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06.06.2011 |Der Referentenentwurf zur neuen GOZ, Teil 2 Implantologie: Die neuen Nrn. 9100 bis 9120

06.06.2011 |Der Referentenentwurf zur neuen GOZ, Teil 2

Implantologie: Die neuen Nrn. 9100 bis 9120

Seit Ende März liegt ein Entwurf zur Novellierung der GOZ vor. Die Nrn. 9000 bis 9060 haben wir in „Praxis Implantologie“ Nr. 5/2011bereits vorgestellt. In diesem Beitrag setzen wir die Kommentierung mit den Nrn. 9100 ff. fort. Die neuen OP-Zuschläge nach den Nrn. 10000 bis 10030 sind in diesem Beitrag ausgewiesen, weil die Nrn. 9100 bis 9120 OP-zuschlagsberechtigt sind. 

 

Nr. 

Leistungstext 

Pkte 

1,0-fach 

2,3-fach 

9100
neu 

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 

 

Mit der Leistung nach Nr. 9100 sind folgende Leistungen abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautdeckung, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierung 

 

1. Die Leistung nach Nr. 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.
2. Neben der Leistung nach Nr. 9100 sind die Leistungen nach der Nr. 9130 nicht berechnungsfähig.
3. Wird die Leistung nach Nr. 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach Nr. 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nr. 9100 berechnungsfähig
4. Wird die Leistung nach Nr. 9010 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach Nr. 9120 erbracht ist ein Drittel der Gebühr der Nr. 9100 berechnungsfähig.

2.694 

151,40 

348,23 

10030 

neu 

Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 Punkten und mehr bewertet sind …  

2.200 

123,74 

 

Kommentar: Die Nr. 9100 umfasst mehrere Therapieschritte, die den folgenden Ziffern von GOÄ und GOZ entsprechen: 

 

Leistung 

Gebühren-Nr. alt 

1,0-fach 

2,3-fach 

Lagerbildung 

Ä2730 

 

67,03 

Entnahme & Einbringen von Knochen aus OP-Gebiet 

Ä2254 

 

99,07 

Einbringen von Knochenersatzmaterial (und/oder) 

Ä2442 

 

120,66 

Membran zum Beispiel nach GOZ-Nr. 413 § 6 (2) 

413 

 

58,21 

OP-Zuschlag zur Ä2254 / Ä2730 oder  

Ä443 oder 

43,72 

 

OP-Zuschlag zur Ä2442 

Ä444 

75,77 

 

Das Honorar für diese Ziffern beträgt derzeit zwischen 210 bis 420 Euro, wobei nicht übersehen werden sollte, dass aktuell eine Augmentation als selbstständige Leistung – also durchaus mehrfach in einer Kieferhälfte – berechnet wird. Die Nr. 9100 dagegen sieht lediglich eine Berechnung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich vor.  

 

Eine Augmentation nach Nr. 9100 kann nicht neben Nr. 9130 (Splitting, Spreading, Distraktion) berechnet werden. Bei Augmentation und internem Sinuslift in derselben Kieferhälfte kann nur der Ansatz der halben Nr. 9010 erfolgen, bei Implantation (Nr. 9010) im Rahmen einer externen Sinusbodenelevation nur ein Drittel der Nr. 9100.  

 

Nr. 

Leistungstext 

Pkte  

1,0-fach 

2,3-fach 

9110
neu 

Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift) 

 

Mit einer Leistung nach Nr. 9110 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) 

 

Die Leistung nach Nr. 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 9120 und 9130 berechnungsfähig 

1.500 

84,30 

193,89 

10030 

neu 

Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 Punkten und mehr bewertet sind …  

2.200 

123,74 

 

Kommentar: Die Nr. 9110 umfasst mehrere Therapieschritte. Diese entsprechen folgenden Ziffern der GOÄ und GOZ: 

 

Leistung 

Gebühren-Nr. alt 

1,0-fach 

2,3-fach 

Bone-Kondensing, zum Beispiel Ä2256 § 6 (2) GOÄ 

Ä2256 

 

62,07 

Interner Sinuslift, zum Beispiel Ä2386 § 6 (2) GOÄ 

Ä2386 

 

92,23 

Entnahme und Einbringen von Knochen aus OP-Gebiet 

Ä2254 

 

99,07 

Einbringen von Knochenersatzmaterial (und/oder) 

Ä2442 

 

120,66 

Membran zum Beispiel 413 § 6 (2) GOZ 

413 

 

58,21 

OP-Zuschlag zur Ä2254/ Ä2256 / Ä2386 oder  

Ä443 oder 

43,72 

 

OP-Zuschlag zur Ä2442 

Ä444 

75,77 

 

Das Honorar für diese Ziffern beträgt nach derzeitigem Gebührenrecht zwischen 230 bis 410 Euro. Die Nr. 9110 ist für dieselbe Implantatkavität neben der Nr. 9120 (externe Sinusbodenelevation) und 9130 (Spreading, Splitting, Distraktion) nicht berechnungsfähig. 

