03.05.2012·Auslagenersatz Berechnungsfähige Auslagen in Verbindung mit Leistungen der GOZ 2012: Was ist zu beachten?
·Auslagenersatz
Berechnungsfähige Auslagen in Verbindung mit Leistungen der GOZ 2012: Was ist zu beachten?
| In diesem Beitrag befassen wir uns mit der Frage, was bei der Berechnung von Auslagen für Privatleistungen zu beachten ist. |
Pflichtangaben bei Rechnungslegung
Nach den Bestimmungen von § 10 Abs. 2 Punkt 6 GOZ sind bei der Rechnungslegung die folgenden Pflichtangaben in Bezug auf berechenbare Auslagen (Materialien) erforderlich: „… 6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.“
Mehrwertsteuer
Der Preis einer (zahn-)medizinischen Auslage setzt sich aus dem Nettobetrag zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer des Herstellers in Höhe von 7 bzw. 19 Prozent zusammen (= Bruttobetrag). Aufgrund einer EU-Richtlinie werden seit 2011 in der Regel nur noch Implantate mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7 Prozent vom Hersteller behaftet. Alle anderen Materialien unterliegen dem vollen Steuersatz in Höhe von 19 Prozent.
Lagerhaltungskosten und Zumutbarkeitsgrenze
Lagerhaltungsaufschläge sind bereits seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004 (Az: ZR III 267/03, Abruf-Nr. 041619 unter pi.iww.de) nicht mehr berechenbar. Im Urteilstext findet sich die folgende Feststellung: „Kosten, die dem Zahnarzt durch eine Bevorratung von Implantaten entstehen (Lagerhaltungskosten), sind als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten. Sie sind damit nicht gesondert berechnungsfähig.“ Diese Aussage aus dem Urteil wurde mit Novellierung der GOZ im § 4 Abs. 3 GOZ auf alle Materialien übertragen: „(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.“ Die Kosten für Lagerhaltung sind jetzt dem Sprechstundenbedarf zugeordnet und können deshalb nicht mehr berechnet werden.
Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde eine sogenannte „Zumutbarkeitsgrenze“ abgeleitet. Diese Zumutbarkeitsgrenze wird angenommen, wenn das Honorar einer Gebührenziffer, bei der Materialkosten erforderlich werden, zu 75 Prozent bezogen auf den 2,3-fachen Gebührensatz durch die Materialkosten aufgezehrt wird. Materialien, die nicht in die GOZ aufgenommen wurden, können nicht an den Patienten weiterberechnet werden – es sei denn, die vorgenannte Zumutbarkeitsgrenze wird überschritten. Rechtsprechungen der Zukunft werden hier richtungsweisend sein.
Versandkosten
Seit Jahren stellt sich die Frage, ob Versandkosten – vor allem im Bereich der dentalen Implantologie für die Zustellung der Ware – an den Patienten weitergereicht werden können. Versandkosten gehören gemäß § 3 GOZ im Sinne von Auslagenersatz zu den Gebühren, die dem Zahnarzt zustehen. Private Kostenträger verneinen in einzelnen Fällen die Berechenbarkeit und verweisen auf die Zuordnung zum Sprechstundenbedarf. Der Sprechstundenbedarf umfasst jedoch diejenigen Kosten, die nicht einer, sondern allen Patientenbehandlungen zugeordnet werden. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Miete, Strom, Wasser, Personal, die Anwendung von Instrumenten und Apparaten etc.. Diese Kosten sind im § 4 (3) GOZ als nicht berechenbar definiert.
Zahnmedizinische Produkte kann der Patient überwiegend nicht selbst bestellen oder in einer Apotheke erwerben. Sie werden ausschließlich an approbierte Mediziner zugestellt, weil nur diese sie anwenden dürfen. Im § 3 GOZ wurde vom Gesetzgeber folgendes verankert: „Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu.“ Eine nähere Definition bzw. eine Einschränkung des Begriffs „Auslagen“ wurde auch in der GOZ 2012 nicht vorgenommen. Auslagen, die zum Beispiel für die Zusendung von Behandlungsunterlagen an einen weiterbehandelnden Zahnarzt, an einen Gutachter oder auf Wunsch des Patienten geleistet werden, können gleichfalls erhoben werden.
Die Versandkosten sollten separat ausgewiesen und nicht auf andere Materialpreise aufgerechnet werden. Eine Addition dieser Kosten zum Materialbeschaffungspreis lässt private Kostenträger bei Überprüfung darauf schließen, dass in dem erhöhten Betrag Lagerhaltungskosten enthalten sind, wenn kein Vermerk auf umgelegte Porto- und Versandkosten ersichtlich ist.
Ein Herstellerbeleg muss – nach wie vor Novellierung – nicht der Honorarrechnung beigefügt werden.
Welche Auslagen sind konkret berechenbar?
Abschließend folgt nun eine Liste der bei den jeweiligen GOZ-Abschnitten und Gebührenziffern berechenbaren Auslagen.
|
|
Abschnitt und Gebührenziffer |
Materialien |
A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen |
Abformmaterial Auslagen nach § 9 (Zahntechnik) |
0090 Infiltrationsanästhesie |
Anästhetikum |
0010 Leitungsanästhesie |
Anästhetikum |
C. Konservierende Leistungen |
|
2195 Schraubenaufbau o. Glasfaserstift oder ähnliches… / oder |
Einmal verwendbare Nickel-Titan Instrumente Verankerungselemente |
2250 Konfektionierte Krone bei Kind |
Konfektionierte Krone |
2260 Provisorium ohne Abformung |
Konfektionierte Hülse |
2260 Provisorium ohne Abformung |
Schutzhülse konfektioniert für Implantataufbau |
D. Chirurgische Leistungen |
Knochenersatzmaterial Material zur Förderung der Blutgerinnung Material zur Geweberegeneration (zum Beispiel Membran) Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen Materialien zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (zum Beispiel Nerven) Atraumatisches Nahtmaterial Explantationsfräsen wenn einmal verwendbar |
3110 Wurzelspitzenresektion, Frontzahn |
Konfektionierte apikale Stiftsysteme |
3120 Wurzelspitzenresektion, Seitenzahn |
|
E. Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums |
Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen Materialien zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (zum Beispiel Nerven) Atraumatisches Nahtmaterial |
4025 Subgingivale Lokalapplikation |
Antibakterielle Materialien (zum Beispiel CHX-Gel, Atridox, Perio-Chip, Elyzol, Ligosan) |
4110 Auffüllen parodontaler Defekte |
Knochenersatzmaterial Knochenschaber/-falle als Einmalinstrument Material zur Geweberegeneration (zum Beispiel Schmelzmatrix) |
4138 Membran einschließlich Fixierung |
Material zur Geweberegeneration (Membran) Material zur Fixierung der Membran |
G. Kieferorthopädische Leistungen |
Mehrkosten zu Standardmaterialien |
6100 Klebebrackets |
|
6120 KFO-Band |
|
6140 Teilbogen |
|
6150 ungeteilter Bogen |
|
6160 intra-/extraorale Verankerung |
|
6170 Kopf-Kinn-Kappe |
Kosten für eingegliederte Hilfsmittel (zum Beispiel Headgear, Kopf-Kinn-Kappe, intra-/extraorale Verankerung) |
J. Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen |
|
8010 |
Material für Bissnahme |
K. Implantologische Leistungen |
Implantate und Implantatteile (zum Beispiel Verschlussschrauben, Einheil-, Kunststoff- und Goldkappen, Gingivaformer, Implantataufbauten, Laborimplantate, Befestigungsschrauben, Stege, Stegreiter, Matrizen etc.) Einmal verwendbare Implantatfräsen/-bohrer Knochenersatzmaterial Material zur Förderung der Blutgerinnung Material zur Geweberegeneration (zum Beispiel Membran) Material zur Fixierung der Membran Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen Materialien zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (zum Beispiel Nerven) Atraumatisches Nahtmaterial Explantationsfräsen wenn einmal verwendbar |
9005 Navigationsschablone |
Fixierungselemente Navigationsschablone |
9090 Transplantation von Knochen |
Knochenschaber/-falle als Einmalinstrument |
9150 Osteosynthese Material |
Osteosynthese Material |