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03.01.2012·Der Praxisfall Zwei Implantate im Oberkiefer und Brücke bei einseitiger Freiendversorgung: Abrechnung?

·Der Praxisfall

Zwei Implantate im Oberkiefer und Brücke bei einseitiger Freiendversorgung: Abrechnung?

| Der folgende Fall liegt vor: Freiendsituation im Oberkiefer links, die bereits mit zwei Implantaten regio 24 und 26 vom Implantologen versorgt wurde. Eine Freilegung ist erfolgt. Die vorgesehene Therapie: Implantatgetragene Brückenkonstruktion, Verblendtechnik 24 – 26. Der Festzuschuss: 3.1 – Freiendsituation, Lückensituation II, je Kiefer. Es handelt sich hierbei um eine Direktabrechnung, die Berechnung erfolgt nach der GOZ. |

 

  • Der Befundplan

Therapieplanung

SKM

BM

SKM

Regelversorgung

H

H

E

E

E

E

E

Befund

f

b

k

k

f

f

f

f

f

Zahnschema

8

7

6

5

4

3

2

1

1

2

3

4

5

6

7

8

Befund

f

k

k

b

k

f

Regelversorgung

Therapieplanung

 

Datum
Zahn/Gebiet
Behandlung

Bema

GOZ 1988GOÄ 1996

GOZ 2012GOÄ 1996

05.01.

Einarbeitung in die Behandlungsunterlagen des Implantologen: Arztbrief sowie Begutachtung der Röntgenbilder und Modelle, Vorbereitung für rekonstruktive Versorgung der osseointegrierten Implantate

Ä4

Ä4

10.01.

Vollständige Untersuchung

01

001 / Ä6

0010 / Ä6

Erneute Beratung über Versorgungsform und weitere Vorgehensweise sowie nochmals über zu erwartende Kosten unter Berücksichtigung des bereits erstellten HKP, Dauer 15 Minuten

Ä3

Ä3

24, 26

Sichtkontrolle nach erfolgter Freilegung

Terminabsprache für Abdrucknahme

2 x 329

16.01.

24, 26

Austausch der Gingivaformer gegen Abformpfosten

2 x 905

2 x 9050

OK

Abformung des Oberkiefers mit individualisiertem konfektioniertem Abformlöffel

517

5170

UK

Gegenabdruck

Zentrikregistrat; Gesichtsbogen anlegen, Montage Gegenkiefermodell

801, 802, 804

8010, 8020, BEB

Bissnahme

Gingivaformer wieder eingebracht

Modelle, Individualisieren des Löffels, Auswerten Registrat, Material für Abformung, Bissnahme, Abformpfosten

§ 9/ § 4 (3) GOZ Auslagenersatz

26.01.

24 – 26

Gerüstanprobe der Brücke, Entfernung der Gingivaformer, Wiedereinsetzen Gingivaformer

2 x 905

2 x 9050

Individuelle Farbbestimmung, Modelle, Material für Bissnahme, Abformung etc.

§ 9/ § 4 (3) GOZ Auslagenersatz

09.02.

Entfernung der Gingivaformer, Eingliedern der Abutments

2 x 905

2 x 9050

24, 26

25

Eingliederung der verschraubbaren Implantatbrücke

Brückenspanne

2 x 500

507

2 x 5000

5070

24, 26

Verschluss des okklusalen Schraubenkanals mit Kunststoff/Composite

§ 9 GOZ

34 – 36

Beseitigung grober Vorkontakte

404

4040

17.02.

ZE-Kontrolle, kurze Beratung

Ä1

Ä1

37

Patient klagt über Schmerzen regio 37: Aphthe

Ä5

Ä5

37

Medikamentöse Behandlung

Mu

402

4020

22.02.

ZE-Kontrolle, Zwischen- bzw. Abschlussbefund, konservierende Therapie noch erforderlich

Ä1

001

Ä1

0010

Ä1

5. Januar 

Die GOÄ-Nr. 4 ist eine Leistung, die für zwei völlig unterschiedliche Maßnahmen berechnet werden kann. In diesem Fall ist es die „Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken“. Diese Beschreibung der Leistung ist im Wesentlichen für Praxen mit einem Überweiserstamm von Bedeutung. Eine Fremdanamnese kann aus Unterlagen eines überweisenden Kollegen erhoben werden. Hierzu dienen unter anderem Röntgenaufnahmen, Modelle, fremde Befunde und Arztbriefe sowie weitere diagnostische Unterlagen, die dem künftigen Behandler zur Einarbeitung in den Krankheitsfall eines Patienten überlassen werden. Die Honorierung verlangt keine persönliche Anwesenheit.

 

10. Januar

Die Leistung nach der GOÄ-Nr. 6 ist minimal besser bewertet als die GOZ-Nr. 001. Wenn sich die Ziffern von ihren Leistungsbestandteilen zunächst auch sehr ähneln, so muss doch bei jedem Behandlungsfall erneut geprüft werden, ob der Inhalt der Ä6 vollständig erbracht wurde. Beschränkt sich die eingehende Untersuchung auf die Feststellung von Zahn-, Mund und Kiefer-Erkrankungen einschließlich Erhebung eines Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes, so kommt nur die Abrechnung der GOZ-Nr. 0010 in Frage. Allein der Zahnarzt entscheidet, welche Befundung aus medizinischer Sicht erforderlich ist. Bei der Abrechnung der Ä6 gibt es keine zeitliche Einschränkung,nur kann sie nicht in der gleichen Sitzung neben weiteren Untersuchungsziffern nach Nrn. Ä5, Ä7 oder Ä8 berechnet werden.

 

Eine Beratung, deren Dauer über das Zeitfenster von 10 Minuten hinausgeht, kann nach der GOÄ-Nr. 3 abgerechnet werden. Es empfiehlt sich, die Dauer oder die Uhrzeit des geführten Gesprächs zu dokumentieren – nicht zuletzt weil sich die Ä3 zu einem Kostenerstattungsproblem in Kombination mit anderen Abrechnungsziffern entwickelt hat.

 

In diesem Punkt hat die Novellierung der GOZ zur Folge, dass in einer Sitzung während einer ausführlichen Beratung nach GOÄ-Nr. 3 lediglich Untersuchungen nach der GOZ-Nr. 0010 oder GOÄ-Nrn. 5 bzw. 6 erfolgen dürfen. Weitere Leistungen sind daneben nicht berechenbar. Als alleinige Leistung kann die GOÄ-Nr. 3 abgerechnet werden. Unter Berücksichtigung dieser neuen Regelung kann die Sichtkontrolle für den Bereich der Implantate 24 bis 26 nicht neben der GOÄ-Nr. 3 abgerechnet werden.

 

16. Januar

Das Austauschen der Sekundärteile (Abutments) ist jetzt definitiv nach GOZ-Nr. 9050 berechenbar. Künftig unterscheidet man zwischen dem Austausch der Sekundärteile im Rahmen der Neuanfertigung von Zahnersatz nach Nr. 9050 und der Nr. 9060 für den Austausch im Zusammenhang mit Reparaturen. Beide Ziffern sind je Implantat und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Die 9050 ist je rekonstruktiver Versorgungsphase auf bis zu dreimal pro Implantat begrenzt.

 

Die GOZ-Nr. 5170 wird für die Abformung mit einem individuellen Löffel angesetzt – bei ungünstigem Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder bei einer speziellen Abformung, zu der die Implantatabformung in diesem Fall auch zählt. Hierzu wurde ein konfektionierter Abformlöffel im Eigenlabor individualisiert. Diese Maßnahme wird nach § 9 GOZ auf Grundlage der BEB berechnet. Abformmaterial, Abformpfosten und Material für die Bissregistrierung können nach § 4 Abs. 3 GOZ berechnet werden.

 

26. Januar 

Zur GOZ-Nr. 9050 siehe Ausführungen vom 16. Januar. Die individuelle Zahnfarbenbestimmung ist nach § 9 GOZ berechenbar.

 

9. Februar

Neben der GOZ-Nr. 5000 kann kein zusätzliches Honorar nach GOZ-Nr. 5080 berechnet werden. Auch der Verschluss des Schraubenkanals ist Bestandteil der Leistung nach GOZ-Nr. 5000, die nun explizit als einzige Gebührenziffer für Implantat-Ankerkronen bei Brücken in Frage kommt.

 

17. Februar

Eine Aphthe regio 37 wird medikamentös behandelt und nach Bema-Nr. 105 honoriert. An diesem Tag kann lediglich diese Behandlung zu Lasten der GKV abgerechnet werden. Die Möglichkeit, die Beratung abzurechnen, scheidet aus, da es sich aufgrund der notwendigen Mundbehandlung nicht um eine „alleinige“Leistung handelt. Bei der Privatberechnung verhält es sich anders, da sich durch die Aphthe ein neuer Behandlungsfall ergeben hat, so dass für die symptombezogene Untersuchung die GOÄ-Nr. 5 ausgelöst wurde.

 

22. Februar 

Die Beratung über eine notwendige Weiterbehandlung wird nach Bema erhoben. Für den Zwischen- bzw. Abschlussbefund kann die GOZ-Nr. 0010 berechnet werden. Eine Berechnung erfolgt nach medizinischer Notwendigkeit. Für die begleitende kurze Beratung kommt die Ä1 in Frage. Es handelt sich hier um einen neuen Behandlungsfall (Definition: „Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes.“).