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08.09.2014·Abrechnung Implantation: Sind die Karteikarteneinträge okay?

·Abrechnung

Implantation: Sind die Karteikarteneinträge okay?

| Anhand einer digitalen Eintragung wird die erste Rechnung für eine Implantatbehandlung erstellt. Bei der Überprüfung kommen jedoch Zweifel auf. Finden Sie die Gründe? |

Der Behandlungsfall und die Rechnung

Ein Privatpatient hat regio 37 ein Implantat erhalten. Leider wurde im Vorfeld der Behandlung versäumt, einen Heil- und Kostenplan zu erstellen. Daher werden einige Eintragungen erst bei Rechnungslegung von der Verwaltungsmitarbeiterin hinterfragt. Aufgrund der vorliegenden Behandlungsdaten wurde die folgende Rechnung für die erste Implantation erstellt:

 

Datum
Zahn
GOZ-Nr.
Anzahl
Bezeichnung
Faktor
Betrag/Euro

19.4.14

OK

Alginat

4,29

OK

Eigenlabor Modell

6,14

UK

Alginat

4,29

UK

Eigenlabor Modell

6,14

37

0080

1

Intraorale Oberflächenanästhesie

2,3

3,88

37

Oraquix®

37

0100

1

Leitungsanästhesie intraoral, je Kieferhälfte und Sitzung

2,3

9,05

37

Anästhesielösung

0,54

37

9000

1

Implantatbezogene Analyse, je Kiefer

2,3

114,35

37

Schleimhautdickenmessung

26.5.14

37

Ä5000

1

Röntgendiagnostik der Zähne

1,8

5,25

37

9000

1

Implantatbezogene Analyse, je Kiefer

2,3

114,35

37

Röntgenanalyse zur implatatpositions-Festlegung

37

Ä2700

1

Anlegen von Stütz-, Halte- und Hilfsvorrichtungen

2,3

46,92

11.6.14

37

0080

1

Intraorale Oberflächenanästhesie

2,3

3,88

37

Oraquix®

37

0100

1

Leitungsanästhesie intraoral, je Kieferhälfte und Sitzung

2,3

9,05

37

3

Anästhesielösung

1,62

37

0090

3

Intraorale Infiltrationsanästhesie

2,3

23,28

37

Zusätzliche Infiltrationsanästhesie, zur Schmerzausschaltung unumgänglich

37

9003

1

Verwendung Orientierungs-/Positionierungsschablone, je Kiefer

2,3

12,94

37

Tiefziehschiene ohne adjustierte Oberfläche

16,27

37

9010

1

Implantatinsertion, je Implantat

3,5

304,13

37

Erhöhter Zeitaufwand, da erschwerter Zugang im distalen Molarenbereich

37

Bone Trap (Absaugk. für Knochen)

30,00

37

Ä2254

1

Implantation von Knochen

2,3

99,07

37

Zur Deckung der vestibulären Rezession

37

Ä5000

1

Röntgendiagnostik der Zähne

1,8

5,25

Implantatsystem: Straumann

37

Implantat Art. Nr. 033.611S

277,13

37

Einheilkappe Art.Nr. 048.038

33,32

37

Einmalbohrerset Art.Nr. 040.407S

88,87

37

Atraumatisches Nahtmaterial

5,80

Sterile Kochsalzlösung

4,95

Klinikdrape Dentalset OP

9,85

Schlauchset steril

9,70

Meridol Mundspüllösung

9,90

12.6.14

37

3300

1

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

2,3

8,41

27

3300

1

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

2,3

8,41

Summe Honorar / Praxisaufwand

768,22

Summe Material / Labor

508,81

Rechnungsbetrag

1.277,03

 

 

Sicherlich haben Sie einige Ungereimtheiten bemerkt. Wir zeigen auf, welche Ergänzungen mit wenig Aufwand zu einer optimalen Dokumentation führen.

 

Datum
Zahn
GOZ-Nr.
Anzahl
Bezeichnung
Faktor
Betrag/Euro

19.4.14

OK

Alginat

4,29

OK

Eigenlabor Modell

6,14

UK

Alginat

4,29

UK

Eigenlabor Modell

6,14

 

Hier fehlt eine Angabe, für welchen Zweck die Abformungen erfolgt sind. Möglich, dass Situations- und Planungsmodelle hergestellt werden sollen, dann fehlt jedoch die GOZ-Nr. 0060. Denkbar ist auch ein Situationsmodell für den UK nach GOZ-Nr. 0050 und eine Abformung zur Herstellung einer Röntgenschablone oder zwei Abformungen zur Fertigung einer Röntgenschablone, für die jedoch die Laborkosten fehlen. Bei dem Eintrag „Eigenlabor Modell“ fehlt der Hinweis auf § 9 GOZ. Alternativ werden die Modelle auf einem Eigenlaborbeleg erfasst.

37

0080

1

Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

2,3

3,88

37

Oraquix®

 

Seit dem letzten Beschluss des GOZ-Beratungsforums vom 28. Mai 2014 darf mit Einverständnis der BZÄK, der PKV und der Beihilfe im Rahmen einer Oberflächenanästhesie mit Oraquix® das Material berechnet werden.

19.4.14

37

9000

1

Implantatbezogene Analyse, je Kiefer

2,3

114,35

26.5.14

37

9000

1

Implantatbezogene Analyse, je Kiefer

2,3

114,35

Eine Leistung nach GOZ-Nr. 9000 ist nur einmal je Kiefer berechenbar. Eine zweimalige Honorierung ist möglich, wenn zum Beispiel bei einem zweizeitigen Vorgehen zuerst eine Kieferkammaugmentation und zu einem späteren Zeitpunkt die Implantation erfolgt. Aufgrund von Resorptionsprozessen muss vor Implantation erneut eine Kieferanalyse erhoben werden. In dem dargestellten Behandlungsfall ist die Nr. 9000 nur einmal berechenbar.

37

Ä2700

1

Anlegen von Stütz-, Halte- und Hilfsvorrichtungen

2,3

46,92

 

Der Grund für die Berechnung der Ä2700 fehlt. Das Anlegen der Röntgenschablone ist bereits Inhalt der GOZ-Nr. 9000 und kann daher nicht berechnet werden. In der Leistungslegende heißt es: … „Implantatbezogene Analyse … ggf. mithilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik ….“ Der aktuelle Kommentar der BZÄK enthält den Hinweis, dass die Verwendung einer individuellen Röntgenmessschablone zur diagnostischen Vorbereitung der Implantatposition bis auf die dabei entstehenden Material- und Laborkosten mit der Leistung abgegolten ist. Die Planung und Herstellung einer Röntgenmessschablone ist dagegen laut BZÄK nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig.

11. 6. 2014

37

0080

1

Intraorale Oberflächenanästhesie

2,3

3,88

37

Oraquix®

Siehe dazu den Hinweis am 19. April 2014

37

0090

3

Intraorale Infiltrationsanästhesie

2,3

23,28

37

Zusätzliche Infiltrationsanästhesie, zur Schmerzausschaltung unumgänglich

 

Seit dem 1. Januar 2012 muss ab der zweiten Infiltrations- und Leitungsanästhesie in gleicher Region und Sitzung eine Begründung auf der Rechnung erfolgen. Die Information „unumgänglich“ ist keine Begründung. Es kann zum Beispiel heißen:

 

  • Mehrfache Anästhesien aufgrund hochschmerzhaften Eingriffs
  • Mehrfache Nach-Anästhesierung infolge raschen Abklingens ausreichender Anästhesietiefe
  • Zweifache Wiederholungsanästhesie wegen langer Eingriffsdauer bei erhöhter Resorption

37

Tiefziehschiene ohne adjustierte Oberfläche

16,27

 

Aus dieser Notiz geht nicht hervor, für welche Tätigkeit ein Betrag in Höhe von 16,27 Euro berechnet werden soll. Hierbei kann es sich um die Röntgen-/Bohrschablone oder um die Umarbeitung der Röntgen- zur Bohrschablone handeln. Da der Betrag extrem niedrig ist, muss dies unbedingt geklärt werden! Verwirrend ist zudem der Eintrag „Tiefziehschiene mit adjustierter Oberfläche“. Handelt es sich um Laborkosten, so fehlt der Hinweis auf § 9 GOZ. Alternativ wird die zahntechnische Leistung auf einem Eigenlaborbeleg erfasst.

37

9010

1

Implantatinsertion, je Implantat

3,5

304,13

37

Erhöhter Zeitaufwand, da erschwerter Zugang im distalen Molarenbereich

Positiv ist anzumerken, dass eine Begründung für den 3,5-fachen Faktor dokumentiert wurde. Allerdings ist die Begründung „erschwerter Zugang im Molarenbereich“ nicht ausgereift. Hier fehlt eine Beschreibung, warum der Zugang erschwert war. Es kann zum Beispiel heißen:

 

  • Maximaler Zeitaufwand aufgrund distaler Kippung von Zahn 36
  • Erhebliche Schwierigkeit und Zeitaufwand der achsgerechten Implantatbettaufbereitung infolge verschachtelter Stellung der Zähne 34-36
  • Extrem zeitaufwendige Aufbereitung der Implantatkavität wegen motorischer Instabilität der Zunge bei etwa doppeltem Zeitvolumen
  • Aufgrund stark kalzifizierter Knochensubstanz konnte der Bohrstollen nur langsam intermittierend aufbereitet werden
  • Die besonders schwierigen physiologischen Knochenbedingungen erforderten vor dem Einbringen des Implantats einen zusätzlichen Gewindeschnitt, der mit extrem hohem Zeitaufwand verbunden war

37

Bone Trap (Absaugk. für Knochen)

30,00

 

In der Materialverwaltung sollte für diesen Materialposten nur der Begriff „Bone Trap“ oder „Knochenfalle“ enthalten sein. Die Erläuterung „Absaugk. für Knochen“ gehört in ein internes Feld. Zudem muss der Preis geprüft werden. Ein runder Betrag von 30 Euro erscheint ungewöhnlich. In Rechnung gestellt werden darf nur der Bruttopreis ohne Aufschlag (Nettopreis zzgl. 19 % MwSt. ergibt Bruttopreis).

37

Ä2254

1

Implantation von Knochen

2,3

99,07

37

Zur Deckung der vestibulären Rezession

 

Da die Praxis erst in die Implantologie einsteigt (erste Rechnung), stehen noch die alten Abrechnungskenntnisse im Vordergrund. Seit Novellierung der GOZ darf zahnärztlicherseits die GOÄ-Nr. 2254 nur noch bei einem Kieferbruch berechnet werden. Anstelle der GOÄ-Nr. 2254 muss die GOZ-Nr. 9090 erfasst werden. Sehr gut dokumentiert ist der Grund für die Augmentation mit Eigenknochen.

 

Zu beachten ist an dieser Stelle auch die Berechenbarkeit der Knochenfalle (Bone trap) und dem Knochenschaber. Aktuell sind die neuen Beschlüsse der Bundeszahnärztekammer zum Kommentar der GOZ publiziert worden, die diesbezüglich eine Veränderung der Berechenbarkeit offeriert haben. Beide Einmalinstrumente sind demnach nur nach der GOZ-Nr. 9090 ansatzfähig, da nur dort bei den Bestimmungen die beiden Instrumente als berechenbar erwähnt stehen. Die anderen knochenchirurgischen Leistungen (zum Beispiel GOZ-Nrn. 9100 bis 9130) enthalten keine explizite Angabe der Berechenbarkeit.

Sterile Kochsalzlösung

4,95

Klinikdrape Dentalset OP

9,85

Schlauchset steril

9,70

Meridol Mundspüllösung

9,90

 

Die dargestellten Materialien können nicht in Rechnung gestellt werden. In der GOZ 2012 sind diese in den OP-Zuschlägen enthalten. In der Kartei fehlt der OP-Zuschlag nach GOZ-Nr. 0530.

 

Mögliche Konsequenzen

Die Aufzeichnungen müssen unbedingt – zusammen mit dem Team – auf den Prüfstand gestellt werden. Dazu eignet sich eine Teambesprechung, in der alle Beteiligten einen Auszug der Dokumentation erhalten und die Mängel erörtert werden. Dafür sollten dann auch die Honorarverluste ermittelt und allen mitgeteilt werden. Das Zeitvolumen für die Bearbeitung der Daten und Rückfragen sollte gleichfalls einbezogen werden. Versteht das Team, warum die Daten für eine Rechnungslegung nicht ausreichend sind, ist die Bereitschaft zur Verbesserung deutlich höher. Dazu muss jedoch fortlaufend eine tägliche Überprüfung der Eintragungen erfolgen, damit zeitnah optimiert werden kann. Dabei sollte keinesfalls nur moniert werden – extrem wichtig ist das Lob, auch wenn es sich nur um Kleinigkeiten handelt.

Regelmäßiger Rollentausch bringt Vorteile

In einigen Praxen ist es Usus, dass die Arbeitsplätze turnusmäßig wechseln, sodass jede Mitarbeiterin sowohl in der Assistenz, in der Verwaltung und ggfs. auch in der Prophylaxe eingesetzt werden kann. Hier ist das Verständnis für die Dokumentation besser, da die Mankos bei Karteikarteneinträgen und Umsetzung in eine vollständige Rechnung für alle offensichtlich werden.