04.11.2010 |Auslagenersatz Die Berechnung von Auslagenersatz bei implantologischen Leistungen: Was gilt?
04.11.2010 |Auslagenersatz
Die Berechnung von Auslagenersatz bei implantologischen Leistungen: Was gilt?
Die Berechnung von Auslagenersatz bei implantologischen Leistungen wirft trotz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004 (Az: III ZR 264/03) noch Unklarheiten auf. Grundsätzlich ist in der GOZ im § 4 (3) geregelt, welche Auslagen zusätzlich zum zahnärztlichen Honorar in Ansatz gebracht werden dürfen (Auszug):
„(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.“ |
Der Bundesgerichtshof hat zur Berechnung von Materialkosten Folgendes entschieden (Auszug): „Auslagenersatz nach § 10 GOÄ kann der Zahnarzt nur für solche Materialien verlangen, die im Zusammenhang mit einer nach § 6 Abs. 1 GOZ eröffneten ärztlichen Leistung verwendet worden sind.“
§ 10 GOÄ Ersatz von Auslagen (Auszug)
Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden 1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist …
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Nicht berechnet werden können die Kosten für
sowie für folgende Einmalartikel:
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Werden in der Rechnung für die Implantatinsertion außer den GOZ-Nrn. 900 ff. auch chirurgische Leistungen aus der GOÄ berechnet, können z. B. folgende Einmalmaterialien in Ansatz gebracht werden: OP-Kleidung, sterile Handschuhe, Patientenabdeckung zum Infektionsschutz, Kochsalzlösung und atraumatisches Nahtmaterial.
Grundsätzlich muss ein Bezug der Auslagen zu den GOÄ-Ziffern bestehen. Ist zum Beispiel die GOÄ-Nr. 3 für die eingehende Beratung im Vorfeld der eigentlichen Operation in der Rechnung enthalten, berechtigt dieses nicht zum Ansatz der oben genannten Auslagen, auch wenn es sich um eine GOÄ-Leistung handelt, die der Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 1 GOZ in Ansatz bringen darf.
Außerhalb des durch § 6 Abs. 1 GOZ eröffneten Bereichs kommt eine entsprechende – analoge – Anwendung des § 10 GOÄ für den Auslagenersatz im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen nicht in Betracht. In diesem Fall besteht durch die Anhebung des Steigerungsfaktors der entsprechenden Gebührenziffer die Möglichkeit, den Materialaufwand geltend zu machen. Zulässig ist es auch, eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ bezüglich des zahnärztlichen Honorars zu treffen. Im Hinblick auf den mit einer Behandlung verbundenen besonderen Aufwand können dann Materialkosten in die Höhe der Gebühren mit einfließen.
Nicht möglich ist der Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 2 (1) GOZ ausschließlich für die verwendeten Materialien, die laut § 4 (3) der GOZ nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Dieses ist in § 4 (4) GOZ geregelt: „Kosten, die nach Abs. 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.“
Material abrechenbar, wenn Großteil des Honorars aufgezehrt wird
Ossäre Einmal-Aufbereitungshilfen (Einmal-Implantatbohrersätze) sind laut BGH-Urteil als Ausnahme berechnungsfähig. Der BGH hat hier eine Sonderregelung getroffen: Wenn die Kosten des verwendeten Einmal-Bohrersatzes einen Großteil des zahnärztlichen Honorars aufzehren, dürfen sie in Abweichung zur sonstigen Regelung in Rechnung gestellt werden. Hierbei gibt es folgende „Faustregel“ (GOZ-Ausschuss der ZÄK Westfalen-Lippe vom 14. November 2005): Einmalmaterialien, die das Honorar zu mehr als 50 Prozent aufzehren (bezogen auf den 1,0fachen Satz), sind berechnungsfähig.
Lagerhaltungskosten sind nicht mehr berechnungsfähig
Die Kosten, die dem Zahnarzt durch die Beschaffung und Bevorratung von Implantaten entstehen, sind als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten. Hieraus folgt, dass seit dem BGH-Urteil die früher bestehende Möglichkeit, einen prozentualen Aufschlag zu berechnen, nicht mehr gegeben ist. Die Weiterberechnung der Implantat-Materialien an den Patienten erfolgt in Höhe der Nettokosten zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7 oder 19 Prozent.
Weiterführender Hinweis
- Beispiele zur Materialkostenberechnung neben Gebührenziffern enthält unter anderem „Praxis Implantologie“ – PI – Nr. 4/September 2010 auf den Seiten 6 und 7.