Abrechnung

Abrechnung von Materialkosten – Was ist bei der Abrechnung der Kosten für Einmalbohrer und -fräsen zu beachten?

03.09.2010 |Abrechnung von Materialkosten

Was ist bei der Abrechnung der Kosten für Einmalbohrer und -fräsen zu beachten?

Die Berechnung der Einpatientenbohrer ist oft schwierig, da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004 (Az: III ZR 264/03; Abruf-Nr. 041619 unter www.iww.de) immer wieder Fragen aufwirft. Es ist nicht fernliegend, dass die nur einmalige Verwendbarkeit solcher Bohrersätze damals noch nicht dem allseits anerkannten Standard entsprochen hat, so dass sich die Frage der Berechnung solcher Instrumente noch nicht vollständig übersehen ließ. Unabhängig davon, ob man von einer Regelungslücke auszugehen hätte oder von einer fehlerhaften Einschätzung, können die Zahnärzte nicht auf eine Neuregelung durch den Verordnungsgeber verwiesen werden.  

 

Bedenken, wenn Honorar zu 75 Prozent und mehr aufgezehrt wird

Nach Auffassung des BGH gibt es verfassungsrechtliche Bedenken, wenn Gebühren zum 2,3-fachen Satz – ohne Berücksichtigung der allgemeinen Praxiskosten und des Sprechstundenbedarfs – zu Anteilen von 75 Prozent und mehr vom Einsatz einmalig verwendbarer Werkzeuge aufgezehrt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – ein Zahnmediziner betroffen ist, dessen Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet der Implantologie liegt.  

 

Einmalbohrer nur für Leistung nach GOZ-Nr. 901 erforderlich

Einige private Krankenversicherungen verweigern die Erstattung der Kosten des Einpatientenbohrersatzes mit der Begründung, dass das notwendige Kostenverhältnis vom Einpatientenbohrersatz zum Honorar nach den GOZ-Nrn. 900 bis 903 – so der Tenor aus dem Urteil – nicht erreicht wird. Richtigerweise sind die Kosten des Einmalbohrers oder der Fräse jedoch nur mit dem Honorar für die GOZ-Nr. 901 zu vergleichen. Nur für diese Leistung („Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat“) ist die Einmalfräse erforderlich. Bei den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 900, 902 und 903 („Implantatanalyse“, „Überprüfung der Knochenkavität“ und „Einbringen eines Implantats“) kommt die Fräse nicht zum Einsatz.  

 

Insofern kann sich das vom BGH für unangemessen gehaltene Verhältnis von 75 Prozent des Instrumentenpreises nur auf das Honorar für die GOZ-Nr. 901 beziehen. Dies beträgt beim 2,3-fachen Steigerungssatz 62,09 Euro. Einmalbohrer bzw. -fräsen sollten daher berechnungsfähig sein, wenn sie 46 Euro oder mehr kosten.  

 

In der Urteilsbegründung macht der BGH keinen Unterschied zwischen einer einmaligen Implantation pro Patient oder einer mehrfachen Implantatinsertion. Somit muss der Einmalbohrersatz als Ein-Patienten-Satz berücksichtigt werden, wobei die Anzahl der Implantatinsertionen pro Patient unbedeutend ist.