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02.11.2012·Der Praxisfall Knochenblockaugmentation im Frontzahnbereich und Implantatinsertion bei mehrzeitigem Vorgehen

·Der Praxisfall

Knochenblockaugmentation im Frontzahnbereich und Implantatinsertion bei mehrzeitigem Vorgehen

| Bei einem Schüler wurden unfallbedingt eine Knochenblockaugmentation im Frontzahnbereich und eine Implantatinsertion bei mehrzeitigem Vorgehen durchgeführt. Mit der Abrechnung der dabei erbrachten Leistungen und den zu beachtenden Besonderheiten befasst sich dieser Beitrag. |

Der Fall und die Vorgehensweise

Bei einem Schulunfall vor fünf Jahren kam es bei einem 17-jährigen Schüler zu einer Luxation der Zähne 21 und 22. Der Zahn 21 wurde so stark geschädigt, dass er trotz aller Erhaltungsversuche entfernt werden musste. Der Patient trug in den letzten drei Jahren einen provisorischen klammergetragenen Zahnersatz. In diesem Zeitraum kam es zu einer typischen Resorption des alveolären Knochens regio 21. Je nach Knochenverlust können diese Defekte mit kleinen Mengen von autologem Knochen aus der Implantatregion oder mit Knochenersatzmaterial aufgefüllt werden.

 

In diesem Fall war der Knochenabbau so ausgeprägt, dass eine Knochenblocktransplantation aus dem Unterkieferwinkel erforderlich wurde. Der intraoral entnommene Block wurde regio 21 mittels einer Osteosyntheseschraube fixiert. Zusätzlich war an Zahn 22 ein parodontaler Knochendefekt verblieben, der ebenfalls mit autologem Knochen via Knochenmühle und Knochenersatzmaterial rekonstruiert wurde. Zur Stabilisierung des Augmentats wurde eine Membran eingebracht.

 

Aufgrund der geschilderten Ausgangssituation musste der operative Eingriff zweizeitig vorgenommen werden. Die temporäre Lückenversorgung erfolgte alio loco durch einen provisorischen Einzelzahnersatz, der an den beiden Nachbarzähnen mittels SÄT fixiert wurde.

 

Nach Ablauf der Einheilung des Knochenblocks (etwa fünf Monate) erfolgte die Freilegung unter Bildung eines Trapezlappens und die problemlose Entfernung der Osteosyntheseschraube aus dem transplantierten Knochenareal. Während der Präparation des Implantatbetts wurde autologer Knochen via Knochenfalle gesammelt und damit kleine verbliebene Hohlräume aufgefüllt. Zur Volumenvergrößerung des Weichgewebes erfolgte die Entnahme eines Bindegewebstransplantats aus dem Gaumen regio 25, 26. Dieses wurde ebenfalls in das Implantatgebiet eingebracht. Zusätzlich wurde eine laborgefertigte Verbandplatte zur Abdeckung der Entnahmeregion eingesetzt. Die Implantatregion wurde bereits im Labor freigeschliffen.

 

Die Einheilphase verlief komplikationslos. Nach weiteren fünf Monaten erfolgte die Freilegung und Insertion des Sulkusformers. Die weitere prothetische Versorgung wurde alio loco vorgenommen.

 

Wie bereits erwähnt handelte es sich hier um einen Schulunfall, der auch der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gemeldet wurde. Die DGUV übernahm anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten für die Heilbehandlung. Die Versorgung mit Implantaten ist im Vertragstext nicht explizit aufgeführt. § 28 SGB VII beschreibt folgendes:

 

„(3) Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.“

Aufgrund des Alters des Patienten und der kariesfreien Nachbarzähne war hier die Versorgung durch ein Implantat angezeigt. Nach Erstellung des Heil- und Kostenplans hat die DGUV nach entsprechender positiver Begutachtung durch ihr eigenes Beratungs- und Gutachterwesen zugestimmt, die Materialkosten und das zahnärztliche Honorar für eine implantat-chirurgische Versorgung zu übernehmen. Da es sich hier um eine rein private Leistung gemäß GOZ handelt (die also nicht in der DGUV verankert ist), empfiehlt es sich, den Patienten über ggf. ihm verbleibende Kosten vorab zu informieren.

 

Hinweis | Die Versorgung mit einer implantatgetragenen Krone ist Leistungsinhalt der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier ist eine Abrechnung nach GOZ mit dem Unfallversicherungsträger ausgeschlossen, da es ein eigenes „Gebührenverzeichnis für die Versorgung der Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen“ gibt. Eine Mehrkostenabrechnung für diese zahnärztlichen Leistungen mit dem Patienten ist ebenfalls nicht möglich. Beachten Sie hierzu auch die Rundschreiben der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV).

 

Die folgenden Gebührenpositionen wurden in den Heil- und Kostenplan aufgenommen:

 

Zahn
Anzahl
GOZ
GOÄ
Leistungsbeschreibung
Faktor
Betrag Euro

0010

Eingehende Untersuchung mit Befundaufzeichnung

12,94

1

3

Eingehende Beratung (mindestens 10 Minuten)

2,3

20,11

5004

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer

1,8

41,97

1

0060

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

2,3

33,63

2

Abformmaterial §§ 3,4 GOZ

Laborkosten § 9 GOZ

1

5004

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (PSA Messaufnahme)

1,8

41,97

1

9000

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen … je Kiefer

2,3

114,35

0030

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme, ggf. Auswertung von Modellen

2,3

25,87

1

34

Eingehende Beratung (mindestens 20 Minuten)

(OP-Besprechung)

2,3

40,22

Erster Operationsabschnitt: Knochenblockentnahme retromolar 38, Augmentation und Fixierung des Knochenblocks mittels Osteosyntheseschraube regio 21. An Zahn 22 offene Kürettage sowie Schließung des parodontalen Knochendefektes mittels autologem Knochen und Knochenersatzmaterial sowie Stabilisierung mit einer Membran.

38

1

0100

Leitungsanästhesie

zuzüglich Anästhesielösung §§ 3,4 GOZ

2,3

9,05

38

1

0090

Infiltrationsanästhesie

zuzüglich Anästhesielösung §§ 3,4 GOZ

2,3

7,76

38

1

9140

Intraorale Entnahme eines Knochenblocks außerhalb des Aufbaugebiets – doppelte Gebühr!

2,3

168,16

Hinweis: Bei Transplantation und Fixierung eines Knochenblocks ist die Gebühr doppelt berechenbar.

11-23

6

0090

InfiltrationsanästhesieSchnittführung und palatinale Injektionen bei chirurgischem Eingriff

zuzüglich Anästhesielösung §§ 3,4 GOZ

2,3

46,56

21

1

9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes

2,3

348,49

1

0530

OP-Zuschlag

1,0

123,73

Hinweis: Der OP-Zuschlag ist einmal je Operationstag und nur mit dem 1,0-fachen Faktor berechnungsfähig. Ausschlaggebend ist der Punktwert der zuschlagsberechtigten Leistung.

21

1

9150

Fixierung oder Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen, zuzüglich Osteosynthesematerial §§ 3,4 GOZ

2,3

87,32

22

1

4090

Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium

2,3

23,28

22

1

4110

Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial …, je Zahn oder Parodontium oder Implantat

zuzüglich Knochenersatzmaterial §§ 3,4 GOZ

2,3

23,28

22

1

4138

Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefekts einschließlich Fixierung, je Zahn je Implantat zuzüglich Membran §§ 3,4 GOZ

2,3

28,46

zuzüglich atraumatisches Nahtmaterial §§ 3,4 GOZ

38,12-23

6

3300

Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff

2,3

50,46

Nach erfolgter Einheilung des Augmentats erfolgt die Röntgenkontrollaufnahme und ggf. erneut eine implantatbezogene Analyse. Eine Verbandplatte und eine Bohrschablone nach Abformung werden angefertigt.

1

5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

10,72

1

1

Beratung

2,3

10,72

1

5004

Kontrollaufnahme

1,8

41,97

9000

Implantatbezogene Analyse

2,3

114,35

1

Abformmaterial §§ 3,4 GOZ

Zweiter Operationsabschnitt: Bildung eines Trapezlappens, Entfernung der Osteosyntheseschraube aus dem Knochen, Sammlung von autologem Knochen via Knochenfalle während der Präparation und aus direkter Umgebung, Augmentation des Knochens in der Implantatregion. Entnahme eines Bindegewebstransplantats vom Gaumen regio 25,26 und Fixierung regio 22.

11-22, 25-26

5

0090

Infiltrationsanästhesie – chirurgische Schnittführung

zuzüglich Anästhesielösung §§ 3,4 GOZ

2,3

38,80

21

9170

Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie, je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet

2,3

64,68

21

1

9003

Verwendung einer Orientierungs-/Positionsschablone zur Implantation, je Kieferzuzüglich Laborkosten § 9 GOZ

2,3

12,94

21

1

9010

Implantatinsertion, je Implantat zuzüglich Implantatkosten §§ 3,4 GOZ

2,3

199,86

1

0530

OP Zuschlag

1,0

123,73

21

1

9090

Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und -implantation, je Implantat

zuzüglich Knochenfalle §§ 3,4 GOZ

2,3

51,74

1

4133

Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum

2,3

113,83

1

0120

Zuschlag für die Anwendung eines Lasers

1,0

49,49

Hinweis: Der Zuschlag nach der Nr. 0120 beträgt 100 Prozent des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.

1

2700

Verbandplattezuzüglich Laborkosten § 9 GOZ

46,92

21

1

5000

Röntgenkontrollaufnahme

1,8

5,24

zuzüglich atraumatisches Nahtmaterial §§ 3,4 GOZ

22-26,

11-22

6

3330

Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff

2,3

50,46

Nach Einheilung des Implantats erfolgt die Freilegung und Einbringung des Sulkusformers.

1

5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

10,72

1

1

Beratung

2,3

10,72

21

1

5000

Kontrollaufnahme

1,8

5,24

21

1

0090

Infiltrationsanästhesie zuzüglich Anästhesielösung §§ 3,4 GOZ

2,3

5,24

21

1

9040

Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente

zuzüglich Sulkusformer §§ 3,4 GOZ

2,3

80,98

75

Brief ärztlichen Inhalts

2,3

17,43

 

Die Faktorsteigerung, die sich während der Behandlung durch Schwierigkeit und Zeitfaktor ergeben kann, sollte schon bei der Erstellung eines Heil- und Kostenplans Berücksichtigung finden. Die Begründung selbst erfolgt erst bei der Rechnungslegung.

 

Die Abrechnung der Leistungen wird direkt mit dem Unfallversicherungsträger durchgeführt und soll gemäß des „Abkommens über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten“ (siehe dazu Abschnitt 2 Punkt 6) innerhalb von vier Wochen ausgezahlt werden.