentation nicht aus, so erfolgt oftmals eine Entnahme aus anderer Region. Die Gewinnung von autologem (körpereigenem) Knochen in einer anderen Region wird nach der GOZ-Nr. 9140 zuzüglich Anästhesien und späterer Nachsorge des Wundgebiets honoriert.

 

  • Nr. 9140

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (2,3-fach 84,08 Euro)

 

Bei einer Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach Nr. 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss.

 

Für die Berechnung der GOZ-Nr. 9140 ist es in erster Linie unerheblich, ob es sich um die Entnahme von Knochenstücken oder -blöcken außerhalb des Aufbaugebiets handelt. Wird ein Knochenblock entnommen und vor dem Einbringen zum Beispiel in einer Knochenmühle zerkleinert, kann GOZ-Nr. 9140 nur einmal berechnet werden. Die extraorale Entnahme von Knochen – zum Beispiel aus dem Beckenkamm – unterliegt den entsprechenden Gebührenpositionen der GOÄ. Eine zusätzliche Augmentation am Alveolarfortsatz kann auch die Präparation von einem oder mehreren Knochenblöcken zur Folge haben, die als solche in der Defektregion augmentiert werden. Diese Maßnahme bewirkt die zweimalige Berechnung der Gebührenziffer. Die jeweiligen Abrechnungsbestimmungen sind zu beachten.

Die Augmentation

Beim Aufbau des Alveolarfortsatzes in derselben Kieferhälfte wie Nr. 9120 für den externen Sinuslift ist Nr. 9100 nur zu einem Drittel berechnungsfähig.

 

  • Nr. 9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (2,3-fach 348,49 Euro)

 

Folgende Leistungen sind abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebiets, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren. Wird die Nr. 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach Nr. 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nr. 9100 berechenbar.

Die Stabilisierung eines Knochenaufbaus

Werden einer oder mehrere Knochenblöcke im Rahmen der Augmentation nach GOZ-Nr. 9100 mittels Osteosynthese-Maßnahmen stabilisiert, so erfolgt die Berechnung nach der GOZ-Nr. 9150 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Neben anderen Gebührenziffern darf diese Ziffer nicht berechnet werden.

 

  • Nr. 9150

Fixation oder Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen (zum Beispiel Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zur Leistung nach der Nr. 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (2,3-fach 87,32 Euro)

 

Die Bundeszahnärztekammer kommentiert die GOZ-Nr. 9150 wie folgt:

 

„Diese Nummer umfasst die Fixation oder Stabilisierung eines Augmentates nach der Nr. 9100 durch osteosynthetische Maßnahmen. Osteosynthetische Maßnahmen können zum Beispiel durch Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder auch durch die Einbringung von Titannetzen oder Pins vorgenommen werden. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Im Zusammenhang mit anderen augmentativen Leistungen ist diese Nummer nicht ansatzfähig. Die Materialien zur Geweberegeneration bei Osteosynthese sind gesondert berechnungsfähig. Die Entfernung von Osteosynthesematerial kann ebenfalls gesondert berechnet werden. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nr. 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.“

 

Die Entfernung von Fremdmaterialien

Nach Abschluss der Einheilphase erfolgt die Wiedereröffnung und ggf. Entfernung von Fremdmaterialien sowie bei einem zweizeitigen Vorgehen die Insertion der Implantate. Die Entfernung dieser Materialien unterhalb der Schleimhaut kann nach folgenden Gebührenziffern erfolgen:

 

 

 

  • Nr. 9160

Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (zum Beispiel Barrieren – einschließlich Fixierung -, Osteosynthese-Material), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (2,3-fach 42,69 Euro)

 

  • Nr. 0500

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nrn. 4090 oder 4130 (1,0-fach 22,50 Euro)

 

  • Nr. 0120

Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern …9160 (individuell)

 

Befinden sich die Materialien im Knochen, so kann die Entfernung wie folgt berechnet werden:

 

  • Nr. 9170

Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (zum Beispiel Osteosynthese-Material, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (2,3-fach 64,68 Euro)

 

  • Nr. 0110

Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern … 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170 (1,0-fach 22,50 Euro)

 

Der Zuschlag nach Nr. 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz neben der Nr. 0510 berechnungsfähig.

 

  • Nr. 0510

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind (1,0-fach 42,18 Euro)

 

Der Wundverschluss

Ein Wundverschluss ohne plastische Deckung ist Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 9120. Plastische Maßnahmen, die über einen Wundverschluss hinausgehen, können gesondert berechnet werden.

Berechenbare Materialien und Instrumente

Neben den Honorarleistungen nach vorgenannten Gebührenziffern können zum Beispiel folgende Einmal-Produkte bzw. -Instrumente berechnet werden:

 

Knochenersatzmaterialien, Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (zum Beispiel Membranen), Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (zum Beispiel Nerven) erforderlich ist, einmal verwendbarer Knochenkollektor (Bone Collector oder Einmalsieb), Knochenschaber (Safescrapper), Osteosyntheseplatten, Titannetze und Osteosyntheseschrauben, Material zur Fixierung der Membran und atraumatisches Nahtmaterial.