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22.12.2017·Landgericht Paderborn Implantatbehandlung: Einheilzeit von drei bis sechs Monaten ist keine schuldhafte Verzögerung

·Landgericht Paderborn

Implantatbehandlung: Einheilzeit von drei bis sechs Monaten ist keine schuldhafte Verzögerung

von Rechtsanwalt Dr. Tim Oehler, Wallenhorst, www.rechtsanwalt-oehler.de

| In diesem Beitrag wird ein Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27.9.2017 (Az. 4 0 329/16) zu einer Implantatbehandlung vorgestellt, dem ein Streitwert von 22.000 Euro zugrunde lag. Im Kern kommt das Landgericht zum Ergebnis, dass eine Einheilzeit von drei bis sechs Monaten bei einer Implantatbehandlung keine schuldhafte Verzögerung darstellt. |

 

Der Fall

Eine Patientin hat ihren Zahnarzt wegen angeblicher Behandlungsfehler bei einer Implantatversorgung verklagt. Sie hatte sich mit entzündetem Zahnfleisch im Oberkiefer in der Praxis vorgestellt. Zunächst wurden im Rahmen der vereinbarten Behandlung die Zähne des Oberkiefers bis auf drei Zähne präpariert und der Oberkiefer mit einer Interimsprothese versorgt. Später wurde eine Suprakonstruktion gefertigt.

 

Als behandlungsfehlerhaft stufte die Patientin die Versorgung mit einem Provisorium ein. Einen weiteren Behandlungsfehler sah sie in der Dauer der Implantatversorgung bis zum endgültigen Abschluss der Behandlung. Diese hätte ihrer Meinung nach innerhalb von zwei bis drei Monaten abgeschlossen sein sollen.

 

Das Urteil

Das Landgericht Paderborn (Abruf-Nr. 198476 unter pi.iww.de) hat die Klage vollumfänglich abgewiesen und stützte sich auf das Gutachten des Sachverständigen.

 

Der Behandlungsablauf wurde vom Gericht als nicht fehlerhaft eingestuft. Die notwendigen Behandlungsschritte zum Erstellen eines Provisoriums wurden durchgeführt. Dass es zu einem siebenfachen Bruch des Provisoriums gekommen sei, hätte keinen Mangel der Behandlung dargestellt. Die notwendigen zahnärztlichen Behandlungsregeln seien eingehalten worden.

 

Eine überlange Behandlungszeit zum Abschluss der implantatgetragenen Versorgung konnte der Gutachter ebenfalls nicht ausmachen. Bei einer Versorgung mit Implantaten sei eine gewisse Einheilzeit zu berücksichtigen. Diese würde sich im Bereich von drei bis sechs Monaten befinden. Da die Behandlung in diesem Zeitraum abgeschlossen wurde, sei keine schuldhafte Verzögerung festzustellen.

 

Den Behandlungsfehlervorwurf von offenliegenden Nerven konnte der Sachverständige ebenso nicht bestätigen. Zwar hätte die Patientin laut Behandlungsunterlagen ‒ insbesondere bei Kälte ‒ unter empfindlichen Zähnen gelitten. Dies sei aber kein Hinweis auf freiliegende Nerven gewesen.