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03.09.2010 |Aktuelle Fallbeispiele Die Abrechnung einer Implantatversorgung bei einer Unterkiefer-Freiendsituation

03.09.2010 |Aktuelle Fallbeispiele

Die Abrechnung einer Implantatversorgung bei einer Unterkiefer-Freiendsituation

Die Implantation eines oder mehrerer enossaler Implantate bei einer Freiendsituation ermöglicht es, die volle Kaufunktion wiederherzustellen, ohne einen herausnehmbaren Zahnersatz anfertigen zu müssen. Allerdings muss der behandelnde Zahnarzt dem Patienten zu seinem Therapievorschlag Behandlungsalternativen erläutern und ihm deren Kosten mitteilen. Dazu gehört auch die Information über die Kosten der sich anschließenden prothetischen Versorgung. 

Behandlung erst nach vorliegender Unterschrift beginnen

Der GKV-Patient erhält den chirurgischen Heil- und Kostenplan (HKP) zusammen mit der privaten Behandlungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z. Privatversicherte erhalten ebenfalls einen HKP, in dem vermerkt sein sollte, dass Beihilfestellen, Privatversicherungen und Zusatzversicherungen einen HKP in der Regel vor Behandlungsbeginn vorgelegt haben wollen. 

 

Wird der 2,3-fache Gebührensatz überschritten, so ist eine individuelle Begründung erst bei der Rechnungsstellung erforderlich. Wählen Sie eine abweichende Vergütungshöhe gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der GOZ, ist eine schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn mit dem Versicherten zu treffen. Um für Patient und Zahnarzt unangenehmen Honorardiskussionen nach Behandlungsabschluss vorzubeugen, empfiehlt es sich, die vorgesehene Therapie erst nach Rückgabe der unterschriebenen Behandlungsvereinbarungen zu beginnen. 

 

Das Fallbeispiel im folgenden Heil- und Kostenplan erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist der Therapie, dem Schwierigkeitsgrad und dem Zeitaufwand der einzelnen Leistungen sowie den Umständen bei der Ausführung als auch den Gegebenheiten der Praxis anzupassen. Außerdem konnten die unterschiedlichen Auffassungen zu einzelnen Abrechnungspositionen der Zahnärztekammern nicht berücksichtigt werden und sollten gegebenenfalls dort erfragt werden. 

Fallbeispiel für einen Heil- und Kostenplan

Intraoraler Befund: Freiendsituation Unterkiefer links: Die Zähne 35-38 fehlen, ausgeprägte Alveolarkammathrophie  

 

Therapieplanung: Alveolarkammaufbau mittels Knochenersatzmaterial regio 35 und 37, Stabilisierung durch eine Membran. Einbringen von zwei Implantaten regio 35 und 37 bei mehrzeitigem Vorgehen. 

 

Plan 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Befund 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahn 

18 

17 

16 

15 

14 

13 

12 

11 

21 

22 

23 

24 

25 

26 

27 

28 

Zahn 

48 

47 

46 

45 

44 

43 

42 

41 

31 

32 

33 

34 

35 

36 

37 

38 

Befund 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Plan 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IP* 

 

IP* 

 

* IP = Implantat 

 

Zahn 

Anz. 

GOZ 

GOÄ 

Leistungsbeschreibung 

Faktor 

Betrag 

 

 

002 

 

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans auf Anforderung 

2,3 

11,63 

 

001 

 

Eingehende Untersuchung 

2,3 

12,92 

 

 

Eingehende Beratung  

2,3 

20,10 

 

 

5004 

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (PSA) 

1,8 

41,96 

 

006 

 

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfacher Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnostik und Planung  

2,3 

33,62 

 

 

 

Abformmaterial § 4 (3) GOZ 

 

 

 

 

 

 

Laborkosten § 9 GOZ  

 

 

 

 

 

5004 

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (PSA Messaufnahme) 

und/oder 

1,8 

41,96 

 

 

 

5370 

DVT entsprechend 6 (2) GOÄ computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich  

 

 

 

 

 

5377 

Zuschlag für Computergesteuerte Analyse 

1,0 

46,63 

UK 

900 

 

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen mithilfe einer individuellen Schablone, je Kiefer (1) 

2,3 

69,85 

 

35-37 

010 

 

Leitungsanästhesie 

2,3 

9,06 

35-37 

009 

 

Infiltrationsanästhesie 

2,3 

15,50 

 

 

2730 

Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (2) 

2,3 

67,02 

 

 

2442 

Implantation von alloplastischem Material als selbstständige Leistung (3) 

2,3 

120,66 

 

 

444 

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen (4) 

1,0 

75,77 

 

 

 

Bio Oss®, Fa. Geistlich, Menge xy, Körnung xy § 10 GOÄ 

 

 

 

 

2442 

Einbringen einer Membran
entsprechend § 6 (2) GOÄ Implantation von alloplastischem Material (5) (6) 

2,3 

120,66 

 

 

 

 

Bio-Gide®, Fa. Geistlich, Größe xy § 10 GOÄ 

 

 

 

 

 

 

Sterile Einmalabdecktücher § 10 GOÄ (6) 

 

 

 

 

 

 

Atraumatisches Nahtmaterial § 10 GOÄ (6) 

 

 

 

 

 

 

Kochsalzlösung § 10 GOÄ (6) 

 

 

35-37 

330 

 

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff als selbstständige Leistung 

2,3 

33,64 

 

 

 

 

Beratung auch mittels Fernsprecher 

2,3 

10,72 

 

 

 

Symptombezogene Untersuchung 

2,3 

10,72 

 

 

 

5004 

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (PSA Kontrollaufnahme) 

1,8 

41,96 

UK 

900 

 

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen mithilfe einer individuellen Schablone, je Kiefer (1)  

2,3 

69,85 

 

35-37 

010 

 

Leitungsanästhesie 

2,3 

9,06 

35-37 

009 

 

Infiltrationsanästhesie 

2,3 

15,50 

UK 

700 

 

Individuelle Bohrschablone zu Therapiezwecken entsprechend § 6 (2) GOZ Eingliederung eines Aufbissbehelfs (7) 

 

 

 

 

 

 

Laborkosten für Umarbeitung der Röntgenmessschablone zur Bohrschablone gemäß § 9 GOZ 

 

 

35,37 

901 

 

Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat 

2,3 

124,20 

35,37 

902 

 

Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (8) 

2,3 

46,52 

35,37 

903 

 

Einbringen eines enossalen Implantats 

2,3 

124,20 

 

 

 

Implantate, Bezeichnung, Typ xy, Fa. xy § 4 (3) GOZ 

 

 

 

 

 

 

Einmalimplantatbohrersatz § 4 (3) GOZ 

 

 

 

 

 

5004 

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (PSA post operationem) 

1,8 

41,96 

35-37 

330 

 

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff als selbstständige Leistung 

2,3 

33,64 

 

 

 

Symptombezogene Untersuchung 

2,3 

10,72 

 

 

Beratung 

2,3 

10,72 

 

 

 

5004 

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (PSA vor Sulkusformereinbringung) 

1,8 

41,96 

35,37 

009 

 

Infiltrationsanästhesie 

2,3 

31,00 

35,37 

904 

 

Freilegen eines Implantats und Einbringen  

von Sekundärteilen  

2,3 

82,80 

 

 

 

Gingivaformer § 4 (3) GOZ 

 

 

35,37 

330 

 

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung 

2,3 

16,82 

 

 

 

 

Voraussichtliches zahnärztliches Honorar 

 

 

 

 

 

 

Voraussichtliche Material- und Laborkosten 

 

 

 

 

 

 

Voraussichtliche Gesamtkosten 

 

 

Anmerkungen

(1) Bei der individuellen Schablone handelt es sich um eine nach Abformung hergestellte Röntgenschablone zu rein diagnostischen Zwecken. Wird die klinische Situation durch präimplantologische Eingriffe verändert und ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer erneuten Analyse, ist GOZ-Nr. 900 erneut abrechenbar (laut BZÄK). 

 

(2) Diese Leistung umfasst die vorbereitende Maßnahme am Knochen zur Aufnahme von autologem Knochen oder Knochenersatzmaterial. Die Glättung eines Knochens gehört zur Nr. 901. 

 

(3) Augmentative Verfahren mit xenogenem (tierischem) Knochenersatzmaterial (zum Beispiel Bio Oss®) oder künstlich hergestelltem Knochenersatzmaterial (zum Beispiel Cerasorb®). 

 

(4) OP-Zuschläge nach den GOÄ-Nrn. 442 bis 445 fallen nur bei bestimmten operativen Leistungen der GOÄ an und werden ausschließlich mit dem Faktor 1,0 sowie einmal je Operationstag berechnet und direkt unter die zugehörige Gebühr gesetzt. Ausschlaggebend für die Berechnung ist der jeweilige Punktwert der operativen GOÄ-Leistung. 

 

(5) Analog 2442 GOÄ bei größeren und analog 413 GOZ bei kleineren Knochendefekten. Zusätzlich sind die Materialkosten berechnungsfähig (laut Empfehlung von DGI, DGZI, DGMKG und BDO in ihrer gemeinsamen Erklärung zu neuen Verfahren in der Implantologie). 

 

(6) Diese Materialkosten sind gemäß § 10 GOÄ nur in Verbindung mit GOÄ-Positionen berechenbar. Gemäß § 4 (3) GOZ können unter anderem Implantate, Implantatteile und Implantatbohrersätze, die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind, berechnet werden (siehe Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004). Der BGH hat in diesem Urteil eine Zumutbarkeitsgrenze anerkannt. Danach können auch bei GOZ-Leistungen Materialkosten berechnet werden, wenn sie „zu großen Teilen“ das zahnärztliche Honorar aufzehren würden. 

 

(7) Es wird zwischen einer individuell angefertigten Röntgenmessschablone (GOZ-Nr. 900) zu rein diagnostischen Zwecken und der individuell angefertigten Bohrschablone zu therapeutischen Zwecken unterschieden.  

 

(8) Die Überprüfung der Knochenkavität wird mittels eines von den Implantatfirmen mitgelieferten Messkörpers während des operativen Eingriffs in mehreren Stufen vorgenommen. Sie dient dazu, die Übereinstimmung von Implantatbohrung und der im Vorfeld geplanten Implantatlänge zu überprüfen bzw. bei mehreren Implantaten eine möglichst präzise Parallelität zu gewährleisten. 

 

Wir stellen Ihnen in diesem Beitrag die Abrechnung einer Implantatversorgung bei einer Unterkiefer-Freiendsituation vor und zeigen auf, was dabei zu beachten ist.