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07.03.2014·Abrechnung CAD/CAM-gefräster Steg auf vier Implantaten – was ist berechenbar?

·Abrechnung

CAD/CAM-gefräster Steg auf vier Implantaten – was ist berechenbar?

| Beim folgenden Behandlungsfall soll nach Abwägung von Alternativen ein CAD/CAM-gefräster Steg aus Kobalt-Chrom (CoCr) gefertigt werden. Da der Kassenpatient einen stark atrophierten zahnlosen Kiefer aufweist, enthält die Kostenplanung sowohl BEMA- als auch BEL II-Leistungen. |

 

Der folgende Fall liegt vor:

  • Osseointegrierte Implantate: 44, 42, 32 und 34
  • Verschraubbare Abformung
  • CAD/CAM-gefräste Stegkappen: 44, 42, 32 und 34
  • CAD/CAM-gefräste Stegsegmente: 45, 44-42, 32-34, 35
  • Individuelle Stegreiter: 45, 44-42, 32-34, 35
  • Modellgussprothese im Unterkiefer

 

Region
Gebühren-Nr.
Bezeichnung
Anzahl
Gebührensatz
Betrag in Euro

0060

Abformung und Bissfixierung beider Kiefer

1

2,3

33,63

Erste Sitzung: Abformung

44,42,

32,34

9050

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln von Aufbauelementen

4

2,3

161,96

UK

98ci

Funktionsabdruck UK

1

Zweite Sitzung: Anprobe

44,42,

32,34

9050

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln von Aufbauelementen

4

2,3

161,96

Dritte Sitzung: Eingliederung

44,42,

32,34

5030

Brücken- oder Prothesenanker je Pfeilerzahn oder Implantat, ggf. zur Aufnahme anderer Verbindungselemente

4

2,3

767,36

45,44-42,32-34,35

5070

Brücken-, Prothesen- oder Stegspanne, je Spanne / Freiendsattel

5

2,3

258,70

45-35

5080

Verbindungselement

10

2,3

297,50

UK

5230

Totale oder Deckprothese im UK mit Kunststoff- oder Metallbasis

1

2,3

284,59

OK

4040

Beseitigung grober Vorkontakte, je Sitzung

1

2,3

5,82

Zahnarzthonorar BEMA 76 Punkte x 0,7771 Euro

59,06

Zahnarzthonorar GOZ

2.030,58

Material und Laborkosten gewerblich

4.250,00

Gesamtkosten

6.280,58

abzüglich Festzuschuss (1 x 4.4 / ohne Bonus = 297,67 Euro)

-297,67

Rechnungsbetrag

5.982,91

 

Hinweise zu den geplanten Leistungen

Da der Patient einen Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 36b aufweist (Atrophierter zahnloser Kiefer), wird der Funktionslöffel nach der BEMA-Nr. 98ci berechnet. Im BEL II existiert dafür keine eigene Ziffer, sodass der Funktionslöffel mit Fensterung nach BEB oder einer anderen Preisliste berechnet wird.

 

Auswechseln von Aufbauelementen

Bei der computergesteuerten Fertigung von Stegen werden sowohl die Implantataufbauten (Sekundärteile, Abutments), die Stegkronen (Stegkappen) als auch die Stegsegmente zusammen aus einem Material gefräst. Somit entfällt bei Eingliederung der fertigen Konstruktion das Auswechseln von Aufbauelementen, weil hier nicht – wie sonst üblich – nach der Implantatöffnung ein Implantataufbau für sich allein befestigt wird, bevor die Stegkappen mit den Stegsegmenten darüber platziert und auch verschraubt werden.

 

Befestigen der Stegkonstruktion

Die aus einem Stück bestehende Stegkonstruktion wird auf die gereinigten Implantate gesetzt und fachgerecht mit den entsprechenden Werkzeugen und Drehmomentwerten in den Implantaten verschraubt. Dafür kann die GOZ-Nr. 5030 je Stegkappe und die Nr. 5070 je Stegsegment (fünf in diesem Fall) berechnet werden. Die Abrechnung für die Verschraubung der Stegkappen nach unten ist seit der Reform nicht mehr nach der GOZ-Nr. 5080 möglich. Die Abrechnungsbestimmungen enthalten die Aussage, dass Leistungen nach den Nrn. 5000 und 5030 auch die Verschraubung umfassen. Die Honorarerhöhung von der ehemaligen GOZ-Nr. 503 zur jetzigen Nr. 5030 beträgt rund 50 Euro. Gleichzeitig fehlen jedoch rund 30 Euro je Stegkappe, da die GOZ-Nr. 5080 für die Verschraubung nicht mehr berechenbar ist. Es bleiben aufgrund der Reform lediglich 20 Euro an Mehrhonorar bei der GOZ-Nr. 5030 übrig.

 

Eingliedern des Zahnersatzes

Die totale Prothese wird hier trotz Ausnahmefall (ZE-Richtlinie Nr. 36b) nicht nach BEMA berechnet. Eine Metallbasis bei einer Totalprothese ist seit dem 1. Januar 2004 nur dann nach BEMA-Nr. 98e – bzw. seit diesem Jahr auch 98ei – berechenbar, wenn ein Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 30 vorliegt. Nach den dortigen Bestimmungen ist bei totalen Prothesen die Basis in der Regel in Kunststoff herzustellen. Nur in begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel Torus palatinus und Exostosen) gehört die Metallbasis zur Regelversorgung und der Festzuschuss 4.5 wird gewährt (siehe dazu auch PI 02/2014, Seite 1). In der Basis der Prothese befinden sich die individuell gefertigten Verbindungselemente, die einen sicheren Halt der Prothese auf der Stegkonstruktion im Mund ermöglichen. Diese werden je Verbindungselement nach der GOZ-Nr. 5080 berechnet.

 

Honorarsituation bei Steigerung Gebührensatz

Wie verändert sich der Eigenanteil des Patienten, wenn die prothetischen Leistungen mit dem 3,5-fachen Gebührensatz geplant werden? Nachfolgend sind nur die faktorerhöhten Leistungsziffern und die finanzielle Veränderung insgesamt aufgeführt:

 

Region
Gebühren-Nr.
Bezeichnung
Anzahl
Gebührensatz
Betrag in Euro

44,42,

32,34

5030

Brücken- oder Prothesenanker, je Pfeilerzahn oder Implantat, ggf. zur Aufnahme anderer Verbindungselemente

4

3,5

1.167,68

45,44-42,32-34,35

5070

Brücken-, Prothesen- oder Stegspanne, je Spanne / Freiendsattel

5

3,5

393,70

45-35

5080

Verbindungselement

10

3,5

452,70

UK

5230

Totale oder Deckprothese im Unterkiefer mit Kunststoff- oder Metallbasis

1

3,5

433,06

Zahnarzthonorar BEMA76 Punkte x 0,7771 Euro

59,06

Zahnarzthonorar GOZ (inklusive Nr. 0060, 8 x Nr. 9050, Nr. 4040 – 2,3-fach)

2.869,57

Material und Laborkosten gewerblich

4.250,00

Gesamtkosten

7.119,57

abzüglich Festzuschuss (1 x 4.4 ohne Bonus 297,67 Euro)

-297,67

Rechnungsbetrag

6.821,90

 

 

Da die zahntechnischen Leistungen identisch bleiben, erwarten den Patientenbei den oben abgebildeten Leistungen Mehrkosten in Höhe von rund 840 Euro.

Zahntechnische Fertigung

Im Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (§ 88 Abs. 1 SGB V) finden sich in den Einleitenden Bestimmungen im § 3b Hinweise zu den Ausnahmefällen nach Nr. 36 der ZE-Richtlinien. Das BEL II bildet nur für die dort gesondert gekennzeichneten Leistungen die Abrechnungsgrundlage. Alle weiteren im Zusammenhang mit Implantaten erbrachten zahntechnischen Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

 

Der nachfolgende Kostenvoranschlag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Fall- und materialabhängig kann sowohl eine Begrenzung als auch eine Ergänzung von Leistungen erforderlich sein.

 

Leistungs-Nr.
Bezeichnung
Menge

0002

Superhartgipsmodell

3

1008

Funktions- / Individueller Löffel, gefenstert

1

0832

Desinfektion

4

0224

Modellimplantat repositionieren

4

0223

Zahnfleischmaske, je Implantat

4

0010

Implantatmodell

1

1012

Basis für Bissregistrierung aus Kunststoff auf Implantat

1

1111

Bisswall aus Wachs auf Kunststoffbasis

1

0128

Mittelwertartikulator

2

0019

Fräsmodell

1

2295

CoCr Suprastruktur inklusive digitaler Arbeitsschritte

4

3221

Individuelles Steggeschiebe

10

4003

Metallbasis

1

3018

Aufstellung Grundeinheit

1

3028

Aufstellen Wachs, je Zahn

14

6021

Übertragung auf Metallbasis, je Zahn

14

6311

Fertigstellung Grundeinheit auf Metallbasis

1

6312

Fertigstellen, je Zahn

14

2972

Präzisionsaufwand bei Verschraubung, je Implantat

4

9338

Versandkosten

8

Material

Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung

20

Backenzähne xy

8

Frontzähne xy

6

Verschraubbare Abformpfosten

4

Laborimplantate

4

Basisschrauben

4

Summe Netto

zuzüglich Mehrwertsteuer (7 Prozent)

Gesamtbetrag

Endbetrag
4.182,59 Euro

 

CAD/CAM-Fertigung des Steges

In diesem Fremdlabor-Beispiel sind in der Kalkulation der CoCr-Suprakonstruktion die Arbeitsschritte im Rahmen der Digitalisierung und Konstruktion erfasst. Die einzelnen Scanschritte und die virtuelle Konstruktion der Elemente sind hier nicht einzeln angeführt. Die Darstellung der gleichen zahntechnischen Versorgung kann jedoch auch nach Einzelleistungen erfolgen.

 

Es gibt keine rechtlichen Bestimmungen, ob Einzelleistungen zu einer Komplexleistung zusammengeführt werden müssen. Einerseits möchte der Patient nur den Endbetrag wissen, andererseits wünscht ein privater Kostenträger eine Aufschlüsselung der zahntechnischen Kosten, insbesondere wenn der Patient in seinem Tarif eine Sachkostenliste im Bestand hat.

 

Wenn das Labor selbst eine Fräsanlage unterhält, kann die Fertigung als Eigenleistung nach der BEB ausgewiesen werden. Wird jedoch der gefräste CAD/CAM-Steg von einem externen Fräszentrum gefertigt, so muss diese Konstruktion unter der Rubrik Material erfasst werden. Alle Arbeitsschritte der Vor- und Weiterverarbeitung werden dann als Honorarleistung berücksichtigt.

 

Bei dem Laborbeispiel ist der Rechnungsbetrag ausgewiesen, damit der Eigenanteil des Patienten in diesem Beispiel ermittelt werden kann.