 

Nr. 

Leistungstext 

Pkte  

1,0-fach 

2,3-fach 

9120 

neu 

Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte 

 

Mit der Leistung nach Nr. 9120 sind die folgenden Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), Präparation der Schneider´schen Membran, Lagerbildung, ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), ggf. Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung -, ggf. Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss 

3.000 

168,60 

387,78 

10030 

neu 

Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind …  

2.200 

123,74 

 

Kommentar: Die Ziffer 9120 umfasst mehrere Therapieschritte. Diese entsprechen folgenden Ziffern der GOÄ und GOZ: 

 

Leistung 

Gebühren-Nr. alt 

1,0-fach 

2,3-fach 

Knochendeckel präparieren
zum Beispiel Ä1467 § 6 (2) GOÄ 

Ä1467 

 

54,56 

Kieferhöhlenschleimhaut präparieren
zum Beispiel Ä2386 § 6 (2) GOÄ 

Ä2386 

 

92,23 

Lagerbildung § 6 (2) GOÄ 

Ä2730 

 

67,03 

Entnahme und Einbringen von Knochen aus dem OP-Gebiet 

Ä2254 

 

99,07 

Einbringen von Knochenersatzmaterial (und/oder) § 6 (2) GOÄ 

Ä2442 

 

120,66 

Membran zum Beispiel 413 § 6 (2) GOZ 

413 

 

58,21 

Plastischer Verschluss  

309 

 

47,86 

OP-Zuschlag zur Ä2254 / Ä2386 / Ä2730 oder  

Ä443 oder 

43,72 

 

OP-Zuschlag zur Ä2442 

Ä444 

75,77 

 

Das Honorar für diese Ziffern beträgt nach dem derzeitigen Gebührenrecht zwischen 415 bis 615 Euro. Eine inhaltlich präzise definierte Komplexziffer erleichtert insbesondere für diese Therapie die Kostenerstattung privater Krankenversicherungen und Beihilfestellen.  

 

Die Honorierung ist aufgrund der unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade und Abrechnungsempfehlungen nicht einheitlich, sodass jeder Implantologe seine derzeitigen Abrechnungsnummern der Komplex-Ziffer 9120 gegenüberstellen muss, um eine praxisinterne Honorarübersicht zu erhalten. 

 

Nr. 

Leistungstext 

Pkte  

1,0-fach 

2,3-fach 

9130 

Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung -, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder Vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes, einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 

Neben der Leistung nach Nr. 9130 ist die Leistung nach der Nr. 9100 nicht berechnungsfähig. 

1.540 

86,55 

199,06 

10030 

neu 

Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind …  

2.200 

123,74 

 

Kommentar: Die Nr. 9130 umfasst mehrere Therapieschritte. Diese entsprechen folgenden Ziffern der GOÄ und GOZ: 

 

Leistung 

Gebühren-Nr. alt 

1,0-fach 

2,3-fach 

Bone Spreading, zum Beispiel Ä2256 § 6 (2) GOÄ 

Ä2256 

 

62,07 

Bone Splitting, zum Beispiel Ä2710 

Ä2710 

 

147,47 

Entnahme und Einbringen von Knochen aus OP-Gebiet 

Ä2254 

 

99,07 

Einbringen von Knochenersatzmaterial (und/oder) 

Ä2442 

 

120,66 

Membran z.B. 413 § 6 (2) GOZ 

413 

 

58,21 

OP-Zuschlag zur Ä2254 oder  

Ä443 oder 

43,72 

 

OP-Zuschlag zur Ä2442 

Ä444 

75,77 

 

Auch bei einem Bone Spreading bzw. Bone Splitting kommen derzeit unterschiedliche Gebührenziffern zum Tragen. Das Honorar für die oben aufgeführten Ziffern beträgt derzeit zwischen 265 bis 500 Euro, abhängig von den erforderlichen Leistungen. Die Honorierung ist aufgrund der unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade und Abrechnungsempfehlungen nicht einheitlich, sodass jeder Implantologe seine derzeitigen Ziffern der Komplex-Ziffer 9130 gegenüberstellen muss, um eine praxisinterne Honorarübersicht zu erhalten. 

 

Nr. 

Leistungstext 

Pkte 

1,0-fach 

2,3-fach 

9140 

neu 

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 

 

Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach Nr. 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss. 

650 

36,53 

84,02 

10010 

neu 

Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 und mehr Punkten bewertet sind …  

750 

42,18 

 

Kommentar: Die Nr. 9140 umfasst mehrere Therapieschritte. Diese entsprechen folgenden Ziffern der GOÄ und GOZ: 

 

Leistung 

Gebühren-Nr. alt 

1,0-fach 

2,3-fach 

Freie Verpflanzung von Knochen 

Ä2255 

 

198,41 

Einbringen von Knochenersatzmaterial (und/oder) 

Ä2442 

 

120,66 

OP-Zuschlag zur Ä2442 

Ä444 

75,77 

 

Die Nr. 9140 umfasst sowohl die Aufbereitung der Entnahmestelle, die Freie Verpflanzung von Knochen und die Versorgung der Entnahmestelle. Das Honorar für die oben aufgeführten Ziffern beträgt nach derzeitigem Gebührenrecht zwischen 200 bis 400 Euro, abhängig von den erforderlichen Leistungen. Nach den neuen Bestimmungen kann diese Ziffer nur berechnet werden, wenn der Knochenblock eigenständig bei der Implantation fixiert werden muss.  

 

Der Hinweis auf die Berechnung einer doppelten Gebühr nach Nr. 9140 ist möglicherweise noch fehlerhaft. Eine doppelte Gebühr dürfte erst dann berechnet werden, wenn mindestens zwei Knochenblöcke entnommen werden, und nicht bereits bei einem.  

 

Geb.-Nr. 

Leistungstext 

Punkte 

1,0-fach 

2,3-fach 

9150 

neu 

Fixation und Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen (z.B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetz), zusätzlich zu der Leistung nach der Nr. 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 

675 

37,94 

87,25 

10010 

Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 und mehr Punkten bewertet sind …  

750 

42,18 

 

Kommentar: Die Nr. 9150 umfasst mehrere Therapieschritte. Diese entsprechen folgenden Ziffern der GOÄ und GOZ: 

 

Leistung 

Gebühren-Nr. alt 

1,0-fach 

2,3-fach 

Fixation durch Osteosynthese 

Ä2688 

 

100,55 

OP-Zuschlag zur Ä2443 

Ä443 

43,72 

 

Die Nr. 9150 umfasst die Anwendung von Osteosynthesemaßnahmen, die jedoch ausschließlich neben einer Augmentation nach Nr. 9100 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich angesetzt werden können, nicht für die Entfernung je Osteosyntheseschraube bzw. Plattenosteosynthese. 

 

Nr. 

Leistungstext 

Pkte  

1,0-fach 

2,3-fach 

9160 

neu 

Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z.B. Barrieren – einschl. Fixierung -, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 

330 

18,55 

42,66 

10000 

Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 und mehr Punkten bewertet sind …  

400 

22,50 

 

Kommentar: Die Nr. 9160 umfasst mehrere Therapieschritte. Diese entsprechen folgenden Ziffern der GOÄ und GOZ: 

 

Leistung 

Nr. alt 

1,0-fach 

2,3-fach 

Entfernung eines oberflächlich liegenden Fremdkörpers oder 

Ä2009 

 

13,41 

Lappen-OP § 6 (2) GOZ oder 

409 

 

23,28 

Entfernung Osteosynthesematerial § 6 (2) GOÄ 

Ä2694 

 

60,33 

OP-Zuschlag  

Ä442 

23,32 

 

Eine Entfernung von oberflächlich liegenden Membranen, Fixierungselementen und Osteosynthesematerialien wird derzeit über unterschiedliche Ziffern berechnet. Die Bewertung der Nr. 9160 wirkt in erster Linie moderat, jedoch ist diese nur je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar, nicht zum Beispiel je Membran. Das Honorar beträgt derzeit zwischen 15 bis 85 Euro. 

 

Nr. 

Leistungstext 

Pkte  

1,0-fach 

2,3-fach 

9170 

neu 

Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (zum Beispiel Osteosynthesematerial, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats, je Kieferhälfte 

500 

28,10 

64,63 

10010 

neu 

Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 und mehr Punkten bewertet sind …  

750 

42,18 

 

Kommentar: Die Nr. 9170 umfasst mehrere Therapieschritte. Diese entsprechen folgenden Ziffern der GOÄ und GOZ: 

 

Leistung 

Nr. alt 

1,0-fach 

2,3-fach 

Entfernung subperiostales Gerüstimplantat 

908 

 

142,30 

Entfernung eines tief liegenden Fremdkörpers oder 

Ä2010 

 

13,41 

Lappen-OP § 6 (2) GOZ oder 

410 

 

35,57 

Entfernung Osteosynthesematerial § 6 (2) GOÄ 

Ä2694 

 

60,33 

OP-Zuschlag  

Ä442 

23,32 

 

Die Entfernung der genannten Elemente wird derzeit über unterschiedliche Ziffern berechnet